Spareinlagen sind Guthaben auf Sparkonten. Sie werden durch die Ausfertigung
einer Urkunde (Sparbuch) gekennzeichnet und dienen der Anlage und Ansammlung
von Vermögen. Rechtsgrundlage ist die Rechnungslegungsverordnung.
Spareinlagen sind nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt. Auch
befristet engegengenommene Gelder gelten nicht als Spareinlagen. Vielmehr
werden Spareinlagen unbefristet hereingenommen und weisen eine Mindestkündigungsfrist
von drei Monaten auf. Spareinlagen können nicht von Kapitalgesellschaften,
Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen oder Personenhandelsgesellschaften
angenommen werden. Falls diese Unternehmen einem gemeinützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zweck dienen oder es sich um die Anlage
von Mietkautionen handelt, besteht eine Ausnahme. Dann darf das KI von
einem solchen Unternehmen Spareinlagen annehmen.
Das Sparbuch:
Das Sparbuch ist eine Urkunde mit Wertpapiercharakter. Es dient als Beweispapier für
die Leistung von Einlagen.
Die Sparurkunde muss folgende Merkmale aufweisen:
Firmenbezeichnung des KI
Höhe des Sparguthabens
Raum für Umsatzvermerke
Name des Sparers
Kennzeichnung als Spareinlage
Rechtsnatur:
qualifiziertes Legitimationspapier:
Das Kreditinstitut kann an jeden Vorleger des Sparbuchs mit schuldbefreiender Wirkung auszahlen.
hinkendes Inhaberpapier:
Der Inhaber des Sparbuchs kann die versprochene
Leistung vom Kreditinstitut fordern. Das Kreditinstitut ist jedoch
nicht verpflichtet, ohne Prüfung der Legitimation zu zahlen.
Das Kreditinstitut kann jedoch nicht mit schuldbefreiender Wirkung an den Vorleger auszahlen, wenn ...
dieser einen ungekündigten Betrag abheben will, der über den monatlichen Freibetrag hinausgeht.
eine Diebstahlsanzeige vorliegt.
sich dieser auffällig verdächtig verhält.
Der Sparer kann sich gegen unberechtigte Abhebungen schützen, indem er ein Kennwort
vereinbart, welches bei jeder Verfügung genannt werden muss.
Ausstellung des Sparbuchs:
Die Grundlage bildet der Abschluss einen Sparvertrages und die Leistung einer Mindesteinlage,
welche stets auf dem Sparbuch verbleiben muss.
Sparkonten für geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige
Personen können nur durch die gesetzlichen Vertreter eröffnet
werden (Praxis).
Sparverträge zugunsten Dritter:
Der Sparer kann einen Vertrag zugunsten Dritter abschliessen und damit festlegen,
dass die Spareinlage beim Eintreten einer bestimmten Voraussetzung auf
den Dritten übergeht und nicht in die Erbmasse fällt. Der
Dritte kann über die Begünstigung vor dem Abschluss und beim
Abschluss des Vertrags informiert werden. Auch kann er erst beim Eintreten
der Vorraussetzung von der Existenz eines solchen Vertrages erfahren.
Er muss dann die Schenkung annehmen. Die Vereinbarung über die
Drittbegünstigung kann unwiderruflich oder widerruflich sein. Bei
der widerruflichen Vereinbarung kann die Drittbegünstigung vom
Sparer durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreditinstitut
widerrufen werden, solange der Begünstigte noch nicht informiert
ist oder das KI noch keinen Kenntnis vom Eintritt der Bedingungen hat.
Vorlage des Sparbuchs:
Das Sparbuch muss bei Auszahlungen vorgelegt werden. Ohne die Vorlage verweigert das Kreditinstitut
die Auszahlung. Es gibt jedoch Fälle, in denen die Vorlage des
Sparbuchs nicht erforderlich ist:
Ausführung von Daueraufträgen zugunsten eines Sparkontos des Sparer bei demselben Kreditinstitut.
