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Das Verbraucherdarlehen

Anwendungsbereich:

Ein Verbraucher ist eine natürliche Person, die das Darlehen nicht zu einem Zweck abschließt, der ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Grundpfandrechtlich gesicherte Immobiliendarlehensverträge gehören nicht dazu. Für Existenzgründungsdarlehen gelten ebenfalls die §§ 491-506 BGB, falls der Nettodarlehensbetrag 75.000 € nicht übersteigt. Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind Darlehen bis zu einem Betrag von 200 €, Arbeitgeberdarlehen sowie Darlehen mit einer maximalen Laufzeit von bis zu drei Monaten und zu geringen Kosten.

Wesen:

Der Ratenkredit wird dem Privatkunden mittel- oder langfristig zur Verfügung gestellt. Die Auszahlung erfolgt in einer Summe. Für den Ratenkredit wird ein separates Konto eingerichtet, das mit dem Darlehensbetrag belastet wird. Die Rückzahlung des Ratenkredits erfolgt in gleichbleibenden monatlichen Raten und über eine festgelegte Laufzeit.

Schema:

Schema Ratenkredit

Ratenkredite sind standardisierte Kredite. Mindest- und Höchstlaufzeiten und die Kreditkosten sind institutseinheitlich festgelegt.

Kosten:

  • Bearbeitungsgebühr:
    Die Bearbeitungsgebühr wird vom Darlehensbetrag berechnet und beträgt normalerweise 2 %.
  • Zinssatz - p.m.
    Der Zinssatz wird i.d.R. monatlich angegeben (z.B. 0,49 % monatl.) und vom ursprünglichen Kreditbetrag im voraus für die gesamte Laufzeit berechnet.
  • Zinssatz - p.a.
    Der Zinssatz wird heute meist als Jahreszinssatz angegeben. (Abwicklung erfolgt als Annuitätendarlehen).
    Das Bearbeitungsentgelt ist eine laufzeitunabhängige Vergütung für Verwaltungsaufwendungen. Diese Zusatzkosten erhöhen den effektiven Zinssatz, weil sie auf die Laufzeit gleichmäßig verteilt werden. Manchen Banken nehmen inzwischen davon Abstand, weil ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Höhe 2% des Darlehensbetrags unzulässig sei, weil die Bearbeitung des Darlehensantrages, d.h. vor allem die Prüfung der Bonität des Kreditnehmers und des Wertes der von ihm angebotenen Sicherheiten, keine zusätzliche Dienstleistung für den Kunden darstelle, sondern allein den Vermögensinteressen der Bank diene. Die dabei anfallenden Kosten seien allgemeine Geschäftskosten.

Beispielrechnung:

Martin Peters benötigt zum Kauf eines Neuwagens einen Ratenkredit in Höhe von 30.000,00 EUR. Welche monatliche Belastung für den gewünschten Kredit ergibt sich für Herrn Fäller, wenn ein Monatszins von 0,6 %, eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 2 % und eine Laufzeit von 5 Jahren zugrunde gelegt wird ?

 Betrag:  = 30.000,00 EUR
 Bearbeitungsgebühr: 2 %  + 600,00 EUR
 Zinssatz: 0,6 % x 60 Monate = 36 %  + 10.800,00 EUR
 Gesamtschuld:  = 41.400,00 EUR
 Verteilt auf 60 Monate (41.400 / 60)  = 690 EUR monatlich Belastung

Besicherung des Ratenkredits:

Ratenkredite können durch eine Reihe von Sicherheiten besichert werden:

  • Bürgschaft eines vermögenden Verwandten
  • Sicherungsabtretung von Lohn- und Gehaltsforderungen, Ansprüchen aus einer Lebensversicherung etc.
  • Sicherungsübereignung des anzuschaffenden Gegenstandes
  • Abschluss einer Restkreditversicherung

Abschluss Ratenkreditvertrag:

Bei dem Abschluss eines Ratenkredites müssen die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes beachtet werden. Der Kreditvertrag muss bestimmte Mindestangaben enthalten (siehe "Allgemeines zum Kredit").

