Frage wegen Erbfall |
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Verfasst am: 04.02.2005 11:54 |
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Ein dreifach donnerndes an alle !
So zwischendurch mal ne Frage zu einem Erbfall:
Der Vater der Geschwister A, B und C stirbt. Schon vor dem Tad hatte A Vollmacht über sämtliche Konten des Vaters. Nach dem Tod möchte C alle Informationen über Kontobewegungen vor dem Todestag haben. Darf er diese bekommen ?
Alle Erbschaftsfragen sind soweit geregelt (Erbschein).
Danke für Eure geistreichen Ergüsse. |
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Verfasst am: 04.02.2005 11:56 |
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Ich würde jetzt sagen nein, da vorher ja nur a vollmacht hatte!
Aber genau weiß ich es auch nicht. |
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Verfasst am: 04.02.2005 12:13 - Geaendert am: 04.02.2005 12:15 |
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Upsa muss meinen Beitrag nochmal bearbeiten.
So jetzt meinen neue Antwort:
Ja er kann Einsicht über die Kontobewegungen nehmen, wenn er tatsächlich Erbe ist. Als Rechtsnachfolger des Erblassers nimmt er seine Stellung ein. Folglich kann er Einsicht nehmen.
Ich übernehme keine Gewährleistung für die Richtigkeit meines Beitrages.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Jöckel |
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Verfasst am: 04.02.2005 12:18 |
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Ist das wirklich so ?
Geschwister B und C hatten vorher keine Vollmacht.
So wie ich das verstanden habe ist das folgendermaßen:
Geschwister A darf alle Kontobewegungen, die vor dem Tod vorkamen einsehen (Vollmacht über den Tod hinaus). Geschwister B und C dürfen nur die Kontobewegungen ab dem Todestag einsehen (Vollmacht ab Todestag).
Ist das so richtig ? |
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Verfasst am: 04.02.2005 12:31 |
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Wer ist denn nun Erbe?
Ist es A
B
oder
C???? |
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Verfasst am: 04.02.2005 12:39 |
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Alle drei zusammen !
;-)
Sind ja die Kinder. Da haben die ja wenigstens den rechtlichen Anspruch. |
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Verfasst am: 04.02.2005 12:41 |
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Vollmacht ist meiner Meinung nach in diesem Fall ****egal.
Die sind gesetliche Erben und da dürfen die wie sie lustig sind. |
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Verfasst am: 04.02.2005 12:50 |
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Aber dürfen die Erben nicht nur gemeinsam Informationen einholen (Ausnahme A, wegen der Kontovollmacht über den Tod hinaus)?
Der springende Punkt ist nämlich, das C alleine die Information bekommen möchte.
Klar ist, dass er diese bekommt, wenn A und B zustimmen, aber alleine, ohne Zustimmung der anderen ? |
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Verfasst am: 04.02.2005 13:19 |
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Ich denke mal bei Auskünfte dürfte das eigentlich kein Problem sein. Es entsteht den anderen Erben ja kein Schaden durch die Auskunft oder.
Bei Verfügungen auf jeden Fall alle Erben oder ein gemeinsam bestimmter Vertreter der Erbengemeinschaft. |
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Verfasst am: 04.02.2005 13:35 |
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Mit dem Tod des Erblassers wird der Nachlaß gemeinschaftliches Vermögen der Erben, die in die Stellung des Erblassers eintreten. Dies bedeutet für uns als KI, daß die Erben in Ihrer Gesamtheit Vertragspartner von uns geworden sind und im Rahmen der bestehenden Vertragsverhältnisse einen entsprechenden Auskunftsanspruch an uns im gleichen Umfang wie der Verstorbene haben. Diesen Anspruch kann jeder einzelne Miterbe im eigenen Namen geltend machen.
Das KI braucht die Auskunft nur an ALLE Erben gemeinsam erteilen.
An einen Miterben kann sie Auskunft erteilen, soweit eine Vollmacht aller anderen Miterben vorliegt.
Dabei werden den Miterben Abschriften der Auskunft übersendet.
Hoffe ich konnte Dir ein wenig helfen.
Grüße aus Mexico vom
Ironbuegeleisen |
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Verfasst am: 04.02.2005 14:17 |
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Danke für die vielen Antworten.
@iron: das was du geschrieben hast is mir alles klar, aber meiner Meinung nach zählt diese Auskunftsregelung erst ab dem Todestag. Sämtliche Kontobewegungen davor unterliegen dem Bankgeheimnis und nur der Kontobevollmächtigte A darf Auskunft über frühere Bewegungen erhalten. Das heißt für B und C, dass diese nur die Umsätze ab dem Todestag erfahren "dürften", es sei denn alle drei Erben treten als Erbengemeinschaft auf und geben Ihr Einverständnis.
