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Verfasst am: 09.02.2005 13:50 |
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Jo, Annahme:
Der Erblasser hatte keine Vollmacht ausgesprochen, es besteht nur ein KK mit einem Guth. von sagen wir mal 10 TEUR. Den Erbschein haben wir.
Nun kommt Erbe A und verlangt Auskunft, Erben B und C wissen noch gar nichts von Ihrem Glück.
Es muss, gerade wenn z.B. Erbstreitigkeiten bestehen und niemand aus der Erbengemeinschaft Erbschaftsbevollmächtigter werden soll (dann könnte er allein handeln), jeder weitere uns bekannte Erbe informiert werden. Das kann die Mitteilung über Umsätze, Guthaben, Verbindlichkeiten o.ä. sein.
Ich kann hierzu leider keinen rechtlichen Rahmen liefern, weiß aber, dass es lt. Auskunft unserer Rechtsabteilung auf jeden Fall so ist.
Schönen Gruß |
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