Pflichtangaben bei Werbung nach § 6a PAngV:

- Sollzinssatz
- effektiver Zinssatz für 2/3 der zu erwartenden Verträge

Vorvertragliche Informationen (vvI) und Erläuterung:

Rechtzeitig vor Abschluss eines Verbraucherdarlehens
- frühestens nach Modellrechnung
- spätestens vor Vertragsabschluss (KN muss in Ruhe Kenntnis nehmen können)
erhält der Kreditnehmer einen Vertragsentwurf (Informationen über den Inhalt des Darlehensvertrags) in Textform. Der Kreditgeber hat dazu angemessene Erläuterungen schriftlich, telefonisch oder mündlich zu geben, welche über bestimmte Inhalte unterrichtet, damit der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird und die Belastungen langfristig verkraften kann. Der Umfang der Erläuterung hängt von der Komplexität des Darlehens und von der Verständnismöglichkeit des Darlehensnehmers ab.

Kreditwürdigungsprüfung nach § 18 Abs. 2 KWG:

· Prüfung der Kreditwürdigkeit vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags
· durch Selbstauskunft und Schufa-Auskunft
· Bei Ablehnung des Darlehens aufgrund einer Datenbankabfrage muss KI über die erhaltene Auskunft verständlich unterrichten.

BGB- Vorschriften zum Schutz der Verbraucher:

Ablauf nach BGB
1. Vertragsanbahnung
- Vorvertragliche Informationspflichten in Textform mit Nachweis des Erhalts nach § 491a Abs. 1, Art. 247 EGBGB, sonst hat KN Schadenersatzansprüche
- Erläuterungspflicht § 491a Abs. 3
- Kreditwürdigkeitsprüfung
- Anspruch auf kostenlosen Vertragsentwurf § 491a Abs. 2, um mit anderen Angeboten vergleichen zu können Ausnahme: Geduldete überziehung
2. Vertragsabschluss in Schriftform nach BGB § 492
3. Vertragslaufzeit
- Widerrufsrecht BGB § 495 (Pflichtangabe)
- Laufende Unterrichtspflicht § 493
- Anspruch auf Tilgungsplan § 492 Abs. 3
4. Vertragsbeendigung durch vorzeitig Rückzahlung § 500 Abs.2
- Vorfälligkeitsentschädigung nur bei befristeten Darlehen: max. 1 % des Rückzahlungsbetrags, bei Restlaufzeit < 1 Jahr: max. 0,5 % der Restschuld
- bei außerordentlichen Kündigung durch KI: ohne Deckelung

Kündigungsrecht des Kreditgebers:

Ist für den Kreditvertrag eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart (z.B. Ratenkredite), kann der Darlehensgeber den Vertrag nicht regulär vor Vertragsablauf kündigen. Ist hingegen keine Vertragslaufzeit bestimmt (z.B. Dispokredite), ist ein vertraglich vereinbartes Kündigungsrecht für die Bank unwirksam, wenn die vereinbarte Frist nicht mindestens 2 Monate beträgt.

Kündigungsrecht durch Kreditnehmer:

Kreditnehmer können jederzeit Kredite zurückzahlen. Allerdings darf die Bank bei Krediten mit festem Zinssatz eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Diese ist auf höchstens 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages begrenzt; ist die Restlaufzeit des Darlehens kürzer als ein Jahr, sind maximal 0,5 % zulässig.Die laufzeitunabhängige Kosten, z. B. Bearbeitungsgebühren, Versicherungsprämien, darf der Kreditgeber trotz vorzeitiger Kündigung ungeschmälert behalten, sie sind für den Verbraucher verloren.
Kündigungsfrist nach § 489 Abs. 1 BGB bei gebundenen Sollzinssatz
· Kündigungsfrist 1 Monat zum Ende der ZinsbindungBei vorzeitiger Erfüllung kann Bank Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.
· Kündigungsfrist 6 Monate zum Ende der Zinsbindung von 10 oder mehr Jahren
· Kündigt der Darlehensnehmer sein Verbraucherdarlehen, so gilt die Kündigung als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

Kündigungsfrist nach 489 Abs. 2 BGB bei veränderlichen Sollzinssatz jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Bei vorzeitiger Erfüllung gibt es keine Vorfälligkeitsentschädigung.

Unbefristete Darlehen (gebundener oder veränderlicher Sollzinssatz)Monatliche Kündigungsfrist kann vereinbart werden.Bei vorzeitiger Erfüllung fällt keine Vorfälligkeitsentschädigung an.

