AP Winter 2013/2014 Ergebnisse |
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Verfasst am: 26.11.2013 18:53 |
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Und da die "aufgeführten Konten" auch das Darlehenskonto beinhaltet und das ist definitiv falsch!
Wurde das jetzt geändert in den Lösungen? ;) |
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Verfasst am: 26.11.2013 18:53 |
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Noch nicht. |
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Verfasst am: 26.11.2013 18:54 |
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Aufgabe 21 die Lösung "1" stimmt meiner Meinung nach auch nicht, hab da Lösung "3" gewählt, was sagt ihr? |
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Verfasst am: 26.11.2013 19:01 - