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Das Konto
Definition:
Das Konto ist eine zweiseitige Rechnung des Kreditinstituts zur Erfassung
von Forderungen und Verbindlichkeiten, die aus der Geschäftsbeziehung
zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden entstehen. Das Konto zeigt
Bestände und Veränderungen dieser Bestände durch Gut-
bzw. Lastschriften.
Bedeutung:
- für das Kreditinstitut:
Erhalt von Geldern zur Verwendung im Kreditgeschäft, Abwicklung
von Krediten, Erträge durch Provisionen, Gebühren und Sollzinsen.
- für den Kunden:
Verminderung der Bargeldhaltung, Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr,
Zinserträge, Inanspruchnahme weiterer Bankdienstleistungen
Einrichtung eines Kontos (Abschluss eines Kontovertrages):
Der Kontovertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen
zustande. Der Kunde beantragt die Eröffnung eines Kontos (1. Willenserklärung)
und das Kreditinstitut nimmt diesen Antrag an
(2. Willenserklärung). Kontoverträge werden in der Regel schriftlich
geschlossen, damit sich das Kreditinsitut rechtlich absichern kann.
Inhalt des Eröffnungsantrags:
Ein Kontovertrag enthält:
genaue Bezeichnung des Kontos
Bezeichnung der Kontoart
Angaben zur Person des Kontoinhabers
Angaben nach § 8 Geldwäschegesetz (Konto für eigene oder fremde Rechnung)
Einbeziehung der AGB (Allgemeine Geschäftsbeziehungen) und evtl. Sonderbedingungen
Unterschrift des Antragstellers
Vermerke zur Legitimation (§ 154 AO) und Bearbeitungsvermerk der Bank
Privatpersonen müssen ihre Einwilligung zur Datenübermittlung an die Schufa
(Schufa-Klausel) geben (Nur bei Eröffnung eines KK-Kontos). Kontovollmachten
werden auf gesonderten Formblättern festgehalten.
Kontoinhaber:
Zum Abschluss eines Kontovertrages sind Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit
erforderlich. Nicht voll geschäftsfähige natürliche
Personen (z.B. Minderjährige) können ohne Zustimmung ihrer
gesetzlichen Vertreter keine Konten eröffnen (da eine Kontoeröffnung
auch zu Benachteiligungen führen kann, § 107 BGB).
Kontoinhaber können natürliche Personen, juristische Personen,
Firmen und Personenvereinigungen sein. Gemäss § 154 Abgabenordnung
(AO) müssen sich die Kreditinstitute Gewissheit über den
Namen und die Anschrift des Kontoinhabers verschaffen. Zweck: Niemand
darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder
einen Dritten ein Konto eröffnen.
| Kontoinhaber: |
Kontobezeichnung: |
Beispiel: |
Legitimation: |
| Natürliche Person |
Vor- und Zuname |
Patrick Wolf |
Amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass) |
| Privatkunden, die nicht rechtsfähige Personenvereinigungen vertreten |
Konto auf den Name der Vereinigung oder auf den Namen des Vertreters mit Zusatz |
Peter Paul, Sonderkonto Klassenfahrt |
Amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass) |
| Konto als Gemeinschaftskonto auf die Beteiligten |
Erbengemeinschaft Franz und Ingrid Reim |
| Firmenkunden, die als Einzelfirmen eingetragen sind |
Firmenbezeichnung laut Handelsregister |
Spedition Myers, Inh. Mike Myers |
Beglaubigter Handelsregisterauszug und persönliche Legitimation der kontoeröffnenden Person |
Firmenkunden als:
- Kapitalgesellschaften
- Genossenschaften
- eingetragener Verein
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Firmenbezeichnung
laut Handelsregister |
DVD-Direct
GmbH, Muster AG, Taxigenossenschaft e.G., FC Celle e.V. |
Beglaubigter
Auszug aus dem jeweiligen öffentlichen Register und die
persönliche Legitimation der kontoeröffnenden Person
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Firmenkunden als Personenhandels-gesellschaften - OHG - KG |
Firmenbezeichnung laut Handelsregister |
Muster OHG, Mertens KG, Sievers & Co., Sanierungen |
Beglaubigter Handelsregisterauszug und persönliche Legitimation der kontoeröffnenden Person |
| Firmenkunden als Personen des öffentl. Rechts |
Genaue Bezeichnung des Konoinhabers |
Gemeinde Winsen -Amtskasse- |
Existenznachweis in Form von Gesetzen, Satzungen usw. sowie die persönliche Legitimation der kontoeröffnenden Person |
| BGB-Gesellschaften |
Arztpraxen, Rechtsanwaltskanzleien |
Arztpraxis Dr. Gohlke und Dr. Wolf |
Legitimation der einzelnen Gesellschafter und Vorlage des Gesellschaftsvertrages
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| Partnergesellschaften |
Name der Partnerschaft, die im Partnerschaftsregister steht |
Gehrke & Partner. Steuerberater |
Beglaubigter Auszug aus dem Partnerschaftsregister und persönliche Legitimation der kontoeröffnenden Person |
| nicht-rechtsfähiger Verein |
Bezeichnung laut Satzung |
Kegelclub "Haut sie um" |
Vorlage der genehmigten Satzung und Legitimation des Vertreters |
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Einzelkonto oder Gemeinschaftskonto:
Kreditinstitute unterscheiden zwischen Einzel- bzw. Gemeinschaftskonten.
Kontoinhaber eines Einzelkontos ist eine einzelne Person, während
Gemeinschaftskonten mehrere Kontoinhaber haben. Es gibt zwei Arten
von Gemeinschaftskonten:
Kreditaufnahmen und Kontoauflösungen können auch bei Oder-Konten nur gemeinschaftlich
vorgenommen werden. Ein Oder-Konto kann von jedem Kontoinhaber in
ein Und-Konto umgewandelt werden. Kontovollmachten müssen ebenfalls
gemeinsam erteilt werden.
Konten zugunsten Dritter:
Konten können auch auf den Namen einer dritten Person eingerichtet
werden (z.B. ein Sparkonto auf den Namen des Enkels).
Auch hier gibt es zwei Möglichkeiten:
- Konten auf den Namen eines Dritten (Existenznachweis durch amtliche Urkunde)
- Konten auf Grundlage eines Vertrages zugunsten Dritter
Bei der Kontoeröffnung auf den Names eines Dritten sind zwei
Fälle zu unterscheiden:
- Der Dritte soll sofort verfügungsberechtigt sein (Legitimation
des Antragstellers als auch Legitmation des Dritten bzw. seines
gesetzl. Vertreters. Gläubiger ist der Dritte.
- Verfügungsrecht soll erst zu einem späteren Zeitpunkt auf den Dritten übergehen
(Legitimation des Antragstellers genügt). Hieraus ergeben sich
jedoch steuerliche Nachteile, da der Antragssteller zwar der Gläubiger
ist, das Kontoguthaben jedoch nicht freigestellt werden kann.
In der Regel wird die Eröffnung solcher Konten von den KI`s abgelehnt.
Bei einem "Vertrag zugunsten Dritter" soll das Geld in der Regel
erst mit dem Eintreffen bestimmter, vertraglich festgehaltener Bedingungen
auf den Dritten übergehen. Beim Abschluss eines solchen Vertrages
genügt die Legitimation des Antragstellers. Der Vertrag kann
jederzeit widerrufen werden, es sei denn man hat einen "Vertrag
zugunsten Dritter ohne Widerrufsvorbehalt" abgeschlossen. Hier
kann der Vertrag folgerichtig nicht widerrufen werden.
Treuhandkonten:
Diese Konten dienen der Verbuchung von Vermögenswerten, die nicht
dem Kontoinhaber gehören. Der Kontoinhaber unterhält das
Konto im eigenen Name für fremde Rechnung. Es gibt zwei Arten
von Treuhandkonten:
- Offene Treuhandkonten: Diese lauten auf den Namen des Treuhändlers
mit einem Zusatz, der das Treuhandverhältnis anzeigt.
- Verdeckte Treuhandkonten lauten auf den Namen des Treuhändlers
ohne Zusatz. Das Treuhandverhältniss ist nicht offensichtlich.
Offene Treuhandkonten lassen sich in zwei Typen unterteilen:
"Anderkonten" und "Andere offene Treuhandkonten"
Anderkonten dürfen nur von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (Notare,
Rechtsanwälte, Patentanwälte) eröffnet und geführt
werden. Bei der Eröffnung hat der Notar, Rechtsanwalt usw. zu
erklären, dass das Konto nicht für eigene Rechnung geführt
wird. Der Kontoeröffnende ist bei jeder Kontoeröffnung verpflichtet,
den Namen und die Anschrift desjenigen mitzuteilen, für dessen
Rechnung er handelt. Er darf eigene Vermögenswerte nicht einem
Anderkonto zuführen oder auf einem solchen belassen. Die Bank
darf gegen ein Anderkonto weder ein Pfändungs- noch ein Zurückbehaltungsrecht
geltend machen. Ansprüche aus Anderkonten sind nicht abtretbar
bzw. verpfändbar. Eine Kontovollmacht darf nur einem anderen
Rechtsanwalt, Notar, Notar a.D., Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer
oder Steuerberater erteilt werden. Stirb der Kontoinhaber, so geht
die Forderung aus seinem Anderkonto nicht auf die Erben über.
Neuer Kontoinhaber wird der von der Landesjustizverwaltung bestellte
Abwickler.
Andere offene Treuhandkonten können für gesetzliche und private
Treuhänder eingerichtet werden (Nachlassverwalter, Wohnungsverwalter,
Treuhandgesellschaften usw). Das Treuhandkonto muss durch einen entsprechenden
Zusatz als ein solches deklariert werden.
Prüfungspflichten bei einer Kontoeröffnung:
Bevor ein Konto von dem Kreditinstitut gesetzteskonform eröffnet
werden kann, müssen einige Prüfungen durchgeführt werden.
Gemäss § 154 AO muss sich der Antragsteller anhand eines
amtlichen Lichtbildausweises legitimieren, da niemand Konten auf einen
erfundenen oder falschen Namen eröffnen darf. Auch die Bevollmächtigten
eines Kontos müssen sich gem. § 154 Abs. 2 legitimieren,
da das KI jederzeit in der Lage sein muss, die Bevollmächtigten
eines Kontos und deren Anschrift nennen zu können. Mit der Legitimationsprüfung
verbinden die KI gleichzeitig die Prüfung der Geschäftsfähigkeit.
Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechte und
Pflichten durch Rechtsgeschäfte erwerben zu können. Natürliche
Personen sind mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs voll geschäftsfähig.
Juristische Personen werden durch ihre Organe bzw. Inhaber rechtsgeschäftlich
verpflichtet. Ist die Geschäftfähigkeit nicht oder nur beschränkt
gegeben, so sind die Kontoverträge unwirksam bzw. schwebend unwirksam.
Eröffnet z.B. ein 16-Jähriger ein Girokonto, so ist der
Kontovertrag schwebend unwirksam, da der Minderjährige nur beschränkt
geschäftsfähig ist. Zur vollen Gültigkeit des Vertrages
bedarf es der Unterschrift beider gesetzlichen Vertreter.
Weiterhin muss das Kreditinstitut den wirtschaftlich Berechtigten
gem. § 8 GWG feststellen. Handelt der Kontoinhaber nicht für
eigene Rechnung, so muss das Kreditinstitut Namen und Anschrift desjenigen
erfragen und festhalten, für dessen Rechnung gehandelt wird.
Die Annahme des Kontoeröffnungsantrags:
Der Kontoeröffnungsantrag kann von dem Kreditinsititut durch
schlüssiges oder ausdrückliches Handeln (Zusendung des Kontoeröffnungsantrags)
angenommen werden. Mit Annahme des Eröffnungsantrages durch das
Kreditinstitut gilt der Kontovertrag als geschlossen.
Kommentare
| Durchschnittliche Leserbewertung: |
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Online Banking bei Pfändungsschutzkonten, ankee, 27.07.2012 |
| Hallo,
´gibt es bei Pfändungsschutzkonten auch Online Banking? Gibt es dann nur die Ansicht oder kann der Kunde auch ganz normal überweisungen tätigen? |
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Eine Frage,, vfler90, 24.09.2010 |
| Also wenn eine GmbH, OHG, KG usw. ein Konto eröffnen und man nimmt an, das die jeweils 2 oder mehr Geschäftsführer, Gesellschafter, Vorstände haben (die allesamt die Firma vertretetn), müssen dann zur Kontoeröffnung jweils alle zusammen unterschreiben oder darf auch einer alleine?
Über eine Anwort würde ich mich freuen. |
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Prima!, BL, 20.09.2007 |
| Echt ne super Seite und ein guter Artikel. Da steht alles drin, was man wissen muss. Sehr übersichtlich und gut gemacht!!! Macht weiter so ihr helft uns Azubis echt ! |
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Notaranderkonto vollmacht, Puppe07, 15.08.2007 |
| Doch das darf der Notar!Einen amtlichbestellten Vertreter kann er bestimmen!
Echt gut gemacht und alles wichtige gut zusammen gefasst! |
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Notaranderkonto, elgi, 25.05.2007 |
| beim notaranderkonto darf der notar keine vollmacht erteilen, das darf nur die landesjustizverwaltung!!! |
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Das ist top!, CoBa-Susi, 09.05.2007 |
| Das ist echt super!
Man hat ihr alles Wichtige auf einem Blick.
