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Kooperation und Konzentration

Beispielaufgabe:

Nach einer Rekordernte werden im Herbst insgesamt 5 Mio. dt. (1 Dezitonne = 100 kg) Getreide angeboten. Die Anbieter setzen sich aus mehr als 100 Landwirten zusammen, die voneinander unabhängig sind und die auch die Verhältnisse ihrer Mitbewerber (= Konkurrenten) nicht kennen. Die Selbstkosten je dt. lagen bei durchschnittlich 20,00 EUR. Natürlich wären die Landwirte froh, wenn sie einen Preis von mindestens 20,00 EUR auf dem Markt erzielten, um wenigsten die Selbstkosten zu decken.

Da das Angebot im wesentlichen festliegt (Getreide kann nicht lange lagern !), hängt der Preis ausschließlich von der Nachfrage ab.

Die Nachfrager sind ebenfalls nicht organisiert, lassen sich aber in verschiedene Gruppen zusammenfassen. Die Gruppe A will 1 Million dt. zu höchstens 10,00 EUR kaufen, die Gruppe B 1 Mio. dt. zu höchstens 20,00 EUR, Gruppe C 1 Mio. dt. zu höchstens 30,00 EUR, Gruppe D 1 Mio. dt. zu höchstens 40,00 EUR, die Gruppe E 1 Mio. dt. zu höchstens 50,00 EUR und die Gruppe F 1 Mio. dt. zu höchstens 60,00 EUR

 Gruppe A 1 Mio. dt. 10,00 EUR
 Gruppe B 1 Mio. dt. 20,00 EUR
 Gruppe C 1 Mio. dt. 30,00 EUR
 Gruppe D 1 Mio. dt. 40,00 EUR
 Gruppe E 1 Mio. dt. 50,00 EUR
 Gruppe F 1 Mio. dt. 60,00 EUR

Aufgaben:

1.) Zeichnen Sie die Nachfragekurve und die Angebotskurve in ein Koordinatensystem.

2.) Kennzeichnen Sie den Gleichgewichtspreis und die Gleichgewichtsmenge.

3.) Wie hoch ist der Gewinn der Landwirte beim Gleichgewichtspreis ?

4.) Was könnten die Landwirte tun, um ihren Gewinn zu erhöhen ?

Lösungen:

1.)

2.)

 Preis: 10,00 20,00 30,00 40,00 50,00 60,00
 Menge: 5 5 4 3 2 1
 Erlöse: 50,00 100,00 120,00 120,00 100,00 60,00
 Kosten *: 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00 100,00
 Gewinn: -50,00 0,00 20,00 20,00 0,00 -40,00

* Es wurden 5 Mio. dt. geerntet. Die dt. zu 20,00 EUR = 100,00 EUR.

Bei den Preisen von 30,00 bzw. 40,00 kommt der gleiche Gewinn zustande. Um den optimalen Preis zu ermitteln, bei dem auch der höchste Gewinn zustande kommt, wird der Mittelwert aus diesen beiden Werten gebildet:

 Preis:  35 EUR
 Menge:  3,5
 Erlöse:  122,50 EUR
 Kosten:  100,00 EUR
 Gewinn:  22,50 EUR

Der Gleichgewichtspreis ist der Preis, bei dem Angebot und Nachfrage ausgeglichen sind. Aus der Tabelle kann man entnehmen, dass dies bei 20,00 EUR der Fall ist. Die Gleichgewichtsmenge liegt also bei 5 Mio. dt.

3.) Der Gewinn beim Gleichgewichtspreis beträgt 0,00 EUR.

4.) Sie könnten ihre Produktion zusammen organisieren und dadurch die Produktionskosten senken.

Kooperations- und Konzentrationsformen zwischen Unternehmungen:

Kooperation:

Rechtlich und wirtschaftlich selbstständig bleibende Unternehmungen vereinbaren, sich bei der Lösung anstehender Aufgaben zu unterstützen.