Wenn jetzt also C alleine sehen will, ob z.B. A vor dem Todestag Überweisungen an sich selbst getätigt hat, darf er keine Auskunft darüber erhalten.
Meinungen ? |
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Verfasst am: 04.02.2005 14:20 |
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@ Hemdenfaltenentferner:
Schön, von dir zu hören, besonders von der anderen Seite des großen Teiches!
@ Spawn:
Meenzer?
Nächstes Jahr macht euch die SGE wieder platt, ihr werdet schon sehen!-------------------------------------------------
Den Adler auf der Brust, nie mehr zweite Liga...
2005 - der Aufstieg.
2006 - Berlin.
2007 - Europa.
Was kommt 2008?
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Home and Forum of Brainblaster HMFC! |
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Verfasst am: 04.02.2005 15:08 |
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@MW1982:
Ihr steigt doch erst dann auf, wenn die Liga auf 20 Vereine aufgestockt wird und das wird sie nicht. Viel Spaß bei einem weiteren Jahr in der 2. Bundesliga an alle Gummihühner-Fans !!! |
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Verfasst am: 04.02.2005 15:12 |
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Jetzt aber zurück zum Thema ! |
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Verfasst am: 04.02.2005 15:42 |
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spawn: Ein kleiner Hinweis. Das Bankgeheimnis ist zumSchutze des Kunden da. Das Bankgeheimnis greift jedoch nur gegenüber Toten.
Die Vollmacht beläuft sich auf Lebenszeit. Jetzt da die Kinder Erben sind. sind sie Auskunftsberechtigt. Aber da alle 3 die Einheit "Erbe" darstellen, muss die Bank nur an alle 3 Auskunft abgeben. Es sei denn As vollmacht gilt über den Tod hinaus.
Alleine DARF C sich Auskunft einfordern, right, die Bank KANN schuldbefreiend Auskunft erteilen, MUSS aber nicht. |
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Verfasst am: 04.02.2005 17:27 |
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Meines Erachtens ja, da die Erbengemeinschaft als sog. "Gesamthandsgemeinschaft" Rechtsnachfolger wird. Jedoch hat die Bank die selben Informationen dann A und B zur Verfügung zu stellen.
Schönen Gruß |
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Verfasst am: 08.02.2005 10:52 |
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Habe mich mal in der betreffend Abteilung in meiner Bank erkundigt:
Auskunft darf nicht erteilt werden ! Als Begründung hab ich einen Vergleich bekommen: Wenn ich heute jemendem Vollmacht über mein Konto gebe, dann gillt die eben erst ab heute, d.h. er darf über Kontoinformationen, die z.B. gestern noch bestanden haben nicht informiert werden. Genauso ist das auch bei Todesfall. Die Erben treten nicht als Kontoinhaber, sondern als Bevollmächtigte ab dem Todestag ein. |
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Verfasst am: 08.02.2005 12:11 |
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Nach der Antowrt aus diser Abteilung müsste es ja dann noch einen anderen Kontoinhaber geben, oder? Soll das weiterhin der Tote sein?
Dieser ist aber leider nicht mehr rechtsfähig, also kann er auch kein kontoinhaber sein...
Bevollmächtigte ohne Kontoinhaber?
Nach §§ 1922, 2032 BGB tritt die Erbengemeinschaft als Ganzes in die Position des Toten ein. Auf sie gehen von Rechts wegen alle Rechte und Pflichten des Erblassers (= früherer Kontoinhaber) über - wenn sie die Erbschaft nicht ausschlagen. Die Erbengemeinschaft ist als ganzes dann der Kontoinhaber. |
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Verfasst am: 08.02.2005 19:34 |
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Kann ich mir nicht vorstellen, die Erben haben als Gesamthandsgemeinschaft nicht die Stellung eines Bevollmächtigten sondern sind als Rechtsnachfolger des Erblassers Kontoinhaber.
Das kann ich mir nicht vorstellen. Darüber hinaus kann natürlich einer der Erben zu Lebzeiten bevollmächtigt worden sein, aber das ist ja hier nicht die Frage. Lt. Auffassung unserer Rechtsabteilung ergibt sich die oben genannte Situation.
Schönen Gruß |
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Verfasst am: 09.02.2005 01:35 |
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Kann mir kaum vorstellen das eine einfache Auskunft nur an alle drei zusammen gegeben werden kann. |
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