Die Bürgschaft ist ein Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber
dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für dessen Verbindlichkeiten
und Erfüllung einzutreten.
Rechtsverhältnis:
Die Bürgschaft ist eine akzessorische Sicherheit und setzt das Bestehen einer
Hauptschuld voraus. Die Bürgschaft ist wirkungslos, wenn keine
Hauptschuld besteht. Sie erlischt, wenn die Hauptschuld erlischt oder
der Bürge sein vertraglich vereinbartes Kündigungsrecht ausübt.
Die Bürgschaft bedarf der Schriftform und der eigenhändigen
Unterschrift des Bürgen. Eine Ausnahme macht hier die Bürgschaft
von Vollkaufleuten, denn für sie bestehen keine Formvorschriften.
Bürgschaftsarten:
- nach der Höhe der Bürgschaftsverpflichtung:
unlimitierte Bürgschaft:
Der Bürge haftet für alle bestehenden
und künftigen Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner.
Höchstbetragsbürgschaft:
Der Bürge haftet bis zu einem Höchstbetrag, der sich aus
der Hauptschuld, den Zinsen und Kosten zusammensetzt.
- nach der Stellung des Bürgen zum Hauptschuldner:
"Gewöhnliche" Bürgschaft:
Der Bürge hat die Einrede der Vorausklage, d.h. er kann verlangen, dass der Gläubiger die erfolglose Zwangsvollstreckung
in die beweglichen Sachen des Schuldners nachweist.
Ausfallbürgschaft:
Der Bürge haftet nach dem Schuldner. Der Bürge hat die Einrede
der Vorausklage. Der Gläubiger muss die erfolglose Zwangsvollstreckung
in das gesamte Vermögen des Schuldners nachweisen. Der Bürge
haftet nur für den vom Hauptschuldner nachweislich nicht geleisteten
Teil.
Modifizierte Ausfallbürgschaft:
Der Bürge verpflichtet sich, für den Ausfall einzutreten. Es wird zwischen Gläubiger und Bürge
vereinbart, wann der Ausfall als eingetreten bzw. nachgewiesen gilt.
Selbstschuldnerische Bürgschaft:
Der Bürge haftet neben dem Schuldner, d.h. wie der Hauptschuldner selbst. Der Bürge verzichtet auf die Einrede
der Vorausklage, d.h. er hat auf die Anforderung des Gläubigers
zu leisten, ohne dass dieser sich vorher an den Hauptschuldner wenden
müsste.
- bei Mehrheit von Bürgen:
Mitbürgschaft:
Bei der Mitbürgschaft treten mehrere Personen für dieselbe
Verbindlichkeit ein. Sie haften als Gesamtschuldner, d.h. jeder Bürge
kann einzeln für die Gesamtforderungen in Anspruch genommen werden.
Bürgschaftsähnliche Kreditsicherheiten - Die Garantie:
Die Garantie ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich den sich ein Dritter
(Garant) verpflichtet, für einen bestimmten Erfolg einzustehen
und insbesondere den Schaden zu übernehmen, der sich aus eine bestimmten
unternehmerischen Handeln ergeben kann. Die Garantie ist ein abstraktes
Leistungsversprechen, da sie rechtlich von einem zugrunde liegendem
Schuldverhältnis losgelöst ist. Die Garantie ist gesetzlich
nicht geregelt und unterliegt keinen Formvorschriften.
Bis auf den letzten Satz ist die Kritik von "Fasterbritt" vollkommener Käse, denn kein Bankazubi muss sich mit diesen ganzen abgehobenen Sonderregelungen auskennen.
Echt gut zusammengefasst.
die Uebersicht über die Rechtsverhältnisse finde ich sehr gut, aber bei den Bürgschaftsarten fehlen noch einige, wie Teilbürgschaft, Nachbürgschaft und Rückbürgschaft.
Außerdem wäre vielleicht noch wichtig zu nennen, wann ein Abschluss eines Bürgschaftsvertrages sittenwidrig ist und somit unwirksam ist.
Klasse!
Du hast das eigentlich große Thema Bürgschaft kompakt und verständlich zusammengefasst, sodass jeder es verstehen kann! ThankU!
Standard, flyfi79, 30.10.2002
Etwas mau. Es gibt gar keine unlimitierte Bürgschaft mehr. Ist nach einem BGH-Urteil von 95 nichtig (Schutz d. Bürgen).
Die Praxis fehlt hier leider völlig (grds. nur unbefristete Höchstbetragsbürgschaften; Bürgen werden genau wie der Schuldner einer Bonitätsprüfung unterzogen; was bedeutet eine Bürgschaft für die Bank/ Bewertung der Sicherheit...)
Sehr übersichtlich, N.A., 12.08.2002
Bin heute den ersten Tag in der Garantien-Abteilung und das was die Kollegen mir zum lesen gegeben haben versteht kein Mensch. Naja, seit ich den Artikel gelesen habe, kann ich mich jetzt zumindest durchwurschteln. Weiter so und ganz vielen lieben Dank!!!