Diese Kooperation kann vollzogen werden durch:
- gemeinsames Handeln
- Formen engerer Zusammenarbeit (Einkaufsgenossenschaften, Einkaufsverbände)

Konzentrationsformen:

  • Kartell:
    Rechtlich selbstständig bleibende Unternehmungen treffen vertragliche Absprachen. Sie behalten in allen Bereichen, die von dieser Absprache nicht betroffen werden, ihre wirtschaftliche Eigenständigkeit.

  • Syndikat:
    Syndikate übernehmen die Beschaffung oder den Vertrieb für die angeschlossenen Unternehmungen, die ansonsten rechtlich und wirtschaftlich selbstständig bleiben. Syndikate sind besondere Formen des Rationalisierungskartells.

  • Interessengemeinschaft:
    Vereinbarung der Zusammenarbeit zwischen rechtlich selbständig bleibenden Unternehmungen. Die wirtschaftliche Eigenständigkeit kann im Interesse des gemeinsamen Zieles stärker eingeschränkt werden als beim Kartell. Zwischen den beteiligten Unternehmungen liegt keine kapitalmäßige Bindung und kein Unterordnungsverhältnis vor.

  • Konzern:
    Zusammenschlüsse von Unternehmungen, die rechtlich selbstständig bleiben, ihre wirtschaftliche Eigenständigkeit allerdings völlig aufgeben.

    Konzerne können entstehen durch:
    - Kapitalverflechtung,
    d.h. jede Unternehmung ist an der anderen kapitalmäßig beteiligt.
    - einseitige Beherrschung,
    d.h. eine Muttergesellschaft ist an mehreren Tochtergesellschaften kapitalmäßig beteiligt.
    - die Gründung einer Holding,
    d.h. einer Dachgesellschaft, die selbst keine veräußerbaren Leistungen erstellt, aber Kapitalbeteiligungen an allen Unternehmungen besitzt.

  • Trust:
    Zusammenschlüsse von Unternehmungen, die ihre rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit aufgeben. Durch diese Fusion ensteht eine neue Unternehmung.

  • Nicht vertraglich festgelegte Verhaltensweisen:
    "Frühstückskartelle" beruhen nicht auf vertraglichen Vereinbarungen. Die beteiligten Unternehmungen einigen sich stillschweigend auf ein bestimmtes Verhalten.

Schema:

 Konzentrationsform/
 Merkmale:
Kartell: Konzern: Trust:
vertraglicher
Zusammenschluss
ja nein rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit wird aufgegeben
(neue Unternehmung entsteht)
Kapitalverflechtung: nein ja ja
rechtliche
Selbstständigkeit:
bleibt bleibt wird aufgegeben
wirtschaftliche
Selbstständigkeit:
bleibt bei Bereichen,
die nicht betroffen sind, bestehen
wird aufgegeben wird aufgegeben

Welche Aufgaben hat das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ?

Das GWB wird vielfach als das "Grundgesetz der Marktwirtschaft" bezeichnet. Seine Hauptaufgabe ist die Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Wettbewerbs auf möglichst vielen Märkten. Erreicht werden soll dieses Ziel insbesondere durch Kartell- und Fusionskontrolle sowie durch Mißbrauchsaufsicht.

1. Kartellkontrolle:

Auszüge aus dem GWB:

§ 1 Kartellverbot:
Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

§ 2 Normen- und Typenkartelle, Konditionenkartelle:
(1) Vereinbarungen und Beschlüsse, die lediglich die einheitliche Anwendung von Normen und Typen zum Gegenstand haben, können vom Verbot des § 1 freigestellt werden.
(2) Vereinbarungen und Beschlüsse, die die einheitliche Anwendung allgemeiner Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einschließlich der Skonti zum Gegenstand haben, können vom Verbot des § 1 freigestellt werden, soweit die Regelungen sich nicht auf Preise oder Preisbestandteile beziehen.

§ 3 Spezialisierungskartelle:
... können vom Verbot des § 1 freigestellt werden, wenn die Wettbewerbsbeschränkung nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt.

