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Forenübersicht >> Kontoführung

Lastschriftrückgabe mangels Deckung
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Apollondb
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 10.04.2010 15:34
Laut AGB ist die Bank nicht mehr verpflichtet einen Namen-Kontonummervergleich im inländischen Zahlungsverkehr durchzuführen.

Die Bank kann Aufträge anhand von BLZ und KTNR durchführen.
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.04.2010 17:50
@Apollondb: Bitte geben Sie für die anderen Leser hier im Forum an, in welcher Ziffer der AGB (Banken bzw. Sparkassen) diese Information steht.
Apollondb
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 10.04.2010 18:22 - Geaendert am: 10.04.2010 18:27
Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsverfahren:

Punkt: 2.1.2 Kundenkennung:

"Für das Verfahren hat der Kunde die ihm mitgeteilte Kontonummer
und die Bankleitzahl der Bank als seine Kundenkennung
gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, da
die Bank berechtigt ist, die Zahlung aufgrund der Einzugsermächtigungslastschrift
ausschließlich auf Grundlage der ihr
übermittelten Kundenkennung auszuführen. Die Bank und die
weiteren beteiligten Stellen führen die Zahlung an den Zahlungsempfänger
an Hand der im Lastschriftdatensatz vom
Zahlungsempfänger als seine Kundenkennung angegebenen
Kontonummer und Bankleitzahl aus."

Bei Überweisungen gilt diese Kundenkennung, genau wie für SEPA-Überweisung und Lastschrift.

Die Bank ist also berechtigt Aufträge nur anhand von Kontonummer und BLZ durchzuführen, sie muss nicht überprüfen, ob der Name mit dem Konto übereinstimmt.
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.04.2010 18:38
Dies ist aber nicht aus den AGB.
Apollondb
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 10.04.2010 21:35
Bei unseren AGB liegen diese Verordnungen jedenfalls bei im gleichen Heft.

Es sind Zusatzrichtlinien, welche aber beweisen, dass der Namen/Nummernvergleich weggefallen ist,
Baschtii
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 10.04.2010 22:58
Hm so ich melde mich dann nochmal zurück ... Leider aber ohne Neuigkeiten. Der gute Mann hat sich noch nicht zurückgemeldet. Ich werde Montag nochmal anrufen und nachfragen. Aber gut zu wissen, dass ich nicht der einzige bin, dem in diesem Bereich Infos fehlen ...
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.04.2010 09:20
Das Ganze war sicherlich in den Kundeninformationen als Geheft enthalten, es sind aber die Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift.
Ferner: Reden wir noch vom gleichen Sachverhalt? Muss auch das Empfänger-KI (!) wirklich im nationalen ZV keinen Kontonummer-Namensvergleich mehr durchführen?
Hier gibt es je nach Institutsgruppe aus meiner Kenntnis unterschiedliche Handhabungen.
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.04.2010 13:54
@Apollondb:
Meine Meinung wird von einem namhaften Experten geteilt;
hier seine Antwort zum Kontonummer-Namensvergleich:

"Halbwahrheiten sind bei den KI, die nicht korrekt schulen, an der Tagesordnung nach Umsetzung der PSD.
KI schreiben viel in die AGB + Sonderbed., ob die dann einer gerichtlichen Prüfung standhalten, ist eine andere Sache.
Zumal der ZKA meine/unsere Ansichten auch so in Sonder-RS bestätigen.

(...) bei Aufträgen mit der IBAN beim ZEmpf braucht nach allg.
Ansicht nicht mehr geprüft zu werden.
ABER: bei KtoNr/BLZ Aufträgen schreibt dieses sogar das UEB-Abkommen vor!!!

(...)
Michael Buschkuehl
Homepage: www.buschkuehl.de"
Baschtii
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 12.04.2010 13:37
Soo meine Lieben,

nun hab ich eine Antwort erhalten. Also:

Entgelte können bei Ablehnung des Zahlungsauftrages, sowohl für die Nichtausführung einer Überweisung als auch die Rückgabe einer Lastschrift mangels Deckung (Benachrichtigung über Nichteinlösung - nach BGB §§ 674 iV.m. 675o muss Information über Ablehnung des Auftrags innerhalb der Ausführungsfristen erfolgen), erhoben werden.

