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Lastschriftrückgabe mangels Deckung
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Baschtii
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 08.04.2010 14:24
Moiiin,

hoffe mir kann jemand weiter helfen.
Wir als Sparkasse belasten den Kunden für jede Latschriftrückgabe mangels Deckung eine "Benachrichtigungsgebühr" von 2,50€ inkl. Porto. Jetzt beschwert sich ein Kunde und sagt, dass lt. BGH-Urteil blablabla keine Gebühren belastet werden dürfen.
Ich bin der Meinung, dass lt. den neuen PSD da irgendwas neues festgelegt wurde. Kann mir da jemand weiterhelfen? Ist dies nun legitim oder nicht ?!
rom412
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 08.04.2010 14:29
ich hab einmal nachgefragt. gebührenfrei ist das nicht.
in den agbs steht es bei uns mit den rücklastschriften drin.
früher wurde der kunde zweifach belastet (seinem ki und dem ki des unternehmens, wo der kunde bezahlt hat). laut dem bgh-urteil darf jetzt nur noch ein ki das.

Bankentgelte für Lastschriftrückgaben dürfen aufgrund verschiedener Urteile des Bundesgerichtshofs von der Zahlstelle vom Zahlungspflichtigen nicht verlangt werden[1]. Entgelte für den Einreicher der Lastschrift sind dagegen zulässig. Dieser kann die ihm entstandenen Aufwendungen und Auslagen gegenüber dem Lastschriftschuldner als Schadensersatz geltend machen, sofern eine Einzugsvereinbarung gegenüber dem Lastschrifteinreicher zum Zeitpunkt der Einreichung der Lastschrift vorlag.

wikipedia.de
Baschtii
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 08.04.2010 14:51
Das beantwortet meine Frage aber irgendwie nicht...

Dürfen wir jetzt diese Höhe verlangen?? Und wo steht das genau?BGB? Gibt es Paragraphen dazu?? Wikipedia sagt mir ja nur wer belastet werden darf und wann etc. - dies gilt ja aber nur bei LS wegen Widerspruch o.ä.

Der Kunde will eine explizite Stelle wo das steht und zwar nicht die AGB‘S.
maok
Rang: IPO

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Verfasst am: 08.04.2010 15:22
http://www.zahlungsverkehrsfragen.de/lastschriftrueck.html

zweiter Absatz
amy-j
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.04.2010 15:55
Laut Einführung der neuen EU-Zahlungsdiensterichtlinie können wir für die Mitteilung über die Ablehnung ein Entgelt verlangen, bei uns sind es sogar 5 Euro...

Ich denke, dass wird nicht mehr lange dauern,
da wird auch das abgeschafft, ich würde mich als Kunde nämlich auch aufregen, aufeinmal 5 Euro bezahlen zu müssen.
Baschtii
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 08.04.2010 16:01
Ja, das hab ich auch schon gelesen ...
Da steht ja drin, dass wir bei LS mangels Deckung lt. BGH keine Gebühren verlangen dürfen. Das würde ja heißen dass unsere SPK (die nicht klein ist) seit Ewigkeiten Gebühren erhebt, die nicht sein dürfen ... Wie kann das sein ??!!
amy-j
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.04.2010 16:04
Ihr macht das schon immer oder was?
Baschtii
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 08.04.2010 16:13
Japp, für eine Lastschrift die Mangels Deckung zurückgeht, wird ein Brief an den Kunden versandt in dem steht warum und an wen die Lastschrift nicht bezahlt werden konnte - Kosten2,50€
Troy22
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.04.2010 17:07
Man könnte diese Gebühr auch als eine Art "Kundenerziehung" betrachten. In den meisten Fällen hat der Kunde es zu verschulden, dass die Lastschrift nicht eingelöst wurde. Auch wenn dann so Argumente kommen, wie "ich bin seit xx Jahren Kunde" oder "da kommt doch regelmäßig Geld drauf."

Ich kann nicht ohne Geld ins Cafe gehen und sagen "ich komm seit xx Jahren hierher." oder "ich kann den Kaffee und den Kuchen nicht zahlen, aber ich bekomme in 2 Tagen mein Lohn!"

Wie wird da wohl der Kellner reagieren ?

Richtig ...
socke
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.04.2010 17:07
Hatte den Fall auch schon, allerdings belasten wir sogar bloß die Portokosten für die Benachrichtung. Allerdings selbst da ist einer mit dem BGH-Urteil gekommen...

Wir verlangen bei Nichtausführung von Überweisungen bzw. DAU dafür 3 €
amy-j
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.04.2010 17:14
@ troy

Recht hast du ja...!

Es ist ja auch meistens bei den Kunden, die man sowieso nicht abhaben kann. Aber ich finde 5 Euro trotzdem ein bisschen zu arg..

