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Bereich Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht

Sparbuchabhebung
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Stuphi
Rang: IPO

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Verfasst am: 22.09.2005 14:38
hi ihr,

nur mal ne Kurze frage also ich hab in der schule gelernt das man im monat 2000 euro vorschusszinsfrei abheben darf jetzt lern ich grad in so einem buch und da steht 1500 drin was ist jetzt richtig??
Aviator
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 22.09.2005 14:41
2000 ist richtig!
CEO
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 22.09.2005 14:45
genau 2000 ist richtig...
Quarky
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 22.09.2005 14:48
Nur bei gesetzlicher Kündiungsfrist gilt das mit den 2000,- €, sonst nicht
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 22.09.2005 15:56
In welchem Gesetz ist die Kündigungfrist geregelt?
Quarky
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 22.09.2005 16:04 - Geaendert am: 22.09.2005 16:16
Ups, wie komme ich auf gesetzlich, meinte bei der 3 monatigen...

Bei 12,24 und 48 monaten, sowie anderen Spareinlagen gilt dies nicht zwangsläufig.
estar_loco
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 22.09.2005 16:14
Was ist das für ein Buch????

2000,- is richtig.
und zwar jedes Kalendermonat. Viele denken, alle 30 Tage nur....
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 22.09.2005 16:19 - Geaendert am: 18.10.2005 11:05
Nur bei Spareinlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von 3 Monaten sind pro Kalendermonat 2.000 Euro frei (Früher waren es 3.000 DM; der Autor des Buches hat diesen Betrag einfach grob umgerechnet!).
Ratze2
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 22.09.2005 16:25
Es sind 2000,- Euro.

Der Kunde kann auch am 31.Juli 2000,- Euro abheben und dann wieder am 01.August 2000,- Euro.
Vorausgesetzt die 2 Tage sind Bankarbeitstage.

Greetz
Carlo_Cokxxc
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 18.10.2005 11:02
Hebt alles ab von den Konten... zwingt die Kunden und sagt ihnen... sie würden damit die Wirtschaft ankurbeln... Rentner sollen sich zur Not mal ein UMTS Handy kaufen...

-Wärt ihr alle schöner, hättet ihr sicher mehr Spaß im Leben.-

Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.10.2005 15:33
Aus einem Prüfungsvobrereitungsbuch:

In welchen zwei Fällen können Verfügungen über das Sparkonto ohne Vorlage des Sparbuches nicht zugelassen werden?
[1] Ein Kunde unterhält ein Wertpapierdepot bei einer Konkurrenzbank und möchte die Depotgebühren von dem Sparkonto abbuchen lassen.
[2] Die Annuität soll dem Sparkonto belastet werden.
[3] Zu Gunsten der Enkelin soll ein Spardauerauftrag über monatlich 300,00 € auf ein anderes Sparkonto bei der Sparkasse eingerichtet werden.
[4] Für den Fall eines Sanatoriumsaufenthaltes müsste Enkelin Karoline unter Umständen eine Überweisung an die Oma am Kurort veranlassen.
[5] Enkelin benötigt für den allwöchentlichen Lebensmitteleinkauf für ihre daheim bettlägerige Großmutter vom Sparkonto 100,00 € in bar.

Es soll zwei Lösungen geben! Welche sind es?
Violet85
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 21.10.2005 15:36
Bist du dir sicher?
Ich würd nämlich sagen 3.
Und bei 5 möglichen ist i.d.R. nur eine richtig.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.10.2005 15:51
In einer Übungsaufgabe können 2 Antworten richtig sein.
Nr. 3 ist bestimmt nicht richtig!
Violet85
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 21.10.2005 15:56 - Geaendert am: 21.10.2005 15:56
Ah jo, hab das mit dem Dauerauftrag vercheckt...

Weil ich find eigentlich alles unlogisch.
Es geht ja höchstens das was im eigenen Hause bleibt, also z.B. die Annuität.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.10.2005 15:59 - Geaendert am: 21.10.2005 16:04
Wird ein Sparbuch mit darin eingetragenem Guthaben vorgelegt, ist es Sache des KI, die Erfüllung der sich aus dem Sparbuch ergebenden Zahlungsverpflichtung nachzuweisen.
Wird vom Kunden behauptet, dass Auszahlungen von seinem Sparbuch ohne dessen Vorlage vorgenommen worden zu sein, obliegt es ausschließlich der Bank, diesen Zahlungsvorgang beweiskräftig zu dokumentieren.

http://www.ra-kotz.de/sparbuch1.htm
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.10.2005 16:21 - Geaendert am: 22.10.2005 19:20
Wenn das Geld, das vom Sparbuch abgebucht wird, in der Bank bleibt, kann man den Verbleib leicht beweisen. Deshalb kann man ohne Vorlage Abbuchungen vornehmen.
Wenn das Geld zu anderen Banken fließt, ist die Bank in Beweisnot. Deshalb muss das Sparbuch vorgelegt werden.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.10.2005 21:59
Lösung
1
4 oder 5?
sunny2468
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 22.10.2005 10:36
Huhu Herrmann,

kurze Frage(n)
-Überweisung vom Sparbuch ?? (Schule ist bei mir ja schon was her - aber ist das nicht "nicht erlaubt"?)
-Abbuchung der Annuität > Zahlungsverkehr (in welchen Fällen ist das Möglich?)

Danke!!
Skamelot
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 22.10.2005 15:05 - Geaendert am: 22.10.2005 15:09
Also das frage ich mich auch gerade mit dem Zahlungsverkehr...

Steht doch eindeutig im §21 Absatz 4 RechKredV drinnen, das das dann nicht zum Zahlungsverkehr zugelassen ist.

Also diese Frage interessiert mich jetzt auch.


Also bei mir würden alle 5 nicht gehen.
die ersten 4 haben ja alle mit dem Zahlungsverkehr zu tun.
Und eine Auszahlung ohne Buch ist technisch eigenlich nicht nötig.
Jedoch weiß ich von einem anderen Sparkasse, welche eine menge alte kunden hat, öfters mal ohne buch auszahlen.
Entwerder gibt die OMa ne schriftliche Vollmacht mit und es wird gebaucht und später als nachtrag in Buch aufgeführt oder sie nimmt einfah das Buch mit.

Ich finde diese Frage extrem schwer...

Ciao
Skammy
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 23.10.2005 11:58 - Geaendert am: 24.10.2005 09:27
Diese Aussagen haben mit dem Zahlungsverkehr nichts zu tun. Außerdem bleibt das Geld in der Bank. -> möglich

[2] Die Annuität soll dem Sparkonto belastet werden.
[3] Zu Gunsten der Enkelin soll ein Spardauerauftrag über monatlich 300,00 € auf ein anderes Sparkonto bei der Sparkasse eingerichtet werden.
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