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Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Wirtschafts- und Sozialkunde

Kündigung möglich?
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florianlessmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.02.2004 18:02
Chava:

Nein, nein. Du kannst Dein Auto ruhig bei uns lassen. Die Abkürzung steht für Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster und wir freuen uns über jeden Kunden!
Basti82
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.02.2004 18:02
Häh? Heißt das nicht LVA?? Nein, von da kommt am Ultimo die Rente...
Auto´s??? Kann ich sonst das Publikum fragen???

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.02.2004 18:02
Wenn sie es ausdrücklich wünscht, darf sie mit Sicherheit, wenn auch auf eigenes Risiko, an der Prüfung teilnehmen.
Basti82
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.02.2004 18:04
Na toll, also stell mich bitte nicht als blöd da, aber den Verein muss man ja wohl nicht kennen,oder???
Münster?? Das is doch voll weit weg....
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.02.2004 18:09
Eigentlich könnten Sie doch die private Diskussion per Mail fortsetzen - diese Funktion gibts hier auch ! ;-))
Basti82
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.02.2004 18:11
Ja !!! Gibs ein Chat?? das wär mal ne maßnahme...
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.02.2004 18:12
@Chava: Zu Ihrer Antwort.
Automatisch um die Zeiten der schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbote verlängert sich das Ausbildungsverhältnis nicht. Die zuständige Kammer kann jedoch das Ausbildungsverhältnis auf Antrag der Auszubildenden verlängern.

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.02.2004 18:13 - Geaendert am: 09.02.2004 18:17
@ cashhguard:
Geht es hierbei eigentlich um einen konkreten Fall oder einfach mal so eine hypothetische Betrachtung?
Basiscrass
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 09.02.2004 18:16
@cashguard

Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis
auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung,
höchstens um ein Jahr.

Ich bin ich nicht der Meinung, dass sich das berufsausbildungsverhältnis verlängert. Sie kann durch die Abschlussprüfung durchfallen und dann aufgrund des BBiG die nächste Prüfung wahrnehemen 8max. verlängerung 1 jahr). Aber der Ausbidungsvertrag is ja nicht unbefristet.
Stellt sich also die Frage, wie es rechtlich aussieht, wenn sie dann auch noch erziehungsurlaub von 3 jahren nehemen würde. Sie ist zwar nicht kündbar, der vertrag läuft allerdings aus. und ich habe im muschg nichts gefunden, was darauf hindeuten würde, dass befristete verträge ruhen bzw. dann verlängert werden würden.

Also: Keine Verlängerung der Ausbildungszeit
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.02.2004 18:16
@Chava: Ausgangspunkt war ein konkreter Fall einer Schülerin.
Ich fand es trotzdem interessant, hierzu verschiedene Punkte anzusprechen; in den Prüfungen kommen zu KSchG, MuSchG usw. immer wieder Fragen, wenn sicherlich auch nicht derartige spezielle Fälle.
Basti82
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.02.2004 18:17
Wo finde ich was, zur Krankheitsbedingten Kündigung???
Geht das überhaupt?
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.02.2004 18:40
@Basiscrass:
Zum Ende der Ausbildungszeit, vgl.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbig/__14.html

Ausbildungsverhältnisse gelten sicherlich auch als befristete Arbeitsverhältnisse, daher gilt ebenfalls, dass diese mit Ablauf der Ausbildungszeit enden.
Die Schwangere hat aber das Recht, einen Antrag auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses zu stellen. Zuständig ist die jeweilige Kammer, die das Ausbildungsverhältnis registriert hat.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbig/__29.html

Ähnlich wie vorher diskutiert besteht auch bei Elternzeit ein absolutes Kündigungsverbot.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/berzgg/__18.htm

Nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz wird die Elternzeit nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet. Somit ergibt sich eine automatische Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses für den Zeitraum der Elternzeit, der in die Berufsausbildungszeit fällt.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/berzgg/__20.html