§ 4 Mittelstandskartelle:
(1) Vereinbarungen und Beschlüsse, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch eine andere als die in § 3 bezeichnete Art der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, können vom Verbot des § 1 freigestellt werden, wenn
1. dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird, und
2. die Vereinbarung oder der Beschluss dazu dient, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen zu verbessern.
(2) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen und Beschlüsse, die den gemeinsamen Einkauf von Waren ... zum Gegenstand haben, ohne einen über den Einzelfall hinausgehenden Bezugszwang für die beteiligten Unternehmen zu begründen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 erfüllt sind.

§ 5 Rationalisierungskartelle u. § 6 Strukturkrisenkartelle:
... können vom Verbot des § 1 freigestellt werden ...

§ 7 Sonstige Kartelle:
(1) Vereinbarungen und Beschlüsse, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zu einer Verbesserung der Entwicklung, Erzeugung, Verteilung, Beschaffung, Rücknahme oder Entsorgung von Waren oder Dienstleistungen beitragen, können vom Verbot des § 1 freigestellt werden, wenn ...

§ 8 Ministererlaubnis:
(1) Liegen die Voraussetzungen des §§2 bis 7 nicht vor, so kann der Bundesminister für Wirtschaft Vereinbarungen und Beschlüsse vom Verbot des § 1 freistellen, wenn ausnahmsweise die Beschränkung des Wettbewerbs aus überwiegenden Gründen der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls notwendig ist.
(2) Besteht eine unmittelbare Gefahr für den Bestand des überwiegenden Teils der Unternehmen eines Wirtschaftszweiges, so ist die Freistellung nur zulässig, wenn andere gesetzliche oder wirtschaftspolitische Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden können, und die Beschränkung des Wettbewerbs geeignet ist, die Gefahr abzuwenden. Die Freistellung ist nur in besonders schwerwiegenden Einzelfällen zulässig.

§ 9 Anmeldung von Kartellen, Widerspruchsverfahren:
(1) Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§2 bis 4 Abs. 1 bezeichneten Art ... bedürfen zur Freistellung vom Verbot des § 1 der Anmeldung bei der Kartellbehörde ...
(3) Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 2 bis 4 Abs. 1 bezeichneten Art sind vom Verbot des § 1 freigestellt und werden wirksam, wenn die Kartellbehörde innerhalb einer Frist von 3 Monaten seit Eingang der Anmeldung nicht widerspricht. ...
(4) Vereinbarungen und Beschlüsse der in § 4 Abs. 2 bezeichneten Art sind von den beteiligten Unternehmen bei der Kartellbehörde ... unverzüglich anzumelden.

§ 10 Freistellungsauftrag, Erteilung der Freistellung:
(1) Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 5 bis 8 bezeichneten Art können auf Antrag durch Verfügung der Kartellbehörde vom Verbot des § 1 freigestellt werden. Sie werden mit Bestandskraft der Verfügung wirksam.
(2) Sind die Voraussetzungen für eine Freistellung ... nicht erfüllt, lehnt die Kartellbehörde den ... Antrag durch Verfügung ab.

2. Fusionskontrolle:

a) Anzeigepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen beim Bundeskartellamt (§ 23 GWB), wenn

  • der Marktanteil der beteiligten Unternehmen größer als 20 % wird;
  • eines der beteiligten Unternehmen bereits einen Marktanteil von mehr als 20 % hat;
  • die beteiligten Unternehmen mehr als 10.000 Beschäftigte oder mehr als 500 Mio. EUR Jahresumsatz haben.

b) Fusionsverbot besteht grundsätzlich bei Marktbeherrschung. Ausnahme: Genehmigung von Unternehmenszusammenschlüssen, wenn die Nachteile der Marktbeherrschung geringer sind, als die volkswirtschaftlichen Schäden, die z.B. durch den Konkurs eines der fusionswilligen Unternehmen entstehen (Massenentlassungen).

3. Mißbrauchsaufsicht:

a) Geltungsbereich: Sie gilt für bereits bestehende marktbeherrschende Unternehmen.

Marktbeherrschend ist ein Unternehmen dann, wenn es ...

  • keinem oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist;
  • im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern eine überragende Marktstellung
z.B. einen Marktanteil von mehr als 33,3 % hat.

