Bausparen ist kollektives Zwecksparen mit dem Ziel, nach Erfüllung bestimmter
Voraussetzungen die Zuteilung der Bausparsumme zu erhalten. Der Bausparer
bespart zunächst seinen Bausparvertrag. Ist das Mindestsparguthaben
erreicht und sind die sogenannten Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt,
erhält der Bausparer nach Zuteilung das Bausparguthaben und das
Bauspardarlehen ausbezahlt. Das Darlehen zahlt er in konstanten monatlichen
Raten zurück.
Der Bausparvertrag:
Der Bausparvertrag ist ein Vertrag mit der Bausparkasse, durch den der Bausparer nach Leistung
von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf die Gewährung eines
Bauspardarlehens erwirbt (§ 1 Abs. 2 BSpKG). Es ist ein gegenseitiger
Darlehensvorvertrag. Als Rechtsgrundlage dienen u.a. die jeweils gültigen
"Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge" (ABB).
Dem Bausparvertrag liegt ein sogenannter Tarif zugrunde, dessen wesentliche Elemente die
monatlichen Spar- und Tilgungsbeiträge sowie die Zinsen auf Bauspareinlagen
und Bauspardarlehen sind. Die Bausparsumme ist die Bezugsgrösse
für das anzusparende Guthaben und für den Darlehensanspruch.
Der Bausparer bespart zunächst seinen Bausparvertrag. Der Bausparvertrag
kommt rechtlich durch Antragstellung und durch die Bausparbestätigung
seitens der Bausparkasse zustande.
Verwendungsmöglichkeiten des Bausparvertrags:
Der Bausparvertrag kann für folgende wohnwirtschaftliche Maßnahmen genutzt werden:
Die Errichtung,
Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von überwiegend zu Wohnzwecken
bestimmten Gebäuden und Wohnungen, insbesondere von Eigenheimen
und Eigentumswohnungen sowie der Erwerb von Rechten zur dauernden
Nutzung von Wohnraum. Dazu gehört auch der Erwerb von Rechten
zur dauernden Selbstnutzung von Wohnraum in Alten-, Altenpflege- und
Behinderteneinrichtungen oder -anlagen.
Die Errichtung,
Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von anderen Gebäuden,
soweit sie Wohnzwecken dienen.
Erwerb von Bauland
und Erbbaurechten zur Errichtung von überwiegend zu Wohnzwecken
bestimmten Gebäuden.
Erwerb von Bauland
und Erbbaurechten zur Errichtung anderer Gebäude hinsichlich
des Anteils, der dem Verhältnis des zu Wohnzwecken bestimmten
Teils des auf dem Grundstück zu errichtenden Gebäuden zum
Gesamtgebäude entspricht.
Maßnahmen
zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten.
Ablösung
von Verbindlichkeiten, die zur Durchführung genannter Maßnahmen
eingegangen worden sind.
Ablösung
von Verbindlichkeiten, die auf einem überwiegend Wohnzwecken
dienendem Grundstück ruhen.
Ablösung
von Verbindlichkeiten, die zur Leistung von Bauspareinlagen eingegangen
worden sind.
Die Sparphase:
Während der Sparphase wird das für die Zuteilung notwendige Mindetsguthaben
durch Regelsparbeiträge und zusätzliche Sonderzahlungen angesammelt.
Das Guthaben auf einem Bausparvertrag wird verzinst. Der Zinssatz ist
vom gewählten Tarif abhängig. Die Zinsgutschrift erfolgt jährlich
auf dem Bausparkonto. Zinsgutschriften sind vom Zinsabschlag befreit,
wenn der Zins höchstens ein Prozent beträgt, im Jahr der Zuteilung
eine Arbeitnehmer-Sparzulage gezahlt wurde oder für das Jahr vor
der Zinsgutschrift eine Wohnungsbauprämie gewährt wurde.
Die Zuteilung:
Mit der Zuteilung stellt die Bausparkasse die Bausparmittel bereit. Aus dem System des
Bausparens ergibt sich unmittelbar, dass die Bausparkasse immer nur
so viele Bausparmittel zuteilen kann, wie an Zuteilungsmasse zur Verfügung
steht. In die Zuteilungsmasse fließen die Sparzahlungen der Bausparer,
die gutgeschriebenen Zinsen und Wohnungsbauprämien, die Tilgungsleistungen
für die ausgezahlten Bauspardarlehen sowie unter Umständen
aufgenommene Mittel zur beschleunigten Zuteilung ein. Die Spar- und
Tilgungsverhalten aller Bausparer sind entscheidend für das Zuteilungsvolumen
in den einzelnen Monaten.
