Kündigung möglich? |
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Verfasst am: 13.02.2004 15:49 |
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Geltungsbereich MuSchG:
1. Frauen, die im Arbeitsverhältnis stehen oder
2. für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951, BGBl. I S. 191), soweit sie am Stück mitarbeiten.
Sie sind gleichgestellt...somit nicht kündbar!
Habs gefunden...
Grüßle Christoph |
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Verfasst am: 14.02.2004 15:30 |
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Das Ausbildungverhältnis wird als ein besonders ausgestaltestes Arbeitsverhälznis im Sinne des § 611 BGB angesehen.
Desweiteren regelt § 3 Abs. 2 BBiG, dass auf ein Ausbildungverhältbis die allgemeinen Vorschriften von Arbeitsverträgen anzuwenden sind.
Mutterschutzgesetz ist somit anwendbar - auch schon in der Probezeit. |
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