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Abwicklung eines Nachlassfalles
Kontoumschreibung:
Mit dem Tode einer natürlichen Person erlischt deren Rechtsfähigkeit. Rechtsnachfolger sind die Erben. Bis zur Legitimation durch die Erben wird das Konto
des Verstorbenen als Nachlasskonto geführt.
Belastungen aufgrund "lebzeitiger Weisungen":
Aufträge
des Kontoinhabers, die dieser zu Lebzeiten abgegeben hatte, bleiben
auch nach dessen Tod wirksam (§ 672 BGB) und müssen von der
Bank ausgeführt werden, soweit die legitimierten Erben nicht widersprechen.
Dabei könnte es sich um folgende Vorgänge handeln:
- Einlösung von Schecks, die der Erblasser noch ausgestellt hatte
- Ausführung von Überweisungsaufträgen
- Ausführung von Daüraufträgen, bis die Erben widerrufen
(bestimmte Daüraufträge stellt die Bank von sich aus ein, z.B.
Versicherungsbeiträge)
- Lastschriften
Anzumerken ist, dass die vom Erblasser anerkannten AGB auch den Erben gegenüber
verbindlich sind.
Erbfallmeldung:
Die Bank ist gemäß
§ 33 ErbStG in Verbindung mit dem § 5ErbStDV verpflichtet,
bei Tod eines Kunden dem für die Veranlagung der Erbschaftssteür
zuständigen Finanzamt Meldung über die bei ihr geführten
Nachlasswerte des Erblassers zu machen.
Die Erbfallmeldung hat
innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Todesfalles zu erfolgen
(sonst Steürordnungswidrigkeit = Geldbuße).
Allerdings besteht eine Anzeigepflicht nur, wenn der Gesamtwert des bei der Bank
unterhaltenen Nachlaßvermögens am Todestag bzw. am Tag vor
dem Tod 5.000,00 EUR übersteigt.
Nach einer Anweisung des Bundesministers der Finanzen ist der Todestag nur dann Stichtag,
wenn der Buchungsschnitt zu Beginn des Tages liegt. Ansonsten ist das
Guthaben des Vortages anzugeben.
Meldepflichtig sind auch Konten, für welche der Erblasser eine
- Drittbegünstigtenvereinbarung (Vertrag zugunsten Dritter) getroffen hat.
- Ebenso Schließfächer unter Mitverschluss der Bank
- Soweit Gemeinschaftskonten existieren, ist das gesamte Guthaben anzugeben.
- Bei einem Depot (Wertpapiere) ist der Kurswert maßgebend.
Erbenlegitimation:
Gemäß AGB erfolgt die Erbenlegitimation durch Vorlage eines Erbscheines oder
eines Testaments mit Eröffnungsprotokoll.
Der Erbschein ist
ein vom Nachlassgericht im Erbscheinverfahren ausgestelltes amtliches
Zeugnis. Er genießt öffentlichen Glauben.
Die Banken ziehen
den Erbschein der Legitimation durch eine beglaubigte Testamentsabschrift
vor, weil sie dann den Inhalt des Testaments nicht prüfen buw.
auslegen müssen.
Verfügungen
über Nachlasskonten:
Die Verwaltung von
Nachlasswerten steht den Erben gemeinschaftlich zu (§ 2038 BGB).
Sie können damit über Nachlasskonten nur gemeinschaftlich
verfügen (gesetzliches Und-Konto).
Erblasservollmacht:
Eine vom Erblasser
zu Lebzeiten eingeräumte Vollmacht über den Tod hinaus ist
sofort wirksam. Der Kontobevollmächtigte kann also bereits zu Lebzeiten
des Kontoinhabers als auch nach dessen Tod uneingeschränkt verfügen.
Bei einer Vollmacht
für den Todesfall darf der Bevollmächtigte erst über
Nachlasskonten verfügen, wenn der Bank der Tod des Kontoinhabers
durch Vorlage einer Sterbeurkunde nachgewiesen worden ist.
Die legitimierten
Erben können die Kontovollmacht widerrufen (schriftlich). Bei einer
Erbengemeinschaft reicht bereits der Widerruf eines Erben aus, um dem
Bevollmächtigten das Verfügnungsrecht zu entziehen.
Ist der Bevollmächtigte
in ein Sparbuch eingetragen, wird der Widerruf der Vollmacht erst wirksam,
wenn das Sparbuch zur Berechtigung vorgelegt wird.
Erbenvollmacht:
Möglich ist
auch, dass ein Miterbe oder eine andere Person, die nicht Erbe ist,
von den Erben eine Vollmacht erhält und damit in der Lage ist,
die Erbengemeinschaft allein zu vertreten.
Verfügungen
zwecks Begleichung von Beerdigungskosten:
Gemäß
§§ 1967 und 1968 BGB hat der Erbe die Kosten einer "standesgemäßen"
Beerdigung zu tragen.
Zu den Beerdigungskosten
zählen:
- die eigentliche
Bestattung
- die kirchlichen
und bürgerlichen Traürfeiern und
- Todesanzeigen
und Danksagungen.
Übernimmt ein
Dritter, der nicht Erbe ist, die Kosten für die standesgemäße
Beerdigung, so steht ihm gemäß § 1968 BGB ein Ersatzanspruch
gegen die Erben zu. Erstattet die Bank dem Dritten die entstandenden
Kosten, so erwirbt sie ihrerseits einen Anspruch gegen die Erben. Mit
diesem Anspruch kann sie dann mit dem Anspruch der Erben aus dem Guthaben
aufrechnen.
Die Beerdigungsrechnung
kann auch dann beglichen werden, wenn noch keine rechtmäßige
Legitimation vorliegt. Die Einreichung der Originalrechnung genügt
in diesem Fall zur Legitimation und berechtigt die Bank, die Beerdigungskosten
an den Bestatter zu überweisen, auch wenn keine Vollmacht vorliegt
(Beerdigungskosten müssen bezahlt werden).
Testamentsvollstrecker:
Er wird durch das
Testament bestellt und legitimiert sich durch das Vollstreckerzeugnis.
Nachlasspfleger
oder- verwalter:
Er wird vom Nachlassgericht
bestellt und legitimiert sich durch die Bestallungsurkunde.
| Verfügungen im Todesfall des Kontoinhabers |
| Verfügungsberechtigter |
Eingesetzt durch |
Legitimation |
Hinweis |
| Erben |
Gesetzliche Erbfolge oder Testament |
- Erbschein
- beglaubigte Testamentskopie mit Eröffnungsniederschrift
- Erbvertrag
|
Mehrere Erben nur gemeinsam handlungsfähig |
| Testamentsvollstrecker |
Testament |
Testamentsvollstreckerzeugnis oder Testamentskopie mit Eröffnungsniederschrift |
schließt Verfügungen durch Erben in jedem Fall aus |
| Nachlasspfleger |
Nachlassgericht |
Bestallungsurkunde |
handelt für die nicht auffindbaren Erben |
| Nachlassverwalter |
Nachlassgericht |
Bestallungsurkunde |
schließt Verfügungen aller anderen Beteiligten aus |
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Gesetzliche Erbfolge
(tritt ein, wenn kein Testament vorhanden ist):
Das BGB legt eindeutig
fest, wer von den Verwandten zum Erben berufen ist. Nach dem Gesetz
werden die Verwandten in Erben verschiedener Ordnung eingeteilt (§§
1924 bis 1929 BGB):
Erben erster
Ordnung sind die Kinder des Erblassers: sie erben zu gleichen
Teilen.
An die Stelle verstorbener Kinder treten deren Kinder.
(Erbfolge: Kinder > Enkel > Urenkel)
Erben zweiter
Ordnung
sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
(Geschwister).
(Erbfolge: Eltern > Geschwister > Neffen / Nichten)
Erben dritter
Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(Erbfolge: Großeltern > Onkel / Tanten > Vettern)
Erben vierte
Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren
Abkömmlinge.
§ 1931 BGB
regelt das Erbrecht des überlebenden Ehegatten. Der
überlebende Ehegatte erbt neben Verwandten der ersten Ordnung ein
Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung und neben Großeltern
die Hälfte der Erbschaft.
Lebten die Ehegatten
allerdings im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft,
so erhöht sich der Anteil des Erbes für den überlebenden
Ehegatten jeweils um ein Viertel.
Wenn weder
Verwandte noch Ehegatte vorhanden sind, fällt das Erbe an den Staat.
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter
einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (§ 1930 BGB).
Beispielaufgabe:
Thomas Mustermann
stribt. Er hinterlässt als Verwandte sinen Sohn Patrick und dessen
Ehefrau Heike, sowie seine Enkelkinder, Stefan und Ulrike. Seine Mutter
Ilse lebt noch.
Wer erbt ?
Antwort:
Sein Sohn Patrick
erbt alles, da keine weiteren Erben der 1. Ordnung vorhanden sind und
Herr Mustermann nicht verheiratet war.
Übungsaufgaben:
1) Durch
eine Sterbeanzeige in der Presse erfährt ein Kreditinstitut vom
Tod des Kunden Peter Mustermann. Herr Mustermann unterhält bei
dem KI ein Girokonto, das z.Z. ein Guthaben von 451,92 EUR aufweist.
Muss das KI
dem Finanzamt anzeigen, dass diese Kontoverbindung besteht ?
2)
Die Kundin Anna Schneider ist verstorben. Bei einem Kreditinstitut,
das um 12.00 Uhr Buchungsschnitt hat, unterhielt sie folgende Konten:
| - |
- |
S/H |
am Todestag |
am Vortag |
| Girokonto |
Anton und Anna Schneider |
H |
320,67 EUR |
852,00 EUR |
| Sparkonto |
Anna Schneider |
H |
10.005,29 EUR |
10.005,29 EUR |
|
a) besteht für
das KI Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt ?
b) Welches Finanzamt ist gegebenenfalls zu benachrichtigen ?
c) Welche Guthabensumme muss gemeldet werden ?
3)
Ein Kreditinstitut erfährt vom Tod des Depotkunden Karl Weber.
In seinem Depot befinden sich 10 St. X-Aktien, Kurs 90,00 und 5 St.
V-Aktien, Kurs 120,00.
Das Kreditinstitut hat an diesen Kunden Forderungen in Höhe von
7.100,00 EUR.
Ist in diesem Fall
eine Anzeigepflicht gegeben ?
Lösungen
zu den Übungsaufgaben:
1)
Nein, da das Guthaben 5.000,00 EUR nicht übersteigt.
2.a)
Ja, da das Guthaben am Vortag 5.000,00 EUR übersteigt.
2.b)
Das naheliegenste Finanzamt ist zu benachrichtigen.
2.c)
10.857,29 EUR müssen gemeldet werden. Der Buchungsschnitt das KI
liegt nicht zu Beginn des Todestages, deshalb sind die Kontensalden
des Vortages für die Meldung maßgebend.
3)
Ja, die Anzeigepflicht ist gegeben, da das Guthaben 5.000,00 EUR übersteigt
und nicht mit bestehenden Forderungen verrechnet werden darf.
Kommentare
| Durchschnittliche Leserbewertung: |
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Neue Regelungen, TobiasH, 07.11.2012 |
| Artikel wurde aktualisiert |
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Abwicklung eines Nachlassfalles @ Matthias, Aniles02, 03.01.2012 |
| Hallo Matthias,
falls sich deine Frage inzwischen immernoch nicht beantwortet hat, und zwar hast du theoretisch Recht mit dem was du sagst, der bevollmächtigte könnte das Konto abräumen, allerdings ist es so, dass es sich dann um einen Wettlauf handelt. D.h. Wer als erster bei der Bank ist und seine Willenserklärung abgibt (sei es der Bevollmächtige oder die Erben) hat gewonnen. Ich hoffe meine Aussage hat dir weitergeholfen.
Viele Grüße
Aniles02 |
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An sich echt gut..., SarahPieck, 10.10.2011 |
| ... und hilfreich aber einge Sachen, wie zum Beispiel die Meldung ab 5000,00 €, sollten dringen geändert werden, bevor nicht noch eine naive Selle an die 1200,00 € glaubt. |
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Abwicklung eines Nachlassfalles, ahornblatt, 25.07.2011 |
| Hallo,
Du schreibst:
Bei einer Vollmacht für den Todesfall darf der Bevollmächtigte erst über Nachlasskonten verfügen, wenn der Bank der Tod des Kontoinhabers durch Vorlage einer Sterbeurkunde nachgewiesen worden ist.
Die legitimierten Erben können die Kontovollmacht widerrufen (schriftlich). Bei einer Erbengemeinschaft reicht bereits der Widerruf eines Erben aus, um dem Bevollmächtigten das Verfügnungsrecht zu entziehen.
Meine Frage wäre: Bis man legitimiert ist, ein Erbe zu sein, vergeht einige Zeit. Derjenige kann dann doch das Konto/Sparbuch leeren.
Wie schützt sich der kommende/wahrscheinliche Miterbe?
Wenn der Miterbe die Sparbücher hat, ist er verpflichtet, die Bücher herauszugeben oder wie läuft das.
Gruss
Matthias |
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Anzeigepflicht seit 2011 bei 5000 EUR !!, Robert1984, 27.02.2011 |
| Der Artikel an sich ist wirklich gut und mit allen
wichtigen Fakten geschrieben. Sehr negativ ist
nur, dass er FALSCH ist...
Wie schon geschrieben wurde, ist seit Anfang
Januar 2011 die Anzeigepflicht der Guthaben bei
Nachlasskonten EUR 5000,- ! |
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Quelle..., vikalex, 04.01.2011 |
| ... zu den EUR 5.000,--???
Wir haben das Thema erst letztens in der Berufsschule gehabt, da hieß es EUR 2.500,--.
Grüße |
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Anzeigepflicht ab 5.000 EUR, merk119, 30.12.2010 |
| ab 01.01.2011 besteht die Anzeigepflicht, wenn der Gesamtwert des bei der Bank unterhaltenen Nachlaßvermögens am Todestag bzw. am Tag vor dem Tod 5.000,00 EUR übersteigt. |
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Grenzwert nicht aktuell!, Lina_Bremen, 15.09.2010 |
| Eine Anzeigepflicht besteht, sofern [...] das Bankguthaben am Todestag/Vortodestag 2.500,00 EUR übersteigt.
Liegt nicht mehr bei 1.200,00 EUR! |
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Meldegrenze, Andro, 06.07.2010 |
| Ja, die Grenze ist bei 2500€ |
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1200 Euro übersteigt?, Sunny171, 22.05.2008 |
| Eine Meldung nur wenn das Guthaben 1200 Euro übersteigt?
Waren es nicht 2500 Euro??? |
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Aktualisierung, DDW, 13.01.2008 |
| Der Betrag, der eine Steuermeldung erforderlich macht liegt bei > 2.500,- e maßgeblichem Guthaben! |
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Aktualität..., Saber, 14.11.2007 |
| solangsam wäre eine aktualisierung des ganzen hier mal angebracht... |
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mindest Guthaben für Meldung ans Finanzamt, Tommy86, 13.04.2006 |
| Das Mindestguthaben für die Meldung ans Finanzamt beträgt seit 01.01.2006 2500 € und nicht wie hier geschrieben 1200 € |
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Neue Betragsgrenze - Ergänzung, Snailsafer, 20.02.2006 |
| Die Betragsgrenze zur Meldung an das Finanzamt hat sich tatsächlich von 1200 auf 2500,- EUR erhöht. Siehe: Erbschaftssteuerdurchführungsverordnung (ErbStDV), § 1 Abs.4 Satz 2 oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil 1 Nr. 69 (3126) in der die Änderung vom 2.11.2005 am 8.11.2005 bekannt gegeben wurde.
Viele Grüße
Ronny! |
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Grenze von 1200€ auf 2500€ erhöht, timtheone, 08.02.2006 |
| Hallo, seit kurzem wurde die Grenze des Betrages, der an das Finanzamt gemeldet werden muss, von 1200€ auf 2500€ erhöht. |
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Meldung Finanzamt, bankhaus, 14.03.2005 |
| Hallo ich bin zwar kein Azubi mehr, aber eines ist mir aufgefallen.
es heißt zwar immer die meldung an das finanzamt muss binnen eines monats nach bekanntwerden des todes erfolgen. ist aber in der praxis nicht relevant. es kann auch keine "strafe" seitens des FA verhängt werden, denn wenn man sich die Formulare genauer anschaut, gibt es kein feld in dem der zeitpunkt des bekanntwerdens angegeben wird. aber als azubi sollte man bei der theorie bleiben. |
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zu Ergänzung Freistellungsauftrag, NiceSuperstar, 17.12.2004 |
| Der Beitrag ist super allerdings ist die Ergänzung nicht ganz korrekt. Der Freistellungsauftrag für das Gemeinschaftskonto von Eheleuten besteht nämlich weiter zwar nur während des laufenden Kalenderjahres ( Jahr der Umstellung auf Erben-kto) aber er besteht weiter. |
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Nachlasskonto, basti160386, 22.11.2004 |
| Hallo!
Ein sehr gut verständlicher Text!!! Vielen Dank!!!
Allerdings hab ich gehört, die Beerdigungskosten dürfen nicht mehr bezahlt werden, wenn noch keine Erben legitimiert sind... Da gibt es wohl ein Gerichtsurteil oder so... |
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Gemeinschaftskonten, Andrea001, 25.06.2004 |
| Ich habe gelernt, dass Gemeinschaftskonten nicht gemeldet werden müssen.
Stimmt das? |
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Herzlichen Dank, Knight2000, 17.06.2004 |
| Dieser Artikel hat mir sehr bei meinem Prüfungsgespräch geholfen und hab dafür eine 1 kassiert. Ich spreche heirmit meinen Dank aus.
Mfg
Michi |
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zu den bestattungskosten, jojopa, 11.02.2004 |
| Hi,
ich bin grad beim Bearbeiten dieses Themas. Meiner Meinung nach, dürfen die Bestattungskosten nicht bezahlt werden.
siehe:
http://www.bildungsverlag1.de/aktuell/ba-264.asp |
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klasse!!, birte82, 04.02.2004 |
| Artikel ist sehr gut und verständlich geschrieben.
Ich hab nur zwei Fragen:
1) Wie ist ein früher Buchungsschnitt ungefähr zeitlich zu benennen?? (also wegen Meldung ans Finanzamt; Saldo heute oder vom Vortag??) 8 / 9 Uhr??? 12 scheint ja laut Übungsaufgaben schon zu spät sein.
2) Muss das KI wirklich schon dann schritte einleiten, wenn es durch den Tod "nur" aus der Zeitung erfahren hat?? Eine solche Anzeige kann doch im Extremfall ein Scherz sein, und dann gabs schon die Meldung ans Finanzamt. die finden das bestimmt nicht lustig. Warten wir - zumindest in der Praxis- nicht auf die offizielle Sterbeurkunde???
Ansonsten: Echt toll!!! |
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super, sodreamer, 13.01.2004 |
| also das war echt mal klasse, ich mein die lehrer stehen stunden vorn und labbern keiner vertseht was, aber das war ja jetzt simple.
super gemacht |
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Klasse Artikel, DieHack, 24.11.2003 |
| Endlich bringt mal einer auf den Punkt was unsere Lehrer in den Berufsschulen anscheinend nicht auf die Reihe bringen. |
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Frage, Mausi983, 10.11.2003 |
| Was ist, wenn ein Erbew zu Lebzeiten des Erblassers eine Vollmacht über den Tod hinaus besaß, und nach dem Tod diese von einem anderen Erben wiederrufen wird. Wie darf er dann verfügen? |
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Frage, Mausi983, 10.11.2003 |
| Werden nicht nur Beträge auf volle EUR gerundet dem FA gemeldet? |
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Super!!, Crazy83, 29.09.2003 |
| Alles genau die Informationen die man braucht!! Vielen Dank liebe Grüße crazy |
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Insgesamt sehr hilfreich!, N.A., 06.09.2003 |
| Ich kann mich den meißten hier nur anschließen! Ich finde den Artikel sehr gut gelungen und er hilft bei so einigen Aufgaben! Mehr von solchen Artikeln!
MFG
Severin |
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Zinsen, Freistellungsauftrag, ZAST, N.A., 06.09.2003 |
| Sehr gute und umfassende Übersicht zum Nachlass! Hier sind noch ein paar Ergänzungen:
Das KI meldet der Erbschaftssteuerstelle neben den Guthaben auch die bis zum Todestag aufgelaufenen Zinsen/Stückzinsen aus Kontoguthaben/ Wertpapieren. Werden diese Erträge erst nach dem Tod des Kontoinhabers gutgeschrieben, sind sie jedoch von den Erben zu versteuern. Alle Freistellungsaufträge des Kontoinhabers(auch bei Gemeinschaftskonten) verlieren mit dem Tode Ihre Gültigkeit. Der (Einzel)-Erbe kann für sich selbst einen neuen Freistellungsauftrag einreichen, eine Erbengemeinschaft jedoch nicht. Besass der verstorbene Kontoinhaber Namensaktien, sind die Emittenten verplichtet, die Umschreibung von Wertpapieren eines Verstorbenen dem Finanzamt (WKN, Stückzahl, Nennwert, Anschrift Erblasser /Erben)zu melden. Auch wenn der Gesamtnennwert < 1200 Euro beträgt. |
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Sehr gut erklärt,, clark, 06.03.2003 |
| mein vorheriger Einwand war unberechtigt. |
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Neue Info zu den Beerdigungskosten, Rotermund, 25.02.2003 |
| Nach neuer Rechtsprechung (z. B. OLG Saarbrücken, 12. 09. 2000) ist die Bank nicht berechtigt, die Beerdigungskosten einem Dritten zu erstatten. Der Anspruch des Dritten gemäß § 1968 BGB richtet sich nur gegen die Erben. Unproblematisch ist es dagegen, wenn ein Bevollmächtigter die Beerdigungskosten begleicht. |
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Widerruf einer Kontovollmacht, , 27.01.2003 |
| Widerruft ein Miterbe eine Kontovollmacht , sind Verfügungen des Bevollmächtigten diesem Erben gegenüber unwirksam. Die Berechtigung des Bevollmächtigten zur Vertretung der übrigen Miterben bleibt erhalten. |
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Erfallmeldung!, Thomas19HB, 26.11.2002 |
| Ist die Grenze für die Erbschaftssteuermeldung nicht 1000,-€ ??? |
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Super Vortrag!, MightyBank, 25.11.2002 |
| Text ist super leicht zu lesen und sehr gut zu verstehen. Ich bin nur der Meinung, dass wenn ein Erbe den Bevollmächtigten widerspricht, nicht seine ganze Vollmacht erlischt, sondern der Bevollmächtigte dann nur noch mit dem Erben, der ihm widersprochen hat, zusammen verfügen kann. |
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Vielen Dank..., fani1, 25.11.2002 |
| ...dieser Artikel war erste Sahne. Sehr einleuchtend, kurz und prägnant geschrieben.
Die Praxisfälle in den Beispielaufgaben helfen gut, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen.
Lob, Lob, Lob...
MfG Nicole |
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Kontobezeichung..., MissSixty, 17.09.2002 |
| ich fand den Artikel sehr gut, aber irgendwie fehlen mir so typische Stichpunktaussagen, was genau zu tun ist, wenn ein Kontoinhaber stirbt. Kontobezeichnung etc. |
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Widerruf der Kontovollmacht, N.A., 03.05.2002 |
| Mir ist eine Ungenauigkeit aufgefallen:
Wenn bei einer Erbengemeinschaft nicht alle Erbe eine Kontovollmacht widerrufen, so erlischt diese nicht. Der Bevollmächtigte kann halt nur noch mit dem widerrufenden Erben über das Konto verfügen. |
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Abschlußprüfung schon in der Tasche..., N.A., 26.04.2002 |
| Super Artikel...kkp(kurz,knapp und präzise!!)!!!
Lässt sich viel mit anfangen für die Abschl.Prüf.!!
Nur eine kleine Verbesserung:
Die Banken zahlen nicht mehr an jeden Dritten, der mit der Beerdigungskostenrechnung winkt!!
Hintergrund: Erben klagten gegen eine Bank die dies getan hatte, mit der Begründung, die Rechnung sei zu hoch.Die erben haben gewonnen und die Bank stand in der Haftung!!
Aus dem Grund lassen sich Banken von einem Dritten eine Haftungserklärung unterschreiben oder er muß sich als Erbe legitimieren.
Macht weiter so!
PS.: Positive Kenntnisnahme ist auch ein Zeitungsartikel/anzeige!! |
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War gut, nimrod, 22.04.2002 |
| Dieser Artikel gefiel mir besonders gut denn ich konnte ihn für eine betriebliche Arbeit nutzen. Vielen vielen Dank an den Autor |
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Zur Musteraufgabe 1:, Sascha Thiede, 28.08.2001 |
| Also an sich ist Eure Darstellung bzgl. der Erbfallbearbeitung sehr gut und sehr ausführlich, aber die 1. Musteraufgabe ist meiner Meinung nach falsch beantwortet.
Laut Eurer Aussage erfolgt eine Meldung, falls das vorhandene Guthaben am Todestag 2.000,- DM übersteigt. Allerdings erfährt das KI laut Aufgabenstellung durch eine Anzeige in der Presse vom Tod des Kunden. Konten dürfen aber erst nach "positiven Bekanntwerden des Todes" zu Nachlaßkonten umgewandelt werden und evtl. gemeldet werden. Im Klartext muß einwandfrei der Tod des Kunden durch die Sterbeurkunde oder andere sichere Quellen belegt werden. (z. B. Rentenrückruf oder ein Mitarbeiter kannte den Verstorbenen privat etc.)
Insofern ist Eure Musterantwort falsch. |
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Nachlassfall, N.A., 20.07.2001 |
| Ich fand deine Schilderung der Vorgehensweisen bei einem Nachlassfall sehr einleuchtend und leicht verständlich. Jetzt habe selbst ich die Sache mit der Meldung an das Finanzamt kapiert. |
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