Kontoeröffnung = Alltagsgeschäft? |
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Verfasst am: 02.06.2005 11:12 |
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Hallo,
habe grade einen Beschluss des Familiengerichts vor mir liegen, in dem vereinbart wurde, dass es gemeinsames Sorgerecht für die Eltern gibt, da das Kind bei der Mutter lebt, soll diese aber Alltagsgeschäfte alleine regeln dürfen. Reicht ihre Unterschrift nun für die Kontoeröffnung? |
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Verfasst am: 02.06.2005 11:19 |
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Ich bin der Meinung, dass auch der Vater unterschreiben muss, da er auch Erziehungsberechtigt ist. |
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Verfasst am: 02.06.2005 11:29 |
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ich denke mal, dass mit alltagsgeschaeften eher so sachen gemeint sind, wie dass sie alleine ne entschuldigung fuer die schule schreiben darf und solche sachen ... und welcher von deinen kunden eroeffnet taeglich ein konto *fg* |
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Verfasst am: 02.06.2005 11:38 |
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Entschuldigung kannste auch so allein schreiben :-) Ja, das Problem ist, es ist Auslegungssache. Gibts da nocht irgendein Urteil oder eine geläufige Auffassung dazu? |
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Verfasst am: 02.06.2005 11:39 - Geaendert am: 02.06.2005 11:40 |
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Siehe §107§ in Verbindung mit §1629 BGB
"Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters."
"...Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich..." |
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Verfasst am: 02.06.2005 11:43 |
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Das ist die gesetzl. Regelung, der Fall hier weicht aber davon ab. |
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Verfasst am: 02.06.2005 12:16 |
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hm... sonst frag halt nen kollegen und im zweifel immer auf nummer sicher gehen und sich beide unterschriften geben lassen! |
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Verfasst am: 02.06.2005 12:18 |
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Der Kollege und ich sind uns nicht sicher, deshalb hab ich ja hier mal geposted. |
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Verfasst am: 02.06.2005 13:07 |
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Wenn nur "Alltagsgeschäfte" ausgenommen werden, gitl sonst die gesetzliche Regelung, also für alle anderen Geschäft, somit auch Kontoeröffnungen... somit beide Unterschriften! Ist auf jeden Fall sicherer! _________________________________
L‘enfer, c‘est les autres!
(Jean-Paul Sartre)
_________________________________
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschiche Dummheit, aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.
(Albert Einstein) |
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Verfasst am: 02.06.2005 14:35 |
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"Das ist die gesetzl. Regelung, der Fall hier weicht aber davon ab"
Genau deswegen gibt es ein Gesetz! Damit keiner davon abweicht. |
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Verfasst am: 02.06.2005 14:38 - Geaendert am: 02.06.2005 14:38 |
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Das hieße im Falle eines Urteils zum alleinigen Sorgerecht (ohne Einschränkung) würde deiner Aussage nach, auch die gesetzl. Regelung gelten, weil ja niemand davon abweichen kann/soll/darf. |
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Verfasst am: 02.06.2005 14:44 |
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Ich bin auch der Meinung, dass beide Elternteile unterschreiben müssen!!
Da wie gesagt, beide Elternteile Erziehungsberechtigt sind. |
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Verfasst am: 02.06.2005 14:52 |
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DIe Eltern haben laut dem vorliegenden Beschluss gemeinsames Sorgerecht, unter Beachtung der Paragraphen
§107§ in und §1629 BGB
"Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters."
"...Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich..."
Würde ich sagen, gemeinsames Sorgerecht, gemeinsame Vertretung des Kindes, gemeinsame Unterschrift. |
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Verfasst am: 02.06.2005 14:52 |
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Ich glaube dazu mal ein Urteil gelesen zu haben in dem stand, dass diese oder ähnliche Angelegenheiten davon abhängig sind, wie weit das andere Elternteil entfernt wohnt und in wei weit es noch am Leben/der Erziehung des Kindes aktiv teilnimmt. Die Frage ist also nicht pauschal zu beantworten, sondern sollte genau geprüft werden um Rechtssicherheit zu erlangen. |
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Verfasst am: 02.06.2005 15:08 |
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Es müssen beide Unterschreiben! Kontoeröffnung ist doch kein Alltagsgeschäft! |
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Verfasst am: 02.06.2005 15:42 |
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Da habe ich mal ne Frage zu:
Was ist, wenn der Vater/die Mutter abgehaun ist und nicht auffindbar, was tritt dann für ne Regelung in Kraft, gibbet da eine Bescheinigung, dass das zweite Elternteil nicht anwesend/auffindbar ist!?some day u see it my way |
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Verfasst am: 02.06.2005 15:43 - Geaendert am: 02.06.2005 15:44 |
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Du fragst ein zeug... Dann hätten ja bestimmt nicht beide die Erziehungsberechtigung. |
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Verfasst am: 02.06.2005 15:57 |
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@hiob
Jaja, ich bin ne Nervensäge. Nein, aber mal im Ernst, kann ja jeder kommen und mir erzählen, dass der Vadder oder die Mudder wech is, belegen kann er es doch noch lange nicht. ;-) Ich glaube nicht jeder lässt sich auf die Stirn "Der Vatter/die Mudder ist wechgelaufen" mit nem amtlichen Stempel tatuwieren. ;-)some day u see it my way |
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Verfasst am: 02.06.2005 16:16 |
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und was passiert wenn der katze der schwanz brennt, und dann ins aquarium springt? zahlt das die hausrat-versicherung wg. glasschaden? das sind fragen..l. wenn der vadder fott ist, kriegt die mutter vom vormundschaftsgericht ja wohl das alleinige sorgerecht!
es müssen beide unterschreiben. ende aus. kontoeröffnungen gehören nicht zum alltagsgeschäft. ich eröffne mir ja auch nicht jede woche ein neues konto! wenn der vadder weg ist gibts halt kein konto, es sei denn mutter hat alleiniges sorgerecht! |
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Verfasst am: 02.06.2005 16:46 - Geaendert am: 02.06.2005 16:50 |
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investmentfreak
Man braucht nur den 1629 weiterlesen ;-)
"...Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten."
Meiner Meinung nach müsste also, wenn der Vater verschwunden ist, die Mutter das alleinige Sorgerecht vor Gericht bewirken und kann dann der Eröffnung allein zustimmen oder es so hindrehen, dass das Konto unbedingt notwendig für das Kind ist.
Und können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet das Familiengericht §1628 |
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