Sitemap Impressum
 

Besucherstatistik
Gäste online: 43
Mitglieder online: 0

Studienempfehlungen:
Bankfachwirt-Studium
Betriebswirt-Studium
Management-Studium
Bachelor of Arts
Fachwirt in Digitalisierung
Das BankColleg
Bankfachwirt
Bankbetriebswirt
dipl. Bankbetriebswirt
Bachelor

Exklusiv
Fit für die IHK-Prüfung

Ergebnisse
Bankwirtschaft
Rechnungswesen
Sozialkunde
Zwischenprüfung

Neue Mitglieder
Acybank
dannyyrl
JoeyFranklin
MosaicMind
GreenStrides

Bereich Kontoführung
Moderator: TobiasH
Community durchsuchen

Forenübersicht >> Kontoführung

Geldwäsche
 Gehe zu Seite ( 1 | 2  | >> )
 
tmichael
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 22.03.2003 15:50
wie ist der neueste stand bei diesem thema?

habe am rande mitbekommen, dass es dort änderungen gegeben hat. wer weiß mehr?
Merton20
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 22.03.2003 19:03
Hallo,
Der Terroranschlag vom 11. September führte zu einer Novellierung des Geldwäschegesetztes
Ein Institut hat bei Annahme von Bargeld, Wertpapieren Edelmetallen im Wert von 15.000 Euro oder mehr zuvor denjenigen zu identifizieren, der ihm gegenüber auftritt. Dies gilt auch bei Finanztransaktionen, die zusammen einen Betrag im Wert von 15.000 Euro oder mehr ausmachen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß zwischen ihnen eine Verbindung besteht. Die Identifizierungspflicht gilt nicht, wenn Inhaber oder Mitarbeiter eines Unternehmens auf das Konto des Unternehmens regelmäßig Gelder bar einzahlen oder von ihm abheben oder wenn Bargeld in einem Nachttresor deponiert wird. Aber Dokumentationspflicht (beleghaft oder beleglos) und Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren.

Hoffe ich konnte dir helfen
salserita
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 22.03.2003 20:17
Hy,
die Identifizierung des Kunden ist nicht nur bei Annahme von Werten über 15.000,00 € zu machen, sondern auch, wenn wir dem Kunden eine solche Summe auszahlen. Schau dir doch mal euren Identifizierungsbogen in der Bank an.
Bei ständigen Einzahlungen in dieser Höhe bei Geschäftsleuten machen wir einen Vermerk "Regelmäßiger Einzahler", damit ist er so gesehen legitimiert.
Es ist auch bei Überweisungen ins Ausland zu Verschärfungen gekommen. Es gibt Länder und Personen, wenn man an diese Geld überweist oder auszahlt macht man sich höchstgradig strafbar. Die in der Auslandsabteilung müssten dir da genaueres sagen können.

Wenn was unklar oder unverständlich ist frag ruhig.

Salserita wish you a nice day :-)))

tmichael
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 22.03.2003 22:04
@salserity

da bin ich anderer meinung, nur noch einzahlungen mit beträgen über 15.000 Euro sind zu identifizieren.
auszahlungen vom ki an den kunden sind nicht mehr zu identifizieren.

@all

meine frage bezieht sich nochmal auf sorten!!! früher bestand bei sorten über 5000 DM eine identifizierungspflicht, wie sieht es aktuell dort aus?
kosty
Rang: IPO

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 22.03.2003 23:12
Aktuell beträgt die Grenze bei Sorten 2.500€ :-)
Merton20
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 23.03.2003 11:22
@salserita

es muss nur noch die Annahme von Bargeld, Sorten und WP im Gegenwert von 15000,00 EUR festgehalten werden.
Wir haben keine beleghaften "Identifizierungsbögen". Unsere Angestellten werden automatisch über das Kassenprogramm auf Transaktionen im Sinne des GWG hingewiesen, so dass der Angestellte das Geschäft dokumentieren muss!
http://www.bildungsverlag1.de/aktuell/ba-273.asp
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl102s3105.pdf
Ich konnte leider keine Rechtsquelle für Sortengeschäfte finden, die eine Aufzeichnungspflicht bei Transaktionen von 2500,00 EUR beinhalten
tmichael
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 23.03.2003 12:21
das wäre dann noch ein punkt der zu klären wäre....
konnte über diesen sachverhalt nämlich auch nichts herausbekommen...
salserita
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 23.03.2003 14:36
Sorry, aber bei uns müssen Ein- und Auszahlunggen identifiziert werden. Ist bei uns nun mal so. Ich kann es nur so sagen wie es bei uns gemacht wird. HAb noch keine anderen Erfahrungen mit KI´s gemacht. Am Kassenterminal werden wir bei der Buchung auch darauf aufmerksam gemacht, wenn ein Großbetrag vorliegt, dass wir diesen dann identifizieren müssen.

Salserita wish you a nice day :-)))

slk20
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 23.03.2003 17:18
Auszahlungen gehen doch eh nur an Verfügungsberechtigte. und da die ja bei der kontoeröffnung bzw. einmeldung der vollmacht legitimiert wurden, erübrigt sich das wohl, oder?
Merton20
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 23.03.2003 17:49
Es geht hier nicht nur um die Identifikation sondern viel mehr um Aufzeichung und Aufbewahrung
salserita
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 23.03.2003 20:26
@slk20
Aber wenn jemand z.B. mit einer Einmal-Verfügung kommt ist er gesondert zu identifizieren.
Die Aufbewahrungsfrist beträgt 6 Jahre

Salserita wish you a nice day :-)))

Magic
Rang: Mid Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 24.03.2003 10:35
Ab sofort gelten die geänderten GWG Vorschriften, welche für uns die folgenden praktischen Konsequenzen haben:

1.
Die Identifizierungspflicht bei Abgabe von Bargeld, Wertpapieren oder Edelmetallen entfällt. Damit entfallen alle Prüfungspflichten nach dem Geldwäschegesetz bei Barauszahlungen, auch wenn der Schwellenbetrag erreicht ist.

