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Bereich Bausparen und Versicherungen
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Bausparen und Versicherungen

Sparbuchverlustmeldung
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Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.07.2007 14:34
Die Mitarbeiter der privaten und genossenschaftlichen Banken können nicht weiterhelfen. Sie können kein Aufgebotsverahren einleiten.
Saber
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.07.2007 14:36
Ja, aber vielleicht haben die ja auch irgendwelche Grenzen die bei der Weitergabe an das zuständige Gericht zu beachten sind... Da stecke ich leider nicht drin ;) deswegen die allgemein gehaltene Frage
Claudia1911
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 18.07.2007 14:37
Also bei uns ist es intern so geregelt, dass ab 25 T ein formelles Aufgebotsverfahren gemacht wird. Bis dahin machts der Vorstand.
Saber
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.07.2007 15:13
...bei ner Sparkasse?
nautilus
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 18.07.2007 16:40
bei uns war es während der ausbildung so das der filialleiter bis 50 € selbst durfte hat sich aber geändert und jetzt dürfen wir als kundenberater selbst bis 5000€ die bücher für kraftlos erklären unser vorstand soweit ich weiß glaub bis 50000€ alles drüber gibt er ans amtsgericht weiter
tja die zeiten sind halt schnelllebig aber gut den begriff filialleiter gibts bei uns ja auch nicht mehr;)
ATM
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 19.07.2007 00:42
Art. 99 EGBGB i.V.m. § 16 Sparkassenverordnung NRW regelt z.B. das Verfahren, das abweichend vom sonstigen deutschen Bundesrecht bei Sparkassen angewandt werden kann. Dort stehen keine Summen.
In anderen Bundesländern ist das Verfahren in den jeweiligen Sparkassengesetzen geregelt. Bei den Gesetzen, die ich mal überflogen habe, gibt es auch keine Summen.

Ein guter Vorstand wird von der Regelung bei größeren Sumnmen nur sehr restriktiv Gebrauch machen. Warum sollte er sich, falls es Probleme gibt, unnötig Ärger machen. Er kann ja auf den allgemeinen Weg über das gerichtliche Aufgebotsverfahren verweisen.
Saber
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 19.07.2007 13:33
Ich schau - wenn ich freien Internetzugriff habe - mal nach, ob es sowas auch in Hessen gibt, müsste es ja eigentlich...
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 19.07.2007 15:03
Art. 33 Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)

Kraftloserklärung einer Sparurkunde
1 Die Kraftloserklärung einer abhanden gekommenen oder vernichteten Sparurkunde einer öffentlichen Sparkasse kann auch bei der Sparkasse beantragt werden.
2 Für das bei der Kraftloserklärung zu beachtende Verfahren gelten die Vorschriften der Art. 34 bis 42 .

Quelle:
http://by.juris.de/by/gesamt/AGBGB_BY.htm#AGBGB_BY_Art39
ATM
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 19.07.2007 18:28
@ Herrmann

auch schön..... ;-)
black_cat
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 19.07.2007 18:45
Hab grad in unserer UHB zum Thema Verlustmeldungen nachgelesen (bin bei ner Sparkasse)

Kompetenzträger für
- Genehmigung der Kontoauflösung ohne Aufgebotsverfahren
- Kraftloserklärung

FKB, IKB, GSL und KB:
Betrag bis 50.000 Euro und kein Diebstahl

Vorstandsmitglied Markt
Betrag ab 50.000 Euro oder Diebstahl
ATM
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 19.07.2007 18:49
Was ist denn die UHB?

Also doch nur hausinterne Regelung
black_cat
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 19.07.2007 18:52
UHB = Unternehmenshandbuch

Ja klar ist das ne interne Regelung bei uns...
Aber war ja auch die Frage dass sich die Leute aus der Sparkasse mal informieren sollten wie es bei denen läuft...
Saber
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 19.07.2007 22:07
§ 13

Sparkassenbuch-Kraftloserklärung


(1) Ist ein Sparkassenbuch abhanden gekommen oder vernichtet, so kann der Vorstand es auf Antrag dessen, der das Recht aus der Spareinlage geltend machen kann, für kraftlos erklären. Er kann auch den Antragsteller auf das gerichtliche Aufgebotsverfahren verweisen.


(2) Für die Kraftloserklärung durch den Vorstand gilt folgendes:

1. Der Antragsteller hat den Verlust des Sparkassenbuches und die Tatsachen, von welchen sein Recht abhängt, glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen gegenüber dem Vorstand abgegeben werden.

2. Der Inhaber des Sparkassenbuches ist aufzufordern, binnen drei Monaten unter Vorlage des Sparkassenbuches seine Rechte bei der Sparkasse anzumelden, widrigenfalls das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt werde. In der Aufforderung ist das Sparkassenbuch unter Angabe der Kontonummer zu bezeichnen. Die Aufforderung ist durch Aushang von zwei Wochen bei der Hauptstelle der Sparkasse und gegebenenfalls der kontoführenden Zweigstelle zu veröffentlichen. Gleichzeitig ist das Guthaben zu sperren.

3. Meldet der Inhaber des Sparkassenbuches seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches an, so ist der Antragsteller hiervon zu benachrichtigen und ihm die Einsicht in das Sparkassenbuch innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu gestatten. Ist die Frist verstrichen oder hat der Antragsteller das Sparkassenbuch eingesehen, so ist die Sperre aufzuheben.

4. Wird das Sparkassenbuch nicht vorgelegt, so ist es durch Beschluß des Vorstandes für kraftlos zu erklären. Der Beschluß ist durch Aushang bei der Sparkasse zu veröffentlichen. Nr. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

5. Anstelle des für kraftlos erklärten Sparkassenbuches erhält der Antragsteller ein neues Sparkassenbuch.

6. Der Beschluß des Vorstandes, durch den das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt wird, kann durch Klage bei dem Landgericht angefochten werden. § 957 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, Nr. 5 und 6 sowie § 958 ZPO gelten entsprechend.

7. Die Kraftloserklärung und das vorangehende Verfahren sind gebührenfrei. Die baren Auslagen trägt der Antragsteller.


(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Kraftloserklärung von anderen Urkunden im Sinne des § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die von einer Sparkasse ausgestellt werden.


Quelle: Hessenrecht - http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/5_wirtschaft_und_gewerbe/54-9-sparkg/paragraphen/para13.htm
Azubi_1986
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 19.07.2007 22:38
@ Herrmann: Sie wollten doch das letzte Mal gerne von mir wissen, wo Sie einen überflüssigen Kommentar abgegeben haben:

kleiner Hinweis: In diesem Forum versteckt sich wieder einer - s. Ihre Sprichwortabwandlung weiter oben...

Wirklich mehr als flüssig - und irgendwie so gar nicht witzig!

Versuchen Sie es nochmal mit was Originellerem - und vergessen Sie dabei v. a. nicht den Respekt vor den Azubis - was man sich selbst von anderen wünscht sollte man schließlich anderen auch selbst entgegenbringen, nicht wahr, Herr Herrmann???
Pille1984
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 20.07.2007 19:08
@azubi 1986
wer in seinen benutzerdaten nichts über sich preis gibt sollte sich kommentare, die gegen herrn hermann gerichtet sind echt sparen.
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