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Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Wirtschafts- und Sozialkunde

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Cobabanker
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 13.02.2004 15:49
Geltungsbereich MuSchG:

1. Frauen, die im Arbeitsverhältnis stehen oder

2. für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951, BGBl. I S. 191), soweit sie am Stück mitarbeiten.

Sie sind gleichgestellt...somit nicht kündbar!

Habs gefunden...

Grüßle Christoph
Chani7
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 14.02.2004 15:30
Das Ausbildungverhältnis wird als ein besonders ausgestaltestes Arbeitsverhälznis im Sinne des § 611 BGB angesehen.
Desweiteren regelt § 3 Abs. 2 BBiG, dass auf ein Ausbildungverhältbis die allgemeinen Vorschriften von Arbeitsverträgen anzuwenden sind.
Mutterschutzgesetz ist somit anwendbar - auch schon in der Probezeit.
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