Vor allem so plötzlich, aufeinmal kostets Geld,
als ob die Kunden dadurch ihre finanzielle Lebensweise verändern werden.. ?!
Troy22
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.04.2010 17:16
Wenn einige Kunden ihre finanzielle Lebensweise ändern würden, dann würde denen das mit den Gebühren gar nicht erst passieren !
amy-j
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.04.2010 17:38
Ja klar,

aber glaubst du dass das wirklich was bringt..

Wenn Sollzinsen iH von 18 % schon nichts bringen.. ?!
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.04.2010 18:06
Zum Nachdenken:
Kann die PSD-Richtlinie bei nationalen Lastschriftverfahren (die nach wie vor meist Anwendung finden) angewendet werden, oder ist diese eben nur für Zahlungen z.B. SEPA-Lastschriften?
Apollondb
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 08.04.2010 18:45
Wollte ich auch gerade sagen. Die neuen EU-Richtlinien beziehen sich größtenteils auf SEPA. Lastschriften und Überweisungen sind davon größtenteils ausgenommen.
Baschtii
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 09.04.2010 10:48
Hm, also alle nehmen diese Gebühren, obwohl es eigentlich nicht erlaubt ist ...
Wenn man nur die Portokosten nehmen würde, wäre das ja okay, aber 2,50€ bzw. 5€ ist schon super happig ...

Der Leiter unser ZVA nimmt sich jetzt diesen Fall an und sucht irgendwas raus wo drin steht, dass wir die Gebühren nehmen dürfen. Wenn ich näheres weiß, sag ich bescheid !
amy-j
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.04.2010 11:11
Wenn es wirklich nur SEPA betrifft, dann stimmt was nicht.
Also bei uns betrifft es alles,
Lastschriften sowie Überweisungsaufträge die in der Vordispo vom Berater gelöscht bzw. zurückgegeben werden.
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.04.2010 19:01
@Baschtii:
Und was sagt der Leiter der ZVA?
Die PSD und auch die Änderungen in den AGB sind doch erfahrenen Bankern nun eine geraume Zeit bekannt. Jedoch beobachte ich immer noch rechtliche Unsicherheiten in der Praxis.

Nur als weiterer Hinweis:
Es gibt immer noch kein konkretes Enddatum für die nationalen Zahlungsverfahren. D.h. diese Verfahren werden weiterhin parallel zu SEPA-Verfahren genutzt.
Somit muss man schon auseinander halten, wann welche Regelungen gelten.
Troy22
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.04.2010 09:23
Das Problem ist, dass PSD Richtlinien sind und die Banken diese Richtlinien auch leicht abändern können - bzw. über die Mindestrichtlinien hinaus den Kunden Vorteile bieten können. Teilweise erfolgt der Name - Kontonr. Abgleich immernoch.
Bei der Kartenhaftung sind die Sparkassen (Manche) auch etwas kulanter.
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.04.2010 09:50
@Troy22: Zum Kontonummer-Namensvergleich:
Man muss eben unterscheiden, welche Auswirkungen durch SEPA wirklich vorliegen;

1. Es geht um den inländischen ZV (mit Kontonummer + BLZ):
Hier gelten (erstmal weiter) die entsprechenden deutschen Abkommen für die Kreditinstitute für den nationalen ZV => somit auch weiterhin Kontonummer-Namensvergleich! (vgl. dazu auch BGH-Urteil, § 154 AO usw.)
Anzumerken ist, dass Onlinebanking-UEB ebenfalls zu prüfen sind nach herrschender Rechtsmeinung.

2. Es geht um inländischen ZV mit Anwendung von IBAN + BIC:
Es sind die deutschen SEPA-Abkommen für den nationalen ZV heranzuziehen (zu SCT = UEB, SDD = LA).
Hier heißt es ja dann, IBAN ist zweifelsfrei und eindeutig.
Vgl. § 675 r BGB.

3. Es geht um EWR-ZV (ohne nationaler ZV!), d.h. mit IBAN und BIC:
Hier ist das EPC-Rulebook (in der gültigen Fassung) maßgebend (zu SCT, SDD Core, SDD B2B).
Immer im November eines Jahres werden Änderungen für ein neues Rulebook wirksam (daher auch die neuen AGB´s zu diesem Zeitpunkt).

Was ich nun erwarten würde, wären eben hier mehr Infos von seiten der Praktiker in den ZV-Abteilungen der Banken. Bislang gibt es hier aber leider wenig, und wie dieser Beitrag zeigt, auch keine eindeutigen Kenntnisse.
Hoffe dadurch etwas beigetragen zu haben und dann warten wir mal weiterhin auf die Rückmeldung von Baschtii.
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