2.
Im Rahmen der Legitimationsdaten sind wir verpflichtet, auch den Geburtsort und die Staatsangehörigkeit unseres Kunden aufzuzeichnen.

3.
Neu ist, dass wir unter Umständen verpflichtet sind, die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen. Bestehen nämlich auf Grund der äußeren Umstände Zweifel, dass unser Kunde auf eigene Rechnung handelt, müssen wir Maßnahmen ergreifen, um die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen.

4.
Das elektronischen Geld ist dem Bargeld gleichgestellt.
5.
Die Pflicht, dass wir jeden Kunden legitimieren müssen, folgt bisher bereits aus § 154 AO. Jetzt ist diese Pflicht auch in das Geldwäschegesetz aufgenommen, dort § 2 Abs. 1 GWG.

6.
Ab sofort besteht für jeden von uns die Pflicht, eine Verdachtsanzeige zu erstatten und eine Verdachtsidentifizierung vorzunehmen, sofern uns Anhaltspunkte für das Sammeln von Geldern zur Finanzierung terroristischer Vereinigungen vorliegen

7.
Ab sofort sind wir verpflichtet eine Kopie jeder Verdachtsanzeige an das Bundeskriminalamt zu senden, weil das Amt Koordinierungs- und Statisik Aufgaben bekommen hat. .

8.
Unsere geschäfts- und kundenbezogenen Sicherungssyteme müssen nun auch geeignet sein, die Finanzierung terroristischer Vereinigungen zu verhindern.



Das ist das was man machen muss, alles andere ist freiwillig und zeigt, dass es der Bank wohl noch gut geht und keine betriebsbedingten Entlassungen zu befürchten sind (erst wenn die Arbeitsabläufe optimiert werden)
tmichael
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 25.03.2003 18:07
Eine gesetzliche Verpflichtung gibt es nicht bei Sortenabgabe des Kunden in Höhe von 2500 Euro, wohl aber
eine Empfehlung der Bundesbank. Und eine Empfehlung
der Bundesbank ignoriert man nicht.
Herrmann
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 25.03.2003 18:33
Aus dem Rundschreiben 18/2002 der BAFin

" Auch für die dort dargestellten Fälle von Transaktionen, in denen Ein- und Auszahlung ohne Einschaltung eines beim Institut geführten Kontos vorgenommen werden, haben Kreditinstitute ab einem Transaktionsbetrag von 2.500 € den auftretenden Kunden nach Maßgabe des § 1 Abs. 5
GwG zu identifizieren und die Feststellungen gemäß § 9 GwG aufzuzeichnen."

siehe unter:
http://www.bundesbank.de/hv/by/download/mitteil/02/rd18_2002.pdf
Magic
Rang: Mid Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 26.03.2003 08:01
Wie erfolgt denn eine Auszahlung (ohne gleichzeitige Einzahlung - Bargeldtausch) ohne die Einschaltung eines Kontos ?
sky21
Rang: Mid Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 26.03.2003 17:20
Wenn dir einfach jemand, der kein Konto bei deiner Bank hat,
3.000 USD auf die Theke legt und dafür € haben will. Schon
musst ihn legitmieren.
Eine Ergänzung noch zu §154 AO. Dadurch das es diesen
Paragraphen nur in D gibt, musste in die EU-Richtlinie die
Identifizierung stehen. Deshalb war die Ergänzung im GWG
eh nur Formsache.
Eine Änderung ist noch das bei Auslandsüberweisungen
die volle Adresse des Auftraggebers und des Empfängers
angegeben werden muss.
Deshalb soll man bei einer Überweisung die großen Z1-formulare verwenden und nicht mehr die kleinen Interpay-
Überweisungen ( bis 12.500 € ) weil auf diesen nunmal nicht
genung Platz ist.
Magic
Rang: Mid Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 27.03.2003 09:54
Der Fall ist doch ein Umtausch.
sky21
Rang: Mid Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 27.03.2003 17:51
Oh Sorry,
hast Recht. Aber denk doch mal an den Fall eines Blitzgiro
das gegen Legitimation ausgezahlt wird. Da hast du denn
eine Auszahlung ohne Konto.
Magic
Rang: Mid Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 28.03.2003 07:06
Na, das würde mich doch sehr wundern.

Du hast kein Kundenkonto, wohl aber "ein beim Institut geführtes Konto" - in den meisten Fällen das CPD-Konto oder ein eigenes Blitzgiroverrechnungskonto.
sky21
Rang: Mid Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 28.03.2003 13:02
Also Magic, mit dem BAFin Text ist aber ein Kundenkonto
mit gemeint. Ich hab bei sogar extra unsere GWB gefragt.
Denn ohne Kundenkonto hab ich ja auch keine Identifizierung gemäß § 154 AO.
 Gehe zu Seite ( 1 | 2  | >> )
 

Forenübersicht >> Kontoführung

Nach oben


Aktuelle Bankfachklasse