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Forenübersicht >> Bausparen und Versicherungen

Sparbuchverlustmeldung
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mcnabb
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 16.07.2007 15:24
Ab welchem Betrag gibt es bei der Sparbuchverlustmeldung ein Aufgebotsverfahren durch das ansässige Gericht?

Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 16.07.2007 15:27
Gibt es keinen Betrag.

Wenn der Vorstand das alte/verlorene Buch für kraftlos erklärt, ist dem der Betrag ziemlich egal.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 16.07.2007 15:40 - Geaendert am: 17.07.2007 18:55
Private Banken und genossenschaftliche Banken können kein Aufgebotsverfahren selbst durchführen. Hier muss das Amtsgericht das Aufgebotsverfahren durchführen.

Sparkassen können bis zu einem bestimmten Betrag (z. B. 50.000 €) das Verfahren selbst durchführen.

Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 16.07.2007 15:46
Mir wäre eine Begrenzung völlig neu...
ATM
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 16.07.2007 17:29
Es gibt keine Begrenzung. Das gerichtliche Aufgebotsverfahren gibts ja nicht nur für Sparbücher sondern für alle möglichen Urkunden, auch welche, bei denen sich kein Wert feststellen läßt.
.......läßt sich beim Sparbuch eigentlich ja auch nicht, denn das Buch ist ja nichts wert, aber um genau das Buch und nicht das Konto gehts ja beim Aufbieten.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 16.07.2007 18:14
Ob es eine Begrenzung gibt, hängt vom Vorstand ab.
Der Vorstand kann doch entscheiden, dass er die Verlusterklärung bis 50.000 Euro übernimmt. Größere Beträge müssen beim Amtsgericht aufgeboten werden.

Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 17.07.2007 09:10
Aber das beantwortet die Frage nicht korrekt,
generell gibt es nämlich keinen Betrag ab dem der Vorstand das Buch nicht mehr kraftlos erklären darf/kann
Saber
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.07.2007 09:19
Ich kenne es auch nur so, dass unser Vorstand - egal welches Mitglied - jedes Sparbuch unabhängig von der Summe, nur gemäß der vorgegebenen Aushangpfllicht für kraftlos erklären darf.

So steht‘s auch bei uns in der BA.

Vielleicht einfach mal da nachschauen... Irgendwo müssen eure Kompetenzen ja geregelt sein.... Sofern ihr kein Sauhaufen oder Schweinestall seid
DANi_359
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 17.07.2007 09:34
Also meines Wissens nach gibt es schon eine Grenze.
Habe mal damit zu tun gehabt und da meinte meine Ausbilderin zu mir halt das bis da und dahin (Betrag ist mir entfallen könnte ich aber erfragen) der Vorstand ein Sparbuch für kraftlos erklären kann.
Alles darüber müsse über ein gerichtliches Aufgebotsverfahren abgewickelt werden.

Dazu muss ich sagen, dass ich Sparkassenazubi bin.
Wie einer meiner Vorredner schon gesagt hat gelten für uns da besondere Regelungen in dem Sinne, dass wir da etwas freier agieren können als andere Bankengruppen.
Saber
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.07.2007 12:02
Also in unserer Betriebsanweisung steht drinne, dass jedes Mitglied des Vorstands ein Sparbuch für Kraftlos erklären kann. Sparkasse.
DANi_359
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 17.07.2007 12:41 - Geaendert am: 17.07.2007 12:42
Zuständige Kompetenzträger & Kompetenzgrenze in Euro:

Vorstand > 5.000,00

Leiter Vertriebssteuerung/Marketing und Gruppenleiter ZBO A/P (nicht bei gestohlenem Sparkassenbuch) 5.000,00

Gruppenleiter ZBO A/P (nicht bei gestohlenem Sparkassenbuch) 2.500,00

Geschäftsstellenleiter (nicht bei gestohlenem Sparkassenbuch) 150,00
Sunnybanker
Rang: IPO

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Verfasst am: 17.07.2007 13:08
Normale Banken können kein Angebotsverfahren selbstständig durch führen. Hier haben die Sparkassen einen Vorteil.

Die Sparkassen können bis zu einem fixierten Betrag als einziges KI (meines Wissens) dieses Verfahren allein durchführen ohne Amtsgericht.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.07.2007 18:51 - Geaendert am: 18.07.2007 09:03
Es wäre nett, wenn sich die Sparkassenazubis nach diesem Betrag erkundigen. Sie sitzen doch an der Quelle.
Saber
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.07.2007 12:56
Wie gesagt, in unserer BA steht drin, dass die Kraftloserklärung betraglich nicht begrenzt ist.
Wie es in der Praxis verläuft kann ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht schildern, jedoch kann ich mich in unserer Rechtsabteilung mal erkundigen, wenn dies gewünscht ist.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.07.2007 13:31 - Geaendert am: 20.07.2007 09:53
Das wäre nett!

Nicht dass das Sprichwort
"Eltern können eher 10 Kindern ernähren als 10 Kindern die Eltern."

analog noch wahr wird:

Ein Lehrer kann eher 100 Azubis helfen als 100 Azubis einem Lehrer.
Saber
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.07.2007 14:07
Also, nach Rücksprache mit unserer Marktfolge und unserer Justiziarin sieht es folgendermaßen aus:

Genehmigungskompetenzen liegen bis 249,99 EUR bei den Teamleitern der Marktfolge Spar.
Ab einem Betrag von 250,00 EUR muss der Vorstand die Kraftloserklärung bestätigen.

Die Aushangpflicht und Bekanntmachung der aufzubietenden Sparkassenbücher ist zu beachten!
Little_Sunshine
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.07.2007 14:09
@Saber
Genau so ist dies bei uns auch geregelt
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.07.2007 14:11 - Geaendert am: 18.07.2007 14:25
Herzlichen Dank für die Antworten.

Allerdings tauchen immer wieder ein Höchstbetrag von 50.000 € (früher 100.000 DM) auf.
Woher kommen diese Höchstgrenzen?
Little_Sunshine
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.07.2007 14:19
@Herrmann

Ich werde unseren Spezialisten fragen und Rückmeldung geben, sobald ich Antwort habe....
Saber
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.07.2007 14:23
Das weiß ich nicht. Ich habe sie bei uns im Hause auch noch nie mitbekommen. Jedoch gehe ich, bezugnehmend auf den Referenzbetrag (100.000 DM) von einer Betragsgrenze i. H. v. 50 TEUR aus, war vermutlich nur ein Tipper.

Vielleicht können uns da die Genossenschafts- oder auch die Privatbanken weiterhelfen.
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