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Spareinlagen

Wesen:

Spareinlagen sind Guthaben auf Sparkonten. Sie werden durch die Ausfertigung einer Urkunde (Sparbuch) gekennzeichnet und dienen der Anlage und Ansammlung von Vermögen. Rechtsgrundlage ist die Rechnungslegungsverordnung. Spareinlagen sind nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt. Auch befristet engegengenommene Gelder gelten nicht als Spareinlagen. Vielmehr werden Spareinlagen unbefristet hereingenommen und weisen eine Mindestkündigungsfrist von drei Monaten auf. Spareinlagen können nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen oder Personenhandelsgesellschaften angenommen werden. Falls diese Unternehmen einem gemeinützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck dienen oder es sich um die Anlage von Mietkautionen handelt, besteht eine Ausnahme. Dann darf das KI von einem solchen Unternehmen Spareinlagen annehmen.

Das Sparbuch:

Das Sparbuch ist eine Urkunde mit Wertpapiercharakter. Es dient als Beweispapier für die Leistung von Einlagen.

Die Sparurkunde muss folgende Merkmale aufweisen:

  • Firmenbezeichnung des KI
  • Höhe des Sparguthabens
  • Raum für Umsatzvermerke
  • Name des Sparers
  • Kennzeichnung als Spareinlage

Rechtsnatur:

  • qualifiziertes Legitimationspapier:
    Das Kreditinstitut kann an jeden Vorleger des Sparbuchs mit schuldbefreiender Wirkung auszahlen.
  • hinkendes Inhaberpapier:
    Der Inhaber des Sparbuchs kann die versprochene Leistung vom Kreditinstitut fordern. Das Kreditinstitut ist jedoch nicht verpflichtet, ohne Prüfung der Legitimation zu zahlen.

Das Kreditinstitut kann jedoch nicht mit schuldbefreiender Wirkung an den Vorleger auszahlen, wenn ...

  • dieser einen ungekündigten Betrag abheben will, der über den monatlichen Freibetrag hinausgeht.
  • eine Diebstahlsanzeige vorliegt.
  • sich dieser auffällig verdächtig verhält.

Der Sparer kann sich gegen unberechtigte Abhebungen schützen, indem er ein Kennwort vereinbart, welches bei jeder Verfügung genannt werden muss.

Ausstellung des Sparbuchs:

Die Grundlage bildet der Abschluss einen Sparvertrages und die Leistung einer Mindesteinlage, welche stets auf dem Sparbuch verbleiben muss.

Schema Sparvertrag

Sparkonten für geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen können nur durch die gesetzlichen Vertreter eröffnet werden (Praxis).

Sparverträge zugunsten Dritter:

Der Sparer kann einen Vertrag zugunsten Dritter abschliessen und damit festlegen, dass die Spareinlage beim Eintreten einer bestimmten Voraussetzung auf den Dritten übergeht und nicht in die Erbmasse fällt. Der Dritte kann über die Begünstigung vor dem Abschluss und beim Abschluss des Vertrags informiert werden. Auch kann er erst beim Eintreten der Vorraussetzung von der Existenz eines solchen Vertrages erfahren. Er muss dann die Schenkung annehmen. Die Vereinbarung über die Drittbegünstigung kann unwiderruflich oder widerruflich sein. Bei der widerruflichen Vereinbarung kann die Drittbegünstigung vom Sparer durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreditinstitut widerrufen werden, solange der Begünstigte noch nicht informiert ist oder das KI noch keinen Kenntnis vom Eintritt der Bedingungen hat.

Vorlage des Sparbuchs:

Das Sparbuch muss bei Auszahlungen vorgelegt werden. Ohne die Vorlage verweigert das Kreditinstitut die Auszahlung. Es gibt jedoch Fälle, in denen die Vorlage des Sparbuchs nicht erforderlich ist:

  • Ausführung von Daueraufträgen zugunsten eines Sparkontos des Sparer bei demselben Kreditinstitut.
  • Belastung durch das KI (Depotgebühren, Schliessfachgebühren, Kauf von Wertpapieren)
  • Verfügungen, wenn der Sparer aus gesundheitlichen Gründen nicht am Schalter erscheinen kann und die Zusendung des Sparbuchs nicht zumutbar ist.
  • Einzahlungen auf das Sparbuch

Verlust des Sparbuchs:

Verliert der Kunde sein Sparbuch, so ist er verpflichtet dem KI den Verlust unverzüglich anzuzeigen. Aufgrund seiner Anzeige wird das Sparguthaben vom KI gesperrt. Das verlorene Sparbuch muss für kraftlos erklärt werden. Erst dann kann dem Kunden ein neues Sparbuch ausgestellt werden. Für die Kraftloserklärung gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Der Kunde bestellt beim Amtsgericht ein Aufgebotsverfahren und lässt es dadurch für kraftlos erklären. Nach einer bestimmten Frist, in welcher der "neue Besitzer" des Sparbuchs seine "Ansprüche" geltend machen kann, wird die Urkunde für kraftlos erklärt. Das Aufgebotsverfahren wird meistens bei größeren Summen durchgeführt.
  • Das Kreditinstitut kann bei kleineren Summen auf ein Aufgebotsverfahren verzichten und das alte Sparbuch durch den Vorstand für kraftlos erklären lassen.

Verzinsung von Spareinlagen:

Die Höhe des Zinses richtet sich nach der Marksituation. Der Zinssatz ist variabel und wird vom Kreditinstitut durch Aushang im Kassenraum bekannt gegeben.

Die Verzinsung beginnt mit dem Tag der Einzahlung. Der Monat wird zu 30 Tagen und das Jahr zu 360 Tagen gerechnet. Die Zinskapitalisierung erfolgt am Ende des Jahres. Die gutgeschriebenen Zinsen werden vom Beginn des neuen Jahres an verzinst.Sie können innerhalb von zwei Monaten nach Gutschrift vorschusszinsfrei verfügt werden.

Kapitalisierte Zinsen unterliegen der Zinsabschlagssteuer und dem Solidaritätszuschlag, sofern kein ausreichender Freistellungsauftrag erteilt wurde und die Zinsen 10 EUR je Konto und Jahr übersteigen.

Verfügung von Spareinlagen:

Die Kündigungsfrist von Spareinlagen beträgt, soweit zwischen Sparer und Kreditinstitute nichts anderes vereinbart ist, drei Monate. Von Spareinlagen mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten können grundsätzlich bis zu 2.000 EUR je Kalendermonat ohne Kündigung abgehoben werden. Es fallen keine Vorschusszinsen an.

Verfügt der Kunde vorzeitig mehr als 2.000 EUR innerhalb eines Monats bei einem Sparbuch mit dreimonatiger Kündigungsfrist oder, bei einem Sparbuch mit vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten, ohne fristgerechte Kündigung, liegt eine vorzeitige Verfügung vor. In der Praxis berechnet das Kreditinstitut für vorzeitige Verfügungen Vorschusszinsen (i.d.R. ein Viertel des Habenzinssatzes). Für die Berechnung von Vorschusszinsen gibt es zwei unterschiedliche Berechnungsmethoden:

  • Staffelmethode:
    Bei der Berechnung wird die Tatsache berücksichtigt, dass nach Ablauf jedes Kalendermonats erneut 2.000 EUR kündigungsfrei verfügbar sind.
  • 90-Tage-Methode:
    Auf den Betrag, der den Freibetrag von 2.000 EUR übersteigt, werden für 90 Tage Vorschusszinsen berechnet.

Die Berechnung von Vorschusszinsen kann unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben:

  • Der Sparer befindet sich in einer wirtschaftlichen Notlage.
  • Zinsen werden innerhalb von zwei Monaten nach Wertstellung verfügt.
  • Die Spareinlage wird zum Erwerb von Wertpapieren genutzt.
  • Die Spareinlage wird auf andere Sparkonten oder Bausparkonten bei demselben Institut übertragen, wobei diese die gleiche oder eine längere Kündigungsfrist aufweisen.
  • Der Sparer wechselt seinen Wohnsitz und überträgt seine Spareinlage auf das ortsansässige Institut.
  • Der Sparer verstirbt und die Spareinlage wird im Rahmen der Erbauseinandersetzung vorzeitig verfügt.

Mündelsicherheit von Spareinlagen:

Spareinlagen bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse sind müdelsicher. Spareinlagen bei anderen Kreditinstituten sind mündelsicher, wenn das institut einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört. Spareinlagen, auf denen Mündelgeld angelegt ist, sollen mit einem Sperrvermerk "Mündelgeld" versehen werden.

