Genussscheine sind börsenfähige Wertpapiere mit unterschiedlicher
Ausstattung. Sie verbriefen die sogenannten Genussrechte.
Genusscheine können verbriefen ...
rentenähnliche Merkmale
aktienähnliche Merkmale
- ertragsunabhängige Ausschüttung
- ertragsabhängige Ausschüttung
- begrenzte Laufzeit
- unbegrenzte Laufzeit
- keine Verlustbeteiligung
- Verlustbeteiligung
- keine Mitbestimmungsrechte
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- vorzeitige Kündigung möglich
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- Sonderrechte
-
Allgemeines zu den Genussscheinen:
Umlaufende Genussscheine besitzen i.d.R. eine feste Grundverzinsung und einen festen Rückzahlungstermin.
Durch Genussscheinausgabe beschafftes Kapital hat Eigenkapitalcharakter,
wenn es dem Unternehmen langfristig oder unbefristet zur Verfügung
steht und der Genussscheininhaber am Gewinn und Verlust beteiligt wird.
Ausschüttungen auf Genussrechtskapital werden vom Emittenten steuerlich als Ausschüttungen
auf Fremdkapital behandelt. Sie wirken als gewinnmindernde Aufwendungen.
Genussscheine werden von Unternehmen jeder Rechtsform ausgegeben. Durch die Ausgabe können
sich Unternehmen günstig eigenkapitalähnliches langfristiges
Kapital beschaffen.
Besondere Risiken:
Haftungsrisiko:
Der Genussrechtsinhaber erhält im Falle einer Insolvenz oder
der Liquidation des Unternehmens sein Kapital erst zurück, nachdem
alle Gläubigeransprüche befriedigt wurden.
Ausschüttungsrisiko:
Das Ausschüttungsrisiko besteht darin, dass der Gläubiger
im Falle eines Verlustes bei der emittierenden Gesellschaft keine
Ausschüttung erhält.
Rückzahlungsrisiko:
Verluste beim Emittenten können bei entsprechender Gestaltung
des Genussscheins auch zu einer Aussetzung oder Reduzierung der Rückzahlung
führen. In diesem Fall würde der Gläubiger nur einen
Teil, im schlimmsten Fall gar nichts, zurückgezahlt bekommen.
Hey, ich habe hier gar nichts verstanden. Es fehlt eine Einleitung, es fehlen Beispiele ...
Es fehtl eigentlich fast alles, bei so einem großen Thema und komplizierten Bereich.
Im Falle einer AG muss die HV der Emission zustimmen. Den Aktionären steht daraufhin gem. §221AktG ein BEzugsrecht zu.
Optionsgenüsse und Wandelgenüsse ergänzen die grundsätzliche Unterscheidung zwischen ertragsabhängigerAusschüttung und fester Verzinsung um zwei weitere Varianten.