Weitere Beurteilungskriterien sind die Finanzkraft, die Verflechtung mit anderen Unternehmen, der Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten.

b) Gegenstand: Verbot der mißbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung, d.h.

  • Verbot des wettbewerbsbeschränkenden und diskriminierenden Verhaltens;
  • Verbot der vertikalen Preisbindung. Erlaubt sind lediglich unverb. Preisempfehlungen.

c) Mögliche Folgen des Marktmissbrauchs:

  • Unwirksamkeit der abgeschlossenen Verträge
  • Zahlung von Bußgeldern (bis 1 Million EUR)

Aufgaben:

1. Welche der folgenden Aussagen zum GWB ist falsch ?

a) Seine Hauptaufgabe ist die Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Wettbewerbs auf möglichst vielen Märkten.
b) Es verbietet alle Kartelle, die nicht ausdrücklich zugelassen werden.
c) Beim Vorliegen von Marktbeherrschung besteht grundsätzlich Fusionsverbot.
d) Die Mißbrauchsaufsicht gilt für bereits bestehende marktbeherrschende Unternehmen nicht.

2. Welche Art der unten angeführten Kartelle gehört nicht zu den genehmigungspflichtigen Kartellen ?

a) Importkartelle
b) Krisenkartelle
c) Rationalisierungskartelle

3. Welcher der unten aufgeführten Gesichtspunkte gehört nicht zu den Kriterien, die für eine Beurteilung einer marktbeherrschenden Stellung herangezogen werden ?

a) Die Finanzkraft eines Unternehmens
b) die Wettbewerbssituation in der jeweiligen Branche
c) der Grad der Verflechtung mit anderen Unternehmen
d) die Unternehmensform
e) der Marktanteil im Verhältnis zu den Mitbewerbern

4. Was ist nach dem GWB nicht verboten ?

a) wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
b) vertikale Preisbindung
c) diskriminierendes Verhalten im Wettbewerb
d) unverbindliche Preisempfehlungen
e) überhöhte Preisempfehlungen

5. Die Unternehmen A und B wollen fusionieren. In welchen der unten aufgeführten Fällen besteht keine Anzeigepflicht ?

a) A hat einen Marktanteil von 10 %, B einen solchen von 8 %.
b) Die beiden Unternehmen haben zusammen 12.000 Beschäftigte.
c) A hat einen Marktanteil von 28 %, B einen solchen von 3 %.
d) Beide Unternehmen erzielen zusammen einen Jahresumsatz in Höhe von 800 Mio. EUR.
e) A hat bereits einen Marktanteil von 49 %.

6. Welches von den unten aufgeführten Kartellen ist nicht genehmigungs-, jedoch anmeldepflichtig ?

a) Rationalisierungskartell
b) Normen- und Typenkartell
c) Strukturkrisenkartell

7. Wann wird eine Fusion erlaubt, wann nicht ?

8. Wann besteht bei einer Fusion Anzeigepflicht ?

9. Wie werden bereits bestehende, marktbeherrschende Unternehmen überwacht ?

10. Welche Sanktionen kann die Aufsichtsbehörde gegen marktbeherrschende Unternehmen ergreifen ?

Antworten:

1.) d

2.) a

3.) d

4.) d

5.) a

6.) b

7.) Erlaubt: keine Wettbewerbsverzerrung durch Fusion / Nicht erlaubt: bei Marktbeherrschung

8.) Marktanteil größer als 20 % / bereits 20 % Marktanteil / mehr als 10.000 Beschäftigte / mehr als 500 Mio. EUR Umsatz

9.) Regelmäßige Kontrolle durch das Bundeskartellamt

10.) Bußgelder / Verträge werden für ungültig erklärt


Kommentare

Durchschnittliche Leserbewertung: 
GWB veraltet, Schealy, 05.07.2007
das GWB wurde erneuert, das Kartellverbot wurde vereinheitlicht
Halb/halb, Eva, 11.03.2002
Der erste Teil über Kooperationsformen und Konzentration von Unternehmen ist ziemlich wirr. Ab "Welche Aufgaben hat das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen" wird dieser Beitrag super...

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