Ausserdem müssen bestimmte Mindestvoraussetzungen vom Sparer erfüllt werden:
Mindestsparguthaben:
Das Sparguthaben muss an dem für den Zuteilungsmonat maßgeblichen
Bewertungsstichtag die tariflich festgelegte Höhe erreicht haben.
Zuteilungsannahme:
Der Bausparer muss die Zuteilung des Vertrages auf schriftliches Befragen
der Bausparkasse bis zum Ende des der Zuteilung vorangehenden Monats
annehmen.
Ausreichende Bewertungskennzahl:
Da nur soviel Bausparmittel zugeteilt werden können, wie als
Zuteilungsmasse zur Verfügung stehen, muss die Zuteilungsreihenfolge
für die Verträge, bei denen die Zuteilungsvoraussetzungen
erfüllt sind, geregelt sein (§ 4 ABB). Die Reihenfolge für
die gerechte Verteilung der Zuteilungsmittel wird durch die Bewertungszahl
festgelegt. Mit ihr wird die Leistung bewertet, die der Bausparer
für die Bausparergemeinschaft erbracht hat.
Exkurs: Die Bewertungskennzahl
Basis für die Bewertungszahl von Bausparverträgen sind die Guthabenzinsen
und die Bausparsumme. Der Bausparer beeinflusst durch sein Sparverhalten
die Entwicklung der Bewertungszahl seines Vertrages. Je mehr und je
früher er einzahlt, desto besser. Einzahlungen über das Mindestguthaben
hinaus werden i.d.R. durch einen Leistungsfaktor besonders belohnt und
schlagen sich so in der Bewertungszahlberechnung werterhöhend nieder.
Staatliche Förderung des Bausparens:
Bausparen wird vom Staat durch die Wohnungsbauprämie und die Arbeitnehmersparzulage
gefördert. Prämienberechtigt sind grundsäzlich alle natürlichen
Personen, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, also
die, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt haben.
Die Wohnungsbauprämie:
Für ihre Einzahlungen auf einen Bausparvertrag können prämienberechtigte Bausparer
auf Antrag eine Wohnungsbauprämie in Höhe von 8,8 % der begünstigten
Sparzahlungen erhalten. Der prämienbegünstigte Höchstbetrag
beträgt für Alleinstehende 512 EUR, für Verheiratete
1.024 EUR. Prämienberechtigt sind alle unbeschränkt einkommensteuerpflichigen
Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen sind.
Die Beantragung erfolgt auf einem gesonderten Formular, das die Bausparkasse
dem Sparer zusendet. Dieses muss er ausgefüllt bis spätestens
zum Ablauf des 2. Kalenderjahres, das auf das Sparjahr folgt, bei seinem
Kreditinstitut einreichen. Das Kreditinstitut leitet das Formular an
die Bausparkasse weiter. Die Bausparkasse prüft anhand der Angaben
im WoP-Antrag, ob eine Wohnungsbauprämie ermittelt werden kann.
Die Prämie wird schliesslich gesondert vorgemerkt und bei Fälligkeit
des Bausparvertrages ausgezahlt.
Die Einkommensgrenze des zu verteuernden Einkommens beträgt 25.600 EUR für Alleinstehende
und 51.200 EUR für Verheiratete.
Wohnungsbauprämien werden für Verträge, die ab 1.1.2009 abgeschlossen werden, nur noch gewährt werden, wenn das gesparte Kapital in Wohnimmobilien investiert wird. Für junge Bausparer unter 25 Jahren entfällt die Zweckbindung jedoch, sie können weiterhin über den gesparten Betrag nach der Sperrfrist von sieben Jahren frei verfügen.
Der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte verstirbt nach Vertragsabschluss oder ist völlig erwerbsunfähig.
Der Arbeitnehmer wurde nach Vertragsabschluss arbeitslos und die Arbeitslosigkeit bestand mindestens ein Jahr lang ununterbrochen, auch noch im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung.
Die Bausparsumme
wird ausgezahlt oder die Ansprüche aus dem Vertrag werden beliehen
und der Bausparer verwendet die empfangenen Beträge unverzüglich
und unmittelbar zum Wohnungsbau.
Die Bausparsumme
wird abgetreten und der Erwerber nutzt die Bausparsumme oder die auf
Grund eienr Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich und
unmittelbar zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehörige
im Sinne des § 15 AO.
Riester-Förderung
Einzahlungen auf Bausparverträge sind mit Altersvorsorgezulagen und Steuervorteile förderfähig. Somit werden Bausparverträge voll in die Riester- Förderung einbezogen. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Wohnung selbst genutzt wird.