Total klasse! |
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Echt klasse..., SweetheartJ, 05.03.2007 |
| Super, die ganzen Informationen sind sehr hilfreich, echt tolle darstellung... |
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klasse, JoeBlack, 07.09.2006 |
| inforeich und für anfänger leicht zu verstehen.
ob selbst ausgedacht oder abgeschrieben kann einem egal sein, sofern der inhalt stimmt.
mgf JoeBlack |
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fast knowledge zum mitnehmen, bitte..., immortal_technique, 22.03.2006 |
| 19:45, ein Tag vor der Klausur, keine Ahnung von irgendwas, 2 von 30 Unterrichtsstunden mitgeschrieben, eine Lösung des Problems:
eure Zusammenfassung :-)
prägnant und präzise, schnell und ohne bla bla - diesen Service kenne ich sonst nur von McDonalds.
Weiter so und Dankeschön! |
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Super, melli1901, 12.01.2006 |
| Also die seite ist echt gut. Besser und einfacher zu verstehen als im Unterrricht |
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super, Ine, 21.10.2005 |
| ist super augearbeitet. weiter so |
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Super, Bankazubi2004, 10.06.2005 |
| Hat mir weiter geholfen. Fast genau so wie im Unterricht, nur ein bisschen einfacher beschrieben! Vielen Dank! |
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genau wie im grill....., anna88, 13.04.2005 |
| udn was hilft mir des wenn ich was über geldwäsche wissen will.... |
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Danke, Basti_B, 06.01.2005 |
| DAnke supa ausgearbeitet!!
hat mir sehr geholfen!!! |
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oi, Blumi, 12.03.2004 |
| Herr Wolf kann allgemein sehr gut abschreiben, sternle! Siehe beitrag zum Ausbildungsverhältnis! hihi! Für nichtwisser eigentlich aber ganz gute Beiträge! |
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Ich finds total klasse, Contrella, 13.01.2004 |
| Die Seite hat mir wirklich weitergehofen. Sie ist übersichtlich und einfach zu verstehen. Hab viel davon gebrauchen können. Dickes Lob an euch!!!! |
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Informativ, Brini, 07.01.2004 |
| enthällt die wichtigsten Infos, was ist aber mit Depot-, Spar- und Termingeldkonten?
Ansonsten gut. |
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"Sternle" die Leuchte, Sultan83, 30.12.2003 |
| Da hat die Sternle doch tatsächlich die Endeckung gemacht, das so manches was hier veröffentlicht wird auch anderswo steht!
Sternle liebste, schon mal überlegt das nicht jeder das " Bei mir im System" zuhause hat.
Eure Seite ist echt super. 2-3 Klicks und die gebrauchte Info ist vor der Nase.
Auch wenn ihr euch das alles nicht selbst ausdenkt.. ;-) |
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Naja, sternle, 07.11.2003 |
| Bei mir im System steht es genausodrin wie hier, also grad abgeschrieben |
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Super Selbststudiumshilfe, , 18.09.2003 |
| Wer schon mal ein Selbststudium geschrieben hat oder gerade eins schreibt, weiß was man oft für Probleme damit hat. Diese Seite hilft wirklich weiter. |
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Vertrag zu gunsten dritter ohne wiederrufsvorbehalt, N.A., 06.09.2003 |
| Erstmal, ich find es gut das ihr das so ausführlich gemacht habt, da es oft in Zwischen/Abschlusprüfungen reinkommt.
Verträge zugunsten dritter ohne Wieder- rufsvorbehalt können von den Erben wiederrufen werden, solange der Begünstigter die Schenkung noch nicht angenommen hat - Mühlmeier S.?? kenn ich noch nicht auswendig. |
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Kontoeröffnung - Reisepass -, N.A., 06.09.2003 |
| Wichtig ist, wenn wir zur Legitimation einen
Reisepass nehmen, brauchen wir "umbedingt" eine Meldebestätigung - nur wenn er einen Dispo möchte was eigendlich der regelfall ist. Auf dem Reisepass ist nämlich keine Adresse eingetragen.
Die Meldebestätigung sollte nicht älter als 3 Monate sein. MFG MF |
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nicht überzeugend, overfiend, 24.01.2003 |
| liest sich ja alles ganz nett, nur: es liest sich wie abgeschrieben. ehrlich: jeder azubi hat fachliteratur daheim -sei es nur ein schulbuch-, da wäre auf so einer homepage doch etwas mehr feingefühl angebracht... |
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Toll!, Sushi, 18.10.2002 |
| Gefällt mir sehr gut - vorallem die tabellarischen gliederungen! mein vortrag is damit gerettet. |
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Ganz gut gemacht...., Kleines, 04.06.2002 |
| ... aber für den Einstieg eines sog. Saustiftes zu viel Spezialfälle. |
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