Berechnung zu versteuerndes Einkommen
Für jeden Stpfl ist festzustellen, ob er ein zu versteuerndes Einkommen erzielt hat, welches die Grundlage für die Festsetzung der ESt ist. Der steuerrechtliche Einkommensbegriff ist selbstständig zu betrachten und beruht z.B. nicht auf der Definition, die in der Volkswirtschaftslehre verwendet wird.
Berechnungsschema
Die Reihenfolge der Berechnung des zu versteuernden Einkommens erscheint nach dem EStG recht unübersichtlich. In den EStR ist daher ein Berechnungsschema aufgeführt, dass als Leitfaden dienen soll und die einzelnen im EStG genannten Positionen wieder in einen Gesamtzusammenhang stellt.
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nach R 3 EStR |
Summe der Einkünfte |
− Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG) |
− Entlastungsbetrag für Alleinerziehende |
− Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG) |
= Gesamtbetrag der Einkünfte |
− Verlustrücktrag/Verlustvortrag |
− Sonderausgaben (§§ 10 ff. EStG) |
− außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) |
− Steuerbegünstigungen für selbst genutzte Wohnung |
= Einkommen |
− Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) |
− Härteausgleich (§ 46 Abs. 3 EStG) |
= zu versteuerndes Einkommen |
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Die einzelnen Einkunftsarten
§ 2 Abs. 1 EStG legt abschließend die sieben Einkunftsarten fest, die zusammen die Summe der Einkünfte ergeben. Nach § 2 Abs. 2 EStG werden zwei Gruppen von Einkünften zusammengefasst:
Gewinneinkünfte |
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit |
§§ 13 - 14 a §§ 15 - 17 § 18 |
Überschusseinkünfte |
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 7. Sonstige Einkünfte |
§ 19 § 20 § 21 §§ 22 - 23 |
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Die Berechnung der Einkünfte erfolgt bei den beiden Gruppen auf verschiedene Weise:
Gewinneinkünfte |
a) Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 und § 5 EStG Gewerbetreibende mit Buchführungspflicht |
Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs
− Betriebsvermögen am Schluss des vorherigen Wirtschaftsjahrs
+ Wert der Entnahmen innerhalb des Wirtschaftsjahrs
− Wert der Einlagen innerhalb des Wirtschaftsjahrs
= Gewinn |
b) Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG Wahlrecht sofern keine Buchführungspflicht |
Betriebseinnahmen − Betriebsausgaben = Gewinn |
Überschusseinkünfte |
Einnahmen − Werbungskosten = Überschuss |
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Kommentare
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Perfekt, Putzfraumann, 05.10.2005 |
Genau das habe ich gesucht. |
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