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Forenübersicht >> Kontoführung

Übungsaufgabe - Konto für Minderjährige
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JBJB
Rang: IPO

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Verfasst am: 25.02.2007 10:02
Klaus-Dieter Wagner (17) hat seine Ausbildung als Einzelhandelskaufmann begonnen und ein Girokonto bei der Nordbank AG eröffnet. Welche Bankleistung kann der Auszubildende noch nicht in Anspruch nehmen?



a) Dauerauftragsdienst der Bank

b) Geldbeschaffung am Geldautomaten mittels Bankkarte

c) Erteilung von Überweisungsaufträgen

d) Teilnahme am Telefon-Banking

e) Nutzung des Kontoauszugsdruckers

f) Bezahlung an electronic-cash-Kassen mittels Bankkarte und PIN


Warum is hier laut Lösungsbuch nur f) richtig?
Troy22
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.02.2007 10:16
Das frag ich mich auch. Er darf also Geld am GAA (mit PIN) sich holen, aber er darf rein theoretisch nicht mit Karte bezahlen. Vielleicht hat es damit zu tun, dass ein Minderjähriger nicht überziehen darf.
Andre_SPK
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 25.02.2007 11:43
Es kommt eigentlich auch nur "f" in Frage, da die anderen Lösungen auch von einem Minderjährigen ausgeführt werden können (Ausschlussverfahren).

Ich vermute dies liegt daran, dass alle Kaufverträge, die ein Minderjähriger vornimmt ersteinmal schwebend unwirksam sind und lt. Gesetz von den Eltern widerrufen werden können (Ausnahme: Kaufverträge im Rahmen des Taschengeldparagraphen)
Und wie wir ja alle wissen können Zahlungen, die im EC-Verfahren getätigt wurden nicht widerrufen werden (Beim POS-Verfahren dagegen kann der Belastung im Nachhinein widersprochen werden)

Praktisch sieht es aber so aus, dass ich persönlich, wo ich noch Minderjährig war auch im EC-Verfahren bezahlen konnte.
socke
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.02.2007 12:19
Îst POS net des mit Pin??

und ich glaub wenn ich mich nun nicht täusche meinst du POZ, und des wurde ja zum 1.1.2007 abgeschafft
Troy22
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.02.2007 13:45
Ja, POZ ist ohne PIN und sollte wohl zum 1.1.07 abgeschafft werden, aber dennoch kommt es vor, dass ich Zahlungsbelege sehe, auf den POZ steht.
Kati0912
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 25.02.2007 13:45
Zahlungen im POZ-Verfahren (Point of Sale ohne Zahlungsgarantie) können widersprochen werden. Dabei wird nur die Einzugsermächtigung unterschrieben und die kann man ja zurückbuchen.

POS (Point of Sale) ist die Zahlung mit PIN und der kann man nicht widersprechen!
Andre_SPK
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 25.02.2007 13:55
Ja, meine natürlich das POZ-Verfahren!
Dieses System wurde zum 31.12.2006 eingestellt. Es besteht aber immer noch die Möglichkeit, per ELV zu bezahlen!

siehe auch: http://artikel.4.am/archives/235-Kreditwirtschaft-stellt-POZ-Verfahren-Ende-2006-ein.html
JBJB
Rang: IPO

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Verfasst am: 26.02.2007 20:15
Warum darf er Überweisungen aufgeben?
Ich dachte dies sei auch nicht erlaubt ;(

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 26.02.2007 20:51
überweisungen und geldabhebeungen am automaten kann er ausführen weil die gesetzlichen vertreter mit ihrer zustimmungserklärung bei kontoeröffnung ihr ok gegeben haben zum normalen kundengeschäft zwischen ihm und der bank....einkäufe mit karte sind kaufverträge die jedesmal gesonderter zustimmung bedarfen
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 27.02.2007 07:26
POS ist der Oberbegriff für alle Zahlungsvorgänge an der Kasse. Auch POZ ist ein POS-Zahlung.

Die Zahlung mit Karte und PIN nennt man electronic cash.

Gruß
Julien
Deep-BIue
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 27.02.2007 10:36
Meiner Meinung nach ziemlich dämlich gestellte Aufgabe.
Nirgends in der Aufgabe geht hervor, dass der gesetzliche Vertreter, der zur Kontoeröffnung zustimmen muss (§107 BGB) auch der damit verbundenen Geschäfte zugestimmt hat.
Theoretisch dürfte der Minderjährige also weder Geld vom Konto abheben (weil nicht nur ein rechtlicher Vorteil) noch Überweisungen tätigen oder sonstwie über sein Geld verfügen.
Denke nur bei der Nutzung des Kontoauszugdruckers entsteht für den Minderjährigen kein rechtlicher Nachteil.
djb
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 27.02.2007 11:34
@deep:

Gibt es bei euch die Klausel, dass die gesetzlichen Vertreter den üblichen Geschäften nicht zustimmen? Welche Bank würde so ein Konto eröffnen? Dann könnten sie auch ein Konto zu gunsten Dritter eröffnen! Schon mal darüber nachgedacht?

Wenn man nicht voraussetzt, dass sie zugestimmt haben wäre die Aufgabe sinnlos. Da sollte man schon erwarten können das soweit mitgedacht wird.
Buddha_Lounge
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 27.02.2007 12:08
@ djb

ganz einfach. bei jeder kontoeröffnung für einen minderjährigen müssen die eltern eine zustimmungserklärung unterschreiben. Darauf kann bei uns z.B. angekreuzt werden ... "der Minderjährige darf ohne sonderliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter Verfügungen tätigen" oder "der Minderjährige darf nur mit gesonderter Zustimmung der gesetzlichen Vertreter Verfügungen tätigen" ... ist das erste angekreuzt kann er alle banküblichen Geschäfte tätigen, doch das bezahlen mit EC-Karte ist ja kein bankübliches Geschäft sondern ein Kaufvertrag zw. Verkäufer und Minderjährigem. Deshalb darf er das nicht !

Abstand halten! Intelligenz braucht Platz! Unwissenheit braucht mehr Platz! ;))

Deep-BIue
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 27.02.2007 13:20 - Geaendert am: 27.02.2007 13:21
@djb

Wenn ich eins gelernt habe für die Prüfungen, die ich bisher so bei der IHK geschrieben habe, dann ist es das man auf keinen Fall grundsätzlich vom gesunden Menschenverstand ausgehen darf und schon gaaar nicht davon ausgehen soll, wie es in der "eigenen" Bank gehändelt wird ;-)

Habe keine Ahnung, wie solche Formulare aussehen (arbeite schon lange nicht mehr in einer Bank) aber denke schon, dass die Eltern in der Realität nicht nur der Kontoeröffnung zustimmen, sondern auch entsprechenden Geschäften damit.
ABER:
Grundsätzlich stimmen hier laut der Aufgabe die Eltern bzw. der gesetzliche Vertreter nur der Kontoeröffnung zu. Von weiteren Geschäften ist dort keine Rede. Aber war ja nur ein Gedankengang von mir, weil wir mal einen Ähnlichen Fall in Recht im 2. Semester hatten.

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 27.02.2007 13:33
wenn er das girokonto hat haben die eltern zugestimmt und er kann bankÜBLICHE geschäfte tätigen, da ist es wurscht ob mit oder ohne gesonderte zustimmung das ist für die beantwortung der frage überhaupt nicht relevant

hier verlangt man von den prüflingen dass sie erkennen das bezahlen mit der karte kein bankübliches geschäft ist sondern ein KAUFvertragsverhältnis

tut euch doch nicht zu schwer jungs
Kugelfang
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 27.02.2007 14:49
Wir dürfen doch auch KKs eröffnen, wenn der Eröffnende das KK zur Ausführung einer Arbeit (nicht Ausbildung!!!) oder eines selbstständigen Geschäfts benötigt, oder?

Darf der dann trotzdem net mit Karte zahlen???

______________________________________
Lautern ist der geilste Club der Welt!

Deep-BIue
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 27.02.2007 15:35
"wenn er das girokonto hat haben die eltern zugestimmt und er kann bankÜBLICHE geschäfte tätigen, da ist es wurscht ob mit oder ohne gesonderte zustimmung das ist für die beantwortung der frage überhaupt nicht relevant"

§107 BGB spricht da aber eine ganz andere Sprache. Eine Kontoeröffnung und dann eine eventuelle Verfügung über Guthaben auf diesem sind 2 Paar Schuhe.
Nur weil der gesetzl. Vertreter der Kontoeröffnung zustimmt, stimmt er noch lange keiner Verfügung zu.
Das mag in der Praxis so sein, weil es auf den Formularen der Bank mit einbezogen wird. Rein rechtlich ist es aber eben gerade nicht so (deswegen wird es ja auf den Formularen mit einbezogen).

Bei einem ARBEITSverhältnis hilft der §113 BGB weiter:

"(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf..."

Hierbei ist zu beachten, dass der Minderjährige beispielsweise eine Überweisung an seinen Lieferanten tätigen dürfte, eine Barabhebung für private Zwecke allerdings nicht durchführen dürfte.
Kugelfang
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 27.02.2007 15:44
Also darf er alles machen, was mit seinem Arbeitsverhältnis zusammen hängt (Berufsunfähigkeitsversicherung!?), aber nix privates?

Deutsche Bürokratie is echt der letzte Dreck!

______________________________________
Lautern ist der geilste Club der Welt!

djb
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 27.02.2007 15:45
@Kugelfang: Doch
Deep-BIue
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 27.02.2007 16:12 - Geaendert am: 27.02.2007 16:13
"welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen..."

Meine ganz persönliche Meinung zur BU.
Eine BU ist keine Verpflichtung, die sich zwangsweise aus einem Arbeitsverhältnis ergibt. Daher ist hier noch die Zustimmung des gesetzl. Vertreters notwendig.
Hier werden sich aber sicher die Geister scheiden und zur Not müsste es ein Gericht entscheiden.

Handelt sich hierbei ja auch nicht um deutsche Bürokratie, sondern um deutsches Recht in dem der Minderjährige besonders schützenswert ist ;-)
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