Widerrufsrecht des Kreditnehmers:

Der Kunde kann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. E-Mail) widerrufen. Es genügt die rechtzeitige Absendung. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor übergabe des Vertrags


Kommentare

Durchschnittliche Leserbewertung: 
Berechnung ist falsch !, LittleAmigo17, 24.01.2017
Die Beispielrechung kann nicht stimmen denn im Beispiel wird der Zins- und Tilgungssatz auf komplette 60 Monate gerechnet, was falsch ist. Durch die Tilgung wird der Darlehensbetrag während der Laufzeit niedriger, also werden auch weniger Zinsen auf den Darlehensbetrag entrichtet. In Meiner Berechnung komme ich lediglich auf eine Rate von etwa 590,00 €. Der Zins- und Tilgungssatz ergibt im Beispiel 7,2 % p.a. (0,6% x 12 Monate). Darlehensbetrag 30.000,00 €. Laufzeit 60 Monate (5Jahre). Ich habe in meiner Ausbildung folgende Formel gelernt um die Rate rechnen zu können: Darlehensbetrag x Zinssatz x 1/2 der Laufzeit also: 30.000€ x 7,2% x 2,5 Jahre = 5.400,00€ Zinsen für 5 Jahre Laufzeit 30.000€ + 5.400€ = 30.500€ : 60 Monate = 590,00 € Rate p.m. Weshalb nur die 1/2 der Laufzeit genommen wird, ergibt sich ganz einfach daher, dass die Tilgung während der Laufzeit zunimmt und weniger Zinsen bezahlt werden, schließlich kann ich ja nicht auf einen höheren Betrag Zinsen bezahlen als ich müsste!
Ich bitte um eine Korrektur!, 31337, 07.09.2015
wie bereits angesprochen, sollte die Zusammenfassung korrigiert werden. Es werden keine Bearbeitungsgebühren mehr genommen. Vielen Dank
Abschnitt mit der Bearbeitungsgebühr noch richtig?, leasch, 06.06.2015
Sollte der Abschnitt mit der Bearbeitungsgebühr für Verbraucherkredite nicht besser entfernt oder überarbeitet werden? Ich meine, wenn man sich auf Kreditportalen einmal die Produktdetails für jeden einzelnen Verbraucherkredit ansieht, dann gibt es da keine einzige Bank mehr, die noch Bearbeitungsgebühren verlangt. Selbst die Postbank deklariert jetzt keine Kreditbearbeitungsgebühren mehr.
Komplette Überarbeitung, TobiasH, 08.11.2012
Der Artikel wurde an die aktuellen Regelungen angepasst.
Kündigungsregelungen, Wollmilchsau, 19.07.2005
Die angegebene Quelle (§ 609 BGB) enthält tatsächlich keine Angaben zur Kündigung. Der Text lautet lediglich: "Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen." Dies bezieht sich auf Sachdarlehensverträge! Regelungen zur Kündigung von Darlehensverträgen finden sich in den §§ 489ff. BGB! Dies betrifft Verträge mit Festzinsbindung. Hier ist zu berücksichtigen, ob das Darlehen grundpfandrechtlich abgesichert ist. Bei variabler Zinsgestaltung greift § 489 Abs. 2 mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Was schreibt ihr hier eigentlich???
Widerruf, goenz, 17.01.2005
Widerruf kann laut BGB mittlerweile in Textform erfolgen - Schriftform ist nicht mehr notwendig
Verbraucherkreditgesetz, ultra, 08.10.2003
Es gibt kein Verbraucherkreditgesetz mehr. Die Regelungen haben sich nicht verändert, allerdings heisst das Verbraucherkreditgesetz jetzt Verbraucherschutzbestimmungen und stehen im BGB! (haben wir so im Unterreicht gelernt. Ich schieb alles auf unseren Lehrer ;)) Ansonsten ist hier alles sehr schön erklärt und übersichtlich dargestellt.
Rechnung ???, N.A., 06.09.2003
Die Bearbeitungsgebühr wird i.d. R. auf die Kreditsumme geschlagen. Jetzt wird erst der eff. Zins auf die Gesamtsumme gerechnet.

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