Paragraph hab ich gelesen und da stehts so. Aber was ist mit dem BGH-Urteil?
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 12.04.2010 16:17
@Baschtii:
Das was Sie schreiben, ist ja so in den AGB Banken geregelt;
Nr. 12 Zinsen, Entgelte und Auslagen
(1) Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft
Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundengeschäft üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem „Preisaushang – Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“ und ergänzend aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“.
Wenn ein Kunde einen dort aufgeführten Kredit oder eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte. Für die Vergütung der darin nicht aufgeführten Leistungen, die im
Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Zinsen und Entgelte außerhalb des Privatkundengeschäfts
Außerhalb des Privatkundengeschäfts bestimmt die Bank, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegen stehen, die Höhe von Zinsen und Entgelten nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
(3) Nicht entgeltfähige Leistung
Für eine Leistung, zu deren Erbringung die Bank kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse wahrnimmt, wird die Bank kein Entgelt berechnen, es sei denn, es ist gesetzlich zulässig und wird nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung erhoben.

D.h. in Bezug auf § 675 o BGB darf bei Ablehnung eines Zahlungsauftrags ein Entgelt für die Benachrichtigung vereinbart werden (kostenorientiert bei Verbrauchern, freie Entgeltvereinbarung bei Unternehmen, siehe AGB oben!).

Was sagen die Praktiker im Zahlungsverkehr zum Kontonummer-Namensvergleich?
LeiLin
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 13.04.2010 21:31
also mir hat man zum jahreswechsel das mit dem namen und kontonummer-abgleich so erklärt:

sollte ein kunde eine überweisung(!) ausführen oder lässt sie bei uns beauftragen, wird kein namen- und kontonummer-abgleich vorgenommen.
Bei der lastschrift wird auch kein namen und kontonummer.abgleich durchgeführt,


Im bezug auf die Gebühren bei der Lastschriften-Rückgabe mangels Deckung habe ich mich auch kundig gemacht:
Dem Kunden kann man die lastschrift-rückgabe finanziell anlasten. Streng genommen dürfen sogar beide KI`s die anfallende Gebühren bei den Kontoinhaber durchgeführt werden, da durch die Rücklastschrift Kosten entstehen wofür die Bank nichts dafür kann. Und das ist meines WIssens nach auch die Praxis.
Wie es bei der Lastschrift mangels Widerspruch ist verhält sich folgendes: die Lastschrift selber ist kostenfrei und es fallen auch keine Gebühren an. Sollte sich die Rücklastschrift jedoch als ungerechtfertig herausstellen, bleibt in diesem Fall definitiv alle Kosten einer Lastschrift am Kunden hängen, sprich Gebühren, Mahnkosten, Porto etc.
Apollondb
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 13.04.2010 22:31 - Geaendert am: 13.04.2010 22:45
Das bezogene KI wird der ersten Inkassostelle bei Nichteinlösung der Lastschrift immer 3€ in Rechnung stellen, da es ihr gesetzlicher Provisionsanspruch ist.

Die erste Inkassostelle wird ihrem Kunden dann noch eine Gebühr i.d.R 5€ und die 3€ der bezogenen Bank in Rechnung stellen.
Der Zahlungsempfänger wird dann diese Kosten dem Kunden bei der nächsten Lastschrift in Rechnung stellen.

Und mit der Überweisung habe ich noch mal nachgeschaut.
Die Bank muss bei SEPA und normalen Überweisungen keinen Namen/Kontovergleich durchführen und bei Lastschriften nicht aufgrund der Sonderbedingungen.



@cashguard: Ich habe die besagte Stelle in den Bedingungen des Überweisungsverkehr für Sie gefunden!

"1.6 Ausführung des Überweisungsauftrags"
"(2) Die Bank und die weiteren an der Ausführung der Überweisung
beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, die Überweisung
ausschließlich anhand der vom Kunden angegebenen
Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2)
auszuführen."
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