Belastung durch das KI (Depotgebühren, Schliessfachgebühren, Kauf von Wertpapieren)
Verfügungen, wenn der Sparer aus gesundheitlichen Gründen nicht am Schalter erscheinen kann und die Zusendung des Sparbuchs nicht zumutbar ist.
Einzahlungen auf das Sparbuch
Verlust des Sparbuchs:
Verliert der Kunde sein Sparbuch, so ist er verpflichtet dem KI den Verlust unverzüglich
anzuzeigen. Aufgrund seiner Anzeige wird das Sparguthaben vom KI gesperrt.
Das verlorene Sparbuch muss für kraftlos erklärt werden. Erst
dann kann dem Kunden ein neues Sparbuch ausgestellt werden. Für
die Kraftloserklärung gibt es zwei Möglichkeiten:
Der Kunde bestellt
beim Amtsgericht ein Aufgebotsverfahren und lässt es dadurch
für kraftlos erklären. Nach einer bestimmten Frist, in welcher
der "neue Besitzer" des Sparbuchs seine "Ansprüche"
geltend machen kann, wird die Urkunde für kraftlos erklärt.
Das Aufgebotsverfahren wird meistens bei größeren Summen
durchgeführt.
Das Kreditinstitut
kann bei kleineren Summen auf ein Aufgebotsverfahren verzichten und
das alte Sparbuch durch den Vorstand für kraftlos erklären
lassen.
Verzinsung von Spareinlagen:
Die Höhe des Zinses richtet sich nach der Marksituation. Der Zinssatz ist variabel
und wird vom Kreditinstitut durch Aushang im Kassenraum bekannt gegeben.
Die Verzinsung beginnt mit dem Tag der Einzahlung. Der Monat wird zu 30 Tagen und das Jahr
zu 360 Tagen gerechnet. Die Zinskapitalisierung erfolgt am Ende des
Jahres. Die gutgeschriebenen Zinsen werden vom Beginn des neuen Jahres
an verzinst.Sie können innerhalb von zwei Monaten nach Gutschrift
vorschusszinsfrei verfügt werden.
Kapitalisierte Zinsen unterliegen der Zinsabschlagssteuer und dem Solidaritätszuschlag,
sofern kein ausreichender Freistellungsauftrag erteilt wurde und die
Zinsen 10 EUR je Konto und Jahr übersteigen.
Verfügung von Spareinlagen:
Die Kündigungsfrist von Spareinlagen beträgt, soweit zwischen Sparer und Kreditinstitute
nichts anderes vereinbart ist, drei Monate. Von Spareinlagen mit einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten können grundsätzlich bis
zu 2.000 EUR je Kalendermonat ohne Kündigung abgehoben werden. Es
fallen keine Vorschusszinsen an.
Verfügt der Kunde vorzeitig mehr als 2.000 EUR innerhalb eines Monats bei einem Sparbuch
mit dreimonatiger Kündigungsfrist oder, bei einem Sparbuch mit
vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten, ohne fristgerechte
Kündigung, liegt eine vorzeitige Verfügung vor. In der Praxis
berechnet das Kreditinstitut für vorzeitige Verfügungen Vorschusszinsen
(i.d.R. ein Viertel des Habenzinssatzes). Für die Berechnung von
Vorschusszinsen gibt es zwei unterschiedliche Berechnungsmethoden:
Staffelmethode:
Bei der Berechnung wird die Tatsache berücksichtigt, dass nach
Ablauf jedes Kalendermonats erneut 2.000 EUR kündigungsfrei verfügbar
sind.
90-Tage-Methode:
Auf den Betrag, der den Freibetrag von 2.000 EUR übersteigt, werden
für 90 Tage Vorschusszinsen berechnet.
Die Berechnung von Vorschusszinsen kann unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben:
Der Sparer befindet sich in einer wirtschaftlichen Notlage.
Zinsen werden innerhalb von zwei Monaten nach Wertstellung verfügt.
Die Spareinlage wird zum Erwerb von Wertpapieren genutzt.
Die Spareinlage wird auf andere Sparkonten oder Bausparkonten bei demselben Institut übertragen, wobei diese die gleiche oder eine längere Kündigungsfrist aufweisen.
Der Sparer wechselt seinen Wohnsitz und überträgt seine Spareinlage auf das ortsansässige Institut.
Der Sparer verstirbt und die Spareinlage wird im Rahmen der Erbauseinandersetzung vorzeitig verfügt.
Mündelsicherheit von Spareinlagen:
Spareinlagen bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse sind müdelsicher.
Spareinlagen bei anderen Kreditinstituten sind mündelsicher, wenn
das institut einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung
angehört. Spareinlagen, auf denen Mündelgeld angelegt ist,
sollen mit einem Sperrvermerk "Mündelgeld" versehen werden.
Wesen der Mündelsicherheit:
Der Vormund muss das Vermögen des Kindes verzinslich in bestimmten, in § 1807
BGB vorgeschriebenen Anlagen festlegen. Als mündelsicher gelten:
verbriefte Forderungen gegen den Bund oder ein Bundesland
verbriefte Forderungen, deren Verzinsung vom Bund oder einem Bundesland gewährleistet ist.
inländische öffentliche Sparkassen, die für geeignet erklärt wurden
Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
Sondersparformen:
Neben dem "normalen"
Sparbuch gibt es verschiedene Sondersparformen, die modifizierte Eigenschaften
und attraktivere Zinssätze bieten (Wachstumssparen, Bonussparen,
Prämiensparen etc.).
Beispiele zur Berechnung wären ganz gut, ansonsten echt klasse !
Was ich wirklich brauche ist nicht da, Prishtina, 27.02.2008
Es ist hier alles schön und gut, doch ich habe bei so einem Prüfungsbogen eine Aufgabe die ich nicht so ganz verstehe und zwar:
"Frau Ursula Welter möchte am 10. Februar des laufenden Jahres (Wert 09.02. lfd. Jahr) von ihrem Sparkonto 15.000 € ohne verherige Kündigung abheben. Der Zinssatz beträgt seit einem Jahr 3 % p.a. Am 31.12 des Vorjahres wurden 560 € Zinsen kapitalisiert. Errechnen sie die Vorschusszinsen (Berechungsmethode: kaufmännische Zinsmethode 30/360)."
Ergebnis: 18.47 €
Kann mir das jemand erklären oder vorrechnen?
Was ist denn, wenn der Sparer ein Kennwort bezüglich seines Sparbuches vereinbart hat. Hat das eine rechtliche Wirkung oder darf die Abnk auch ohne Nennung des Kennwortes mit bereiender Wirkung auszahlen? PS: Der Sparer hat in meiner Aufgabenstellung das Kennwort nach einigen Jahren vergessen. Was ist denn nun???
Folgender Absatz hört sich zwar gut an, ist auch sicherlich nicht falsch, lässt jedoch vermuten, dass Sparkonten, welche sich nicht durch Aushändigung einer Urkunde darstellen, keine Sparkonten sind:
"Spareinlagen sind Guthaben auf Sparkonten. Sie werden durch die Ausfertigung einer Urkunde (Sparbuch) gekennzeichnet und dienen der Anlage und Ansammlung von Vermögen."
Im Zuge der Umstellung auf Online-Banking und Kartengestützte Sparformen geben einige KI auch sog. SparCards aus, welche den Zugriff auf ein reguläres Sparkonto mit den Konditionen eines Sparkonto entsprechen.
Der Artikel ist echt genial. Hab jetzt grad meine ausbildung angefangen und für mein erstes Seminar brauch ich alles über den Sparverkehr. Das einzige was mir noch fehlt ist das Präsentationspapier. Ich finde darüber gar nichts. Vielleicht kann mir da jemand bei helfen, dann bitte bei mir melden
Danke!Die Seite ist echt gut ud auch für mich (Azubi im 1 Lehrjahr) sehr gut verständlich.
Kleiner Tip, Sascha, 28.08.2001
Bei Prüfungen wird gerne gefragt um welche Vertragsart es sich bei Spareinlagen handelt. (Darlehensvertrag) Solltet Ihr vielleicht noch in die Seite aufnehmen.