Daher sollte auf keinen Fall versäumt werden, eine Verlängerung der Ausbildungszeit bei der zuständigen Kammer zu beantragen.
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.02.2004 19:25
@Basti82:
Krankheit als solche ist kein Kündigungsgrund; dies ist nur dann zulässig, wenn sie sozial gerechtfertigt ist (zu sozial ungerechtfertigten Kündigungen, vgl. http://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html );
das ist insbesondere dann der Fall, wenn von ihr störende Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis ausgehen.
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit eine Kündigung wegen einer langanhaltenden Erkrankung sozial gerechtfertigt ist:
- Es muss mit einer weiteren Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auf absehbare Zeit zu rechnen sein.
- Es muss eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher oder wirtschaftlicher Belange des Arbeitgebers gegeben sein.
- Eine Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers muss ergeben, dass dem Arbeitgeber die Beeinträchtigung nicht mehr zuzumuten ist.

Infos finden Sie auch unter:
http://www.arbeitsrecht.de/abisz/kommentare/kommentar13.htm
Sonnengott
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 09.02.2004 21:07
Ich denke, dass sies in der Probezeit für sich behalten sollte. Danach greift doch der Mutterschutz?!
Banklove
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 09.02.2004 21:44 - Geaendert am: 09.02.2004 21:47
Ein Ausbildungsverhältnis ist kein Angestelltenverhältnis.
Somit greift kein Mutterschutz.

Aber das mit der Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses hat auch schon mal eine ehem. Kollegin gemacht, dass scheint zu funktionieren.
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.02.2004 07:32
@Banklove: Arbeitsrechtlich gesehen sind auch Auszubildende Arbeitnehmer, vgl. http://dejure.org/gesetze/ArbGG/5.html .
Der Mutterschutz gilt auch hier.

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.02.2004 08:25
@ Cashguard:
Wie hat ist denn in dem konkreten Fall verfahren worden? Wenn das ganze doch auf Tatsachen beruht, können wir doch auch die praktische Anwendung der Gesetze erfahren statt nur zu spekulieren?!
schlaufrau
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 12.02.2004 21:47
Ist doch im Prinzip ganz einfach:
1. Aufgrund des MuSchu dürfen Schwangere nicht gekündigt werden
2. Zur Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses in der Probezeit ist eine Kündigung notwendig.
3. Da die Kündigung gegen ein bestehendes Gesetz verstößt ist die Kündigung anfechtbar.
4. Die Angabe von Gründen oder auch ohne Begründung ist für das Kündigungsverbot belanglos.

Es gibt jedoch eine Möglichkeit sich von einer schwangeren Arbeitnehmerin zu trennen, ohne die Schutzwirkung des MuSchu:
Wurde ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen in der die Arbeitnehmerin schwanger wird kann zwar in der Laufzeit des Vertrages nicht gekündigt werden, aber der Vertrag kann normal auslaufen. Da zur Beendigung des Arbeitsvertrages keine Kündigung notwendig ist, verstößt er nicht gegen das MuSchu. Die Arbeitnehmerin hat keinen Anspruch den Vertrag zu verlängern.

Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 13.02.2004 15:23
Sie kann nicht gekündigt werden, da das MuSchG vor der Kündigung in der Probezeit steht. Sobal der Arbeitgeber weiss, dass sie schwanger ist, kann sie nicht mehr gekündigt werden.
Sollte sie gekündigt werden (in der Probezeit natürlich) und der Arbeitgeber weiss noch nichts von der Schwangerschaft, hat sie auch dann noch zwei Wochen Zeit zu sagen, dass sie schwanger ist und die Kündigung ist somit nichtig.
Cobabanker
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 13.02.2004 15:42
@cashguard

Ähm, als Arbeitnehmer stehe ich automatisch in einem Arbeitsverhältnis??? Normalerweise stehe ich doch in einem Ausbildungsverhältnis. Somit: Der Mutterschutz greift? Auch während der Probezeit???
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