Arbeitnehmersparzulage:
Für seine vermögenswirksamen Leistungen erhält der Arbeitnehmer eine Arbeitnehmersparzulage
in Höhe von 9 % aus maximal 480 EUR jährlich. Voraussetzung
ist, dass das zu versteuernde Einkommen im Jahr der Anlage bei Alleinstehenden
17.900 EUR bzw. 35.800 EUR bei Verheirateten nicht überschreitet.
Die Arbeitnehmersparzulage muss beim zuständigen Finanzamt im Rahmen
der Einkommenssteuererklärung jährlich beantragt werden. Ausgezahlt
wird die ASZ entweder nach Ablauf der Bindungsfrist, nach Zuteilung
oder nach einer vorzeitigen unschädlichen Verfügung (mehr
unter "Staatliche Sparförderung nach dem 5. VermBG").
Der Arbeitnehmer
oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte verstirbt
nach Vertragsabschluss oder ist völlig erwerbsunfähig.
Der Arbeitnehmer
hat nach Vertragsabschluss, aber vor der vorzeitigen Verfügung
geheiratet, und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung sind mindestens
zwei Jahre seit Beginn der Sperrfrist vergangen.
Der Arbeitnehmer
wurde nach Vertragsabschluss arbeitslos und die Arbeitslosigkeit bestand
mindestens ein Jahr lang ununterbrochen, auch noch im Zeitpunkt der
vorzeitigen Verfügung.
Der Arbeitnehmer
hat nach Vertragsabschluss unter Aufgabe der nichtselbstständigen
Arbiet eine Erwerbstätigkeit aufgenommen.
Die Bausparsumme
wird ausgezahlt oder die Ansprüche aus dem Vertrag werden beliehen
und der Bausparer verwendet die empfangenen Beträge unverzüglich
und unmittelbar zum Wohnungsbau.
Die Bausparsumme
wird abgetreten und der Erwerber nutzt die Bausparsumme oder die auf
Grund eienr Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich und
unmittelbar zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehörige
im Sinne des § 15 AO.
Darlehensphase:
Während der Darlehensphase zahlt der Bausparer das Bauspardarlehen zurück.
Der Zins wurde beim Vertragsabschluss für die Darlehensphase fest
vereinbart. Als Sicherheiten für das Bauspardarlehen dient i.d.R.
die Grundschuld.
Die Beträge sowie die Förderungssätze wurden angepasst.
Änderung der Bausparkassen- Verordnung, Herrmann, 30.01.2011
§ 6 Darlehen gegen Verpflichtungserklärung, Blankodarlehen
(1) Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen oder ohne Sicherung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen im Einzelfall nur bis zum Betrag von 30 000 Euro gewährt werden.
(2) Der Anteil aller Darlehen nach Absatz 1 darf insgesamt 30 vom Hundert am Gesamtbestand der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.
Im Großen und Ganzen ganz okay.
Nur wer verbessert das eigentlich?
die Zahlen sind schon über einem Jahr nicht mehr aktuell! Man darf z.B. max 470,00 EUR im Jahr anlegen
gut erklärt aber nich mehr aktuell!!!, mlemke, 13.06.2006
ich find das thema gut erklärt aber da die Prozentsätze sich geändert haben, bin ich hier ganz schön durcheinandergeraten und habe damit dann auch noch meine Kollegen verwirrt!!! Vielleicht kann man das ja zeitnah ändern!?!?!?
Der Artikel gefällt mir sehr gut, müsste vielleicht erneuert werden. Die Wohnungsbauprämie beträgt 8,8 % und Arbeitnehmersparzulage 9%. Ansonsten super
Der Artikel ist sehr übersichtlich geschrieben!! Großes Lob.
Wenn Ihr jetzt noch die aktuellen WoP und ANZ Förderbeträge eintragt ist der Artikel perfekt
Wann kommen die EUR-Beträge?, N.A., 06.09.2003
Hey, ich fänds echt super wenn ihr dieWoP noch in EUR-Beträge umwandeln würdet. [Anm.d.Red. Entschuldigung, der überarbeitete Artikel wurde im März versehentlich nicht mit hochgeladen.]
Man könnte aber noch erwähnen, dass sich ein Bausparvertrag auch sehr gut nur zum Sparen eignet. Wo bekommt man z.B. 4% auf einen "relativ geringen" Betrag?
Hallo ersma! Mir kommt der Sparcharakter zu kurz. Man kann das Ding zwar massig zu wohnwirtschaftlichen Maßnahmen verwenden, jedoch ist es auch ein rentabler Sparvertrag (bis zu 4% Zinsen (bei uns), WOP, VL-Anlage...). Wär schön, wenn ihr das auch noch mit Darstellen könntet.