Wesen der Mündelsicherheit:

Der Vormund muss das Vermögen des Kindes verzinslich in bestimmten, in § 1807 BGB vorgeschriebenen Anlagen festlegen. Als mündelsicher gelten:

  • verbriefte Forderungen gegen den Bund oder ein Bundesland
  • verbriefte Forderungen, deren Verzinsung vom Bund oder einem Bundesland gewährleistet ist.
  • inländische öffentliche Sparkassen, die für geeignet erklärt wurden
  • Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.

Sondersparformen:

Neben dem "normalen" Sparbuch gibt es verschiedene Sondersparformen, die modifizierte Eigenschaften und attraktivere Zinssätze bieten (Wachstumssparen, Bonussparen, Prämiensparen etc.).


Kommentare

Durchschnittliche Leserbewertung: 
Super !, Boersianer_1993, 30.08.2013
Beispiele zur Berechnung wären ganz gut, ansonsten echt klasse !
Was ich wirklich brauche ist nicht da, Prishtina, 27.02.2008
Es ist hier alles schön und gut, doch ich habe bei so einem Prüfungsbogen eine Aufgabe die ich nicht so ganz verstehe und zwar: "Frau Ursula Welter möchte am 10. Februar des laufenden Jahres (Wert 09.02. lfd. Jahr) von ihrem Sparkonto 15.000 € ohne verherige Kündigung abheben. Der Zinssatz beträgt seit einem Jahr 3 % p.a. Am 31.12 des Vorjahres wurden 560 € Zinsen kapitalisiert. Errechnen sie die Vorschusszinsen (Berechungsmethode: kaufmännische Zinsmethode 30/360)." Ergebnis: 18.47 € Kann mir das jemand erklären oder vorrechnen?
Ersatzsparbuch? Verlustanzeige?, dana-lucia, 21.05.2006
Bis auf die zwei Punkte sind die Erläuterungen gut (kurz und verständlich). MFG
Es fehlt die Zinsberechnung, Bankazubi2004, 25.02.2006
Wäre schön wenn die Zinsberechnung noch aufgenommen würde! Sonst aber OK!
Super, macht weiter so, Melle87, 09.05.2005
ich finds richtig gut. Ist immer eine super Unterstützung zur Vorbereitung für die Schule.
Echt Klasse!!!!, AnneSt, 18.05.2003
Habe mir hier alles für meine Klausuren ausgedruckt. Gut verständlich!! Weiter so..
Hab noch mal ne Frage..., herr_frank, 04.05.2003
Was ist denn, wenn der Sparer ein Kennwort bezüglich seines Sparbuches vereinbart hat. Hat das eine rechtliche Wirkung oder darf die Abnk auch ohne Nennung des Kennwortes mit bereiender Wirkung auszahlen? PS: Der Sparer hat in meiner Aufgabenstellung das Kennwort nach einigen Jahren vergessen. Was ist denn nun???
Sehr gut aber nicht 100%ig, Frank, 10.11.2002
Folgender Absatz hört sich zwar gut an, ist auch sicherlich nicht falsch, lässt jedoch vermuten, dass Sparkonten, welche sich nicht durch Aushändigung einer Urkunde darstellen, keine Sparkonten sind: "Spareinlagen sind Guthaben auf Sparkonten. Sie werden durch die Ausfertigung einer Urkunde (Sparbuch) gekennzeichnet und dienen der Anlage und Ansammlung von Vermögen." Im Zuge der Umstellung auf Online-Banking und Kartengestützte Sparformen geben einige KI auch sog. SparCards aus, welche den Zugriff auf ein reguläres Sparkonto mit den Konditionen eines Sparkonto entsprechen.
Beide Daumen hoch!!!!, HanSolo, 05.11.2002
Klasse. Das ist genau das, was ich für die Arbeit gesucht habe. Macht weiter so! MfG Han (KSK)
Das was ich gesucht habe, Stephanie_haspa, 17.09.2002
Der Artikel ist echt genial. Hab jetzt grad meine ausbildung angefangen und für mein erstes Seminar brauch ich alles über den Sparverkehr. Das einzige was mir noch fehlt ist das Präsentationspapier. Ich finde darüber gar nichts. Vielleicht kann mir da jemand bei helfen, dann bitte bei mir melden
Super!, Steffi_, 05.09.2002
Danke!Die Seite ist echt gut ud auch für mich (Azubi im 1 Lehrjahr) sehr gut verständlich.
Kleiner Tip, Sascha, 28.08.2001
Bei Prüfungen wird gerne gefragt um welche Vertragsart es sich bei Spareinlagen handelt. (Darlehensvertrag) Solltet Ihr vielleicht noch in die Seite aufnehmen.

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