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Genussscheine

Wesen:

Genussscheine sind börsenfähige Wertpapiere mit unterschiedlicher Ausstattung. Sie verbriefen die sogenannten Genussrechte.

Genusscheine können verbriefen ...

 rentenähnliche Merkmale  aktienähnliche Merkmale
 - ertragsunabhängige Ausschüttung  - ertragsabhängige Ausschüttung
 - begrenzte Laufzeit  - unbegrenzte Laufzeit
 - keine Verlustbeteiligung  - Verlustbeteiligung
 - keine Mitbestimmungsrechte  -
 - vorzeitige Kündigung möglich  -
 - Sonderrechte  -

Allgemeines zu den Genussscheinen:

Umlaufende Genussscheine besitzen i.d.R. eine feste Grundverzinsung und einen festen Rückzahlungstermin. Durch Genussscheinausgabe beschafftes Kapital hat Eigenkapitalcharakter, wenn es dem Unternehmen langfristig oder unbefristet zur Verfügung steht und der Genussscheininhaber am Gewinn und Verlust beteiligt wird.

Ausschüttungen auf Genussrechtskapital werden vom Emittenten steuerlich als Ausschüttungen auf Fremdkapital behandelt. Sie wirken als gewinnmindernde Aufwendungen.

Genussscheine werden von Unternehmen jeder Rechtsform ausgegeben. Durch die Ausgabe können sich Unternehmen günstig eigenkapitalähnliches langfristiges Kapital beschaffen.

Besondere Risiken:

  • Haftungsrisiko:
    Der Genussrechtsinhaber erhält im Falle einer Insolvenz oder der Liquidation des Unternehmens sein Kapital erst zurück, nachdem alle Gläubigeransprüche befriedigt wurden.

  • Ausschüttungsrisiko:
    Das Ausschüttungsrisiko besteht darin, dass der Gläubiger im Falle eines Verlustes bei der emittierenden Gesellschaft keine Ausschüttung erhält.

  • Rückzahlungsrisiko:
    Verluste beim Emittenten können bei entsprechender Gestaltung des Genussscheins auch zu einer Aussetzung oder Reduzierung der Rückzahlung führen. In diesem Fall würde der Gläubiger nur einen Teil, im schlimmsten Fall gar nichts, zurückgezahlt bekommen.


Kommentare

Durchschnittliche Leserbewertung: 
Geht es noch schlechter?, Prishtina, 08.10.2008
Hey, ich habe hier gar nichts verstanden. Es fehlt eine Einleitung, es fehlen Beispiele ... Es fehtl eigentlich fast alles, bei so einem großen Thema und komplizierten Bereich.
na ja..., tati03, 26.10.2004
ich fande die erklärung nicht so gut man hätte mehr ins detail gehen können
AG!, MaddinH, 21.01.2004
Im Falle einer AG muss die HV der Emission zustimmen. Den Aktionären steht daraufhin gem. §221AktG ein BEzugsrecht zu. Optionsgenüsse und Wandelgenüsse ergänzen die grundsätzliche Unterscheidung zwischen ertragsabhängigerAusschüttung und fester Verzinsung um zwei weitere Varianten.
Notierung fehlt, MartinaReif, 09.07.2003
Der Artikel hat mir zwar weitergeholfen doch fehlen mir Erklärungen und Infos zur Notierung!

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