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Veranlagung der Einkommensteuer

Die ESt wird nach Ablauf des Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Stpfl in diesem VZ bezogen hat, ...
§ 25 Abs. 1 EStG

Der Stpfl hat für den abgelaufenen VZ eine ESt-Erklärung abzugeben (Steuererklärungspflicht). ... Der Stpfl hat die ESt-Erklärung eigenhändig zu unterschreiben.
§ 25 Abs. 3 EStG

Das zu versteuernde Einkommen und die jährlich festzusetzende ESt sind in einem förmlichen Steuerfestsetzungsverfahren zu ermitteln und in einem Steuerbescheid bekannt zu geben. Das Verfahren ist in der AO geregelt. Für die Besteuerung ist gem. § 19 Abs. 1 AO das Wohnsitzfinanzamt zuständig. Die ESt-Erklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

Einzelveranlagung

§ 25 EStG geht von der Einzelveranlagung aus. Für jeden Stpfl wird grundsätzlich das zu versteuernde Einkommen und die ESt besonders und einzeln festgestellt. Die Einzelveranlagung gilt für Stpfl, die ledig, verwitwet oder geschieden sind.

Ehegattenveranlagung

Für nach bürgerlichem Recht wirksam Verheiratete sieht § 26 EStG die Ehegattenveranlagung vor:

Ehegatten, die beide unbeschränkt ESt-pflichtig ... sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des VZ vorgelegen haben oder im Laufe des VZ eingetreten sind, können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26 a) und Zusammenveranlagung (§ 26 b); ...
§ 26 Abs. 1 EStG

Auf die Sonderregelungen im Jahr der Eheschließung, bei mehreren Scheidungen im VZ oder für das Jahr nach dem Tod eines Ehegatten wird nicht näher eingegangen.

Zusammenveranlagung gem. § 26 b EStG

Wird von den Ehegatten keine ausdrückliche Erklärung zur Veranlagung abgegeben, so wird gem. § 26 Abs. 3 EStG die Zusammenveranlagung unterstellt. Diese ist so geregelt, dass eine gemeinsame Ermittlung des zu versteuernden Einkommens durchgeführt wird. Die Zusammenveranlagung erfolgt in zwei Schritten: Die Einkünfte jedes Ehegatten werden wie bei der Einzelveranlagung völlig gesondert ermittelt. Danach werden die beiden getrennt ermittelten Gesamtbeträge der Einkünfte zusammengerechnet. Für die weitere Berechnung werden die Ehegatten gemeinsam als ein Stpfl behandelt. Es ist eine gemeinsame ESt-Erklärung abzugeben.

Getrennte Veranlagung gem. § 26 a EStG

Auch Ehegatten soll eine getrennte Steuerfestsetzung ermöglicht werden. Wünscht einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung, so ist diese anzuwenden. Mit dem Wahlrecht auf getrennte Veranlagung werden die Ehegatten wie bei der Einzelveranlagung - mit einigen Besonderheiten - behandelt. Jeder Ehegatte hat eine ESt-Erklärung abzugeben.

Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Bezieht der Stpfl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein LSt-Abzug vorgenommen worden ist, so ist eine Steuererklärung nur unter bestimmten Voraussetzungen abzugeben. Diese Voraussetzungen sind abschließend in § 46 EStG aufgeführt. Eine Veranlagung wird beispielsweise nur durchgeführt,

  • wenn die Summe der Einkünfte, die nicht dem LSt-Abzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, mehr als 410 € beträgt;
  • wenn der Stpfl nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat;
  • wenn auf der LSt-Karte eines Stpfl ein Freibetrag eingetragen worden ist;
  • wenn die Veranlagung beantragt wird, insb. zur Anrechnung von LSt auf die ESt.

Die sachliche Einkommensteuerpflicht Überblick Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer


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