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Kooperation und Konzentration
Beispielaufgabe:
Nach einer Rekordernte werden im Herbst insgesamt 5 Mio. dt. (1 Dezitonne = 100 kg) Getreide
angeboten. Die Anbieter setzen sich aus mehr als 100 Landwirten zusammen,
die voneinander unabhängig sind und die auch die Verhältnisse
ihrer Mitbewerber (= Konkurrenten) nicht kennen. Die Selbstkosten je
dt. lagen bei durchschnittlich 20,00 EUR. Natürlich wären die
Landwirte froh, wenn sie einen Preis von mindestens 20,00 EUR auf dem
Markt erzielten, um wenigsten die Selbstkosten zu decken.
Da das Angebot im wesentlichen festliegt (Getreide kann nicht lange lagern !), hängt
der Preis ausschließlich von der Nachfrage ab.
Die Nachfrager sind ebenfalls nicht organisiert, lassen sich aber in verschiedene Gruppen
zusammenfassen. Die Gruppe A will 1 Million dt. zu höchstens 10,00
EUR kaufen, die Gruppe B 1 Mio. dt. zu höchstens 20,00 EUR, Gruppe
C 1 Mio. dt. zu höchstens 30,00 EUR, Gruppe D 1 Mio. dt. zu höchstens
40,00 EUR, die Gruppe E 1 Mio. dt. zu höchstens 50,00 EUR und die
Gruppe F 1 Mio. dt. zu höchstens 60,00 EUR
Gruppe A |
1 Mio. dt. |
10,00 EUR |
Gruppe B |
1 Mio. dt. |
20,00 EUR |
Gruppe C |
1 Mio. dt. |
30,00 EUR |
Gruppe D |
1 Mio. dt. |
40,00 EUR |
Gruppe E |
1 Mio. dt. |
50,00 EUR |
Gruppe F |
1 Mio. dt. |
60,00 EUR |
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Aufgaben:
1.) Zeichnen Sie die Nachfragekurve und die Angebotskurve in ein Koordinatensystem.
2.) Kennzeichnen Sie den Gleichgewichtspreis und die Gleichgewichtsmenge.
3.) Wie hoch ist der Gewinn der Landwirte beim Gleichgewichtspreis ?
4.) Was könnten die Landwirte tun, um ihren Gewinn zu erhöhen ?
Lösungen:
1.)
2.)
Preis: |
10,00 |
20,00 |
30,00 |
40,00 |
50,00 |
60,00 |
Menge: |
5 |
5 |
4 |
3 |
2 |
1 |
Erlöse: |
50,00 |
100,00 |
120,00 |
120,00 |
100,00 |
60,00 |
Kosten *: |
100,00 |
100,00 |
100,00 |
100,00 |
100,00 |
100,00 |
Gewinn: |
-50,00 |
0,00 |
20,00 |
20,00 |
0,00 |
-40,00 |
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* Es wurden 5 Mio. dt. geerntet. Die dt. zu 20,00 EUR = 100,00 EUR.
Bei den Preisen von 30,00 bzw. 40,00 kommt der gleiche Gewinn zustande. Um den optimalen
Preis zu ermitteln, bei dem auch der höchste Gewinn zustande kommt,
wird der Mittelwert aus diesen beiden Werten gebildet:
Preis: |
35 EUR |
Menge: |
3,5 |
Erlöse: |
122,50 EUR |
Kosten: |
100,00 EUR |
Gewinn: |
22,50 EUR |
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Der Gleichgewichtspreis ist der Preis, bei dem Angebot und Nachfrage ausgeglichen sind. Aus
der Tabelle kann man entnehmen, dass dies bei 20,00 EUR der Fall ist.
Die Gleichgewichtsmenge liegt also bei 5 Mio. dt.
3.) Der Gewinn beim Gleichgewichtspreis beträgt 0,00 EUR.
4.) Sie könnten ihre Produktion zusammen organisieren und dadurch die
Produktionskosten senken.
Kooperations- und Konzentrationsformen zwischen Unternehmungen:
Kooperation:
Rechtlich und wirtschaftlich selbstständig bleibende Unternehmungen
vereinbaren, sich bei der Lösung anstehender Aufgaben zu unterstützen.
Diese Kooperation kann vollzogen werden durch:
- gemeinsames Handeln
- Formen engerer Zusammenarbeit (Einkaufsgenossenschaften, Einkaufsverbände)
Konzentrationsformen:
- Kartell:
Rechtlich selbstständig bleibende Unternehmungen treffen vertragliche
Absprachen. Sie behalten in allen Bereichen, die von dieser Absprache nicht betroffen
werden, ihre wirtschaftliche Eigenständigkeit.
- Syndikat:
Syndikate übernehmen die Beschaffung oder den Vertrieb für
die angeschlossenen Unternehmungen, die ansonsten rechtlich und wirtschaftlich
selbstständig bleiben. Syndikate
sind besondere Formen des Rationalisierungskartells.
- Interessengemeinschaft:
Vereinbarung der Zusammenarbeit zwischen rechtlich selbständig
bleibenden Unternehmungen. Die
wirtschaftliche Eigenständigkeit kann im Interesse des gemeinsamen
Zieles stärker eingeschränkt werden als beim Kartell. Zwischen
den beteiligten Unternehmungen liegt keine kapitalmäßige
Bindung und kein Unterordnungsverhältnis vor.
- Konzern:
Zusammenschlüsse von Unternehmungen, die rechtlich selbstständig
bleiben, ihre wirtschaftliche Eigenständigkeit allerdings völlig
aufgeben.
Konzerne können entstehen durch:
- Kapitalverflechtung,
d.h. jede Unternehmung ist an der anderen kapitalmäßig beteiligt.
- einseitige Beherrschung,
d.h. eine Muttergesellschaft ist an mehreren Tochtergesellschaften kapitalmäßig
beteiligt.
- die Gründung einer Holding,
d.h. einer Dachgesellschaft, die selbst keine veräußerbaren
Leistungen erstellt, aber Kapitalbeteiligungen an allen Unternehmungen
besitzt.
- Trust:
Zusammenschlüsse von Unternehmungen, die ihre rechtliche und wirtschaftliche
Selbstständigkeit aufgeben. Durch
diese Fusion ensteht eine neue Unternehmung.
- Nicht vertraglich festgelegte Verhaltensweisen:
"Frühstückskartelle" beruhen nicht auf vertraglichen
Vereinbarungen. Die
beteiligten Unternehmungen einigen sich stillschweigend auf ein bestimmtes
Verhalten.
Schema:
Konzentrationsform/ Merkmale: |
Kartell: |
Konzern: |
Trust: |
vertraglicher Zusammenschluss |
ja |
nein |
rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit wird aufgegeben (neue Unternehmung entsteht) |
Kapitalverflechtung: |
nein |
ja |
ja |
rechtliche Selbstständigkeit: |
bleibt |
bleibt |
wird aufgegeben |
wirtschaftliche Selbstständigkeit: |
bleibt bei Bereichen, die nicht betroffen sind, bestehen |
wird aufgegeben |
wird aufgegeben |
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Welche Aufgaben hat das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ?
Das GWB wird vielfach als das "Grundgesetz der Marktwirtschaft" bezeichnet. Seine
Hauptaufgabe ist die Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen
Wettbewerbs auf möglichst vielen Märkten. Erreicht werden
soll dieses Ziel insbesondere durch Kartell- und Fusionskontrolle
sowie durch Mißbrauchsaufsicht.
1. Kartellkontrolle:
Auszüge aus dem GWB:
§ 1 Kartellverbot:
Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen,
Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander
abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung
oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
sind verboten.
§ 2 Normen- und Typenkartelle, Konditionenkartelle:
(1) Vereinbarungen und Beschlüsse, die lediglich die einheitliche
Anwendung von Normen und Typen zum Gegenstand haben, können
vom Verbot des § 1 freigestellt werden.
(2) Vereinbarungen und Beschlüsse, die die einheitliche Anwendung
allgemeiner Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
einschließlich der Skonti zum Gegenstand haben, können
vom Verbot des § 1 freigestellt werden, soweit die Regelungen sich nicht auf Preise oder Preisbestandteile
beziehen.
§ 3 Spezialisierungskartelle:
... können vom Verbot des § 1 freigestellt werden, wenn
die Wettbewerbsbeschränkung nicht zur Entstehung oder Verstärkung
einer marktbeherrschenden Stellung führt.
§ 4 Mittelstandskartelle:
(1) Vereinbarungen und Beschlüsse, die die Rationalisierung
wirtschaftlicher Vorgänge durch eine andere als die in §
3 bezeichnete Art der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit zum
Gegenstand haben, können vom Verbot des § 1 freigestellt
werden, wenn
1. dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt
wird, und
2. die Vereinbarung oder der Beschluss dazu dient, die Wettbewerbsfähigkeit
kleiner oder mittlerer Unternehmen zu verbessern.
(2) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen und Beschlüsse,
die den gemeinsamen Einkauf von Waren ... zum Gegenstand haben,
ohne einen über den Einzelfall hinausgehenden Bezugszwang
für die beteiligten Unternehmen zu begründen, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 erfüllt sind.
§ 5 Rationalisierungskartelle u. § 6 Strukturkrisenkartelle:
... können vom Verbot des § 1 freigestellt werden ...
§ 7 Sonstige Kartelle:
(1) Vereinbarungen und Beschlüsse, die unter angemessener
Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zu einer
Verbesserung der Entwicklung, Erzeugung, Verteilung, Beschaffung,
Rücknahme oder Entsorgung von Waren oder Dienstleistungen
beitragen, können vom Verbot des § 1 freigestellt werden,
wenn ...
§ 8 Ministererlaubnis:
(1) Liegen die Voraussetzungen des §§2 bis 7 nicht vor,
so kann der Bundesminister für Wirtschaft Vereinbarungen
und Beschlüsse vom Verbot des § 1 freistellen, wenn
ausnahmsweise die Beschränkung des Wettbewerbs aus überwiegenden
Gründen der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls notwendig
ist.
(2) Besteht eine unmittelbare Gefahr für den Bestand des
überwiegenden Teils der Unternehmen eines Wirtschaftszweiges,
so ist die Freistellung nur zulässig, wenn andere gesetzliche
oder wirtschaftspolitische Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig
getroffen werden können, und die Beschränkung des Wettbewerbs
geeignet ist, die Gefahr abzuwenden. Die Freistellung ist nur
in besonders schwerwiegenden Einzelfällen zulässig.
§ 9 Anmeldung von Kartellen, Widerspruchsverfahren:
(1) Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§2
bis 4 Abs. 1 bezeichneten Art ... bedürfen zur Freistellung
vom Verbot des § 1 der Anmeldung bei der Kartellbehörde
...
(3) Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§
2 bis 4 Abs. 1 bezeichneten Art sind vom Verbot des § 1 freigestellt
und werden wirksam, wenn die Kartellbehörde innerhalb einer
Frist von 3 Monaten seit Eingang der Anmeldung nicht widerspricht.
...
(4) Vereinbarungen und Beschlüsse der in § 4 Abs. 2
bezeichneten Art sind von den beteiligten Unternehmen bei der
Kartellbehörde ... unverzüglich anzumelden.
§ 10 Freistellungsauftrag, Erteilung der Freistellung:
(1) Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§
5 bis 8 bezeichneten Art können auf Antrag durch Verfügung
der Kartellbehörde vom Verbot des § 1 freigestellt werden.
Sie werden mit Bestandskraft der Verfügung wirksam.
(2) Sind die Voraussetzungen für eine Freistellung ... nicht
erfüllt, lehnt die Kartellbehörde den ... Antrag durch
Verfügung ab.
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2. Fusionskontrolle:
a) Anzeigepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen beim Bundeskartellamt
(§ 23 GWB), wenn
- der Marktanteil der beteiligten Unternehmen größer als 20 % wird;
- eines der beteiligten Unternehmen bereits einen Marktanteil von mehr als 20 % hat;
- die beteiligten Unternehmen mehr als 10.000 Beschäftigte oder mehr als 500 Mio. EUR Jahresumsatz haben.
b) Fusionsverbot besteht grundsätzlich bei Marktbeherrschung. Ausnahme: Genehmigung
von Unternehmenszusammenschlüssen, wenn die Nachteile der Marktbeherrschung
geringer sind, als die volkswirtschaftlichen Schäden, die z.B.
durch den Konkurs eines der fusionswilligen Unternehmen entstehen (Massenentlassungen).
3. Mißbrauchsaufsicht:
a) Geltungsbereich: Sie gilt für bereits bestehende marktbeherrschende
Unternehmen.
Marktbeherrschend ist ein Unternehmen dann, wenn es ...
- keinem oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist;
- im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern eine überragende Marktstellung
z.B. einen Marktanteil von mehr als 33,3 % hat.
Weitere Beurteilungskriterien sind die Finanzkraft, die Verflechtung mit anderen Unternehmen, der
Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten.
b) Gegenstand: Verbot der mißbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden
Stellung, d.h.
- Verbot des wettbewerbsbeschränkenden und diskriminierenden Verhaltens;
- Verbot der vertikalen Preisbindung. Erlaubt sind lediglich unverb. Preisempfehlungen.
c) Mögliche Folgen des Marktmissbrauchs:
- Unwirksamkeit der abgeschlossenen Verträge
- Zahlung von Bußgeldern (bis 1 Million EUR)
Aufgaben:
1. Welche der folgenden Aussagen zum GWB ist falsch ?
a) Seine Hauptaufgabe ist die Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Wettbewerbs auf möglichst vielen Märkten.
b) Es verbietet alle Kartelle, die nicht ausdrücklich zugelassen werden.
c) Beim Vorliegen von Marktbeherrschung besteht grundsätzlich Fusionsverbot.
d) Die Mißbrauchsaufsicht gilt für bereits bestehende marktbeherrschende Unternehmen nicht.
2. Welche Art der unten angeführten Kartelle gehört nicht zu den genehmigungspflichtigen
Kartellen ?
a) Importkartelle
b) Krisenkartelle
c) Rationalisierungskartelle
3. Welcher der unten aufgeführten Gesichtspunkte gehört nicht zu den Kriterien, die für eine Beurteilung einer marktbeherrschenden Stellung herangezogen werden ?
a) Die Finanzkraft eines Unternehmens
b) die Wettbewerbssituation in der jeweiligen Branche
c) der Grad der Verflechtung mit anderen Unternehmen
d) die Unternehmensform
e) der Marktanteil im Verhältnis zu den Mitbewerbern
4. Was ist nach dem GWB nicht verboten ?
a) wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
b) vertikale Preisbindung
c) diskriminierendes Verhalten im Wettbewerb
d) unverbindliche Preisempfehlungen
e) überhöhte Preisempfehlungen
5. Die Unternehmen A und B wollen fusionieren. In welchen der unten aufgeführten
Fällen besteht keine Anzeigepflicht ?
a) A hat einen Marktanteil von 10 %, B einen solchen von 8 %.
b) Die beiden Unternehmen haben zusammen 12.000 Beschäftigte.
c) A hat einen Marktanteil von 28 %, B einen solchen von 3 %.
d) Beide Unternehmen erzielen zusammen einen Jahresumsatz in Höhe von 800 Mio. EUR.
e) A hat bereits einen Marktanteil von 49 %.
6. Welches von den unten aufgeführten Kartellen ist nicht genehmigungs-, jedoch
anmeldepflichtig ?
a) Rationalisierungskartell
b) Normen- und Typenkartell
c) Strukturkrisenkartell
7. Wann wird eine Fusion erlaubt, wann nicht ?
8. Wann besteht bei einer Fusion Anzeigepflicht ?
9. Wie werden bereits bestehende, marktbeherrschende Unternehmen überwacht ?
10. Welche Sanktionen kann die Aufsichtsbehörde gegen marktbeherrschende Unternehmen ergreifen ?
Antworten:
1.) d
2.) a
3.) d
4.) d
5.) a
6.) b
7.) Erlaubt: keine Wettbewerbsverzerrung durch Fusion / Nicht erlaubt: bei Marktbeherrschung
8.) Marktanteil größer als 20 % / bereits 20 % Marktanteil / mehr als 10.000 Beschäftigte / mehr als 500 Mio. EUR Umsatz
9.) Regelmäßige Kontrolle durch das Bundeskartellamt
10.) Bußgelder / Verträge werden für ungültig erklärt
Kommentare
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GWB veraltet, Schealy, 05.07.2007 |
das GWB wurde erneuert, das Kartellverbot wurde vereinheitlicht |
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Halb/halb, Eva, 11.03.2002 |
Der erste Teil über Kooperationsformen und Konzentration von Unternehmen ist ziemlich wirr.
Ab "Welche Aufgaben hat das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen" wird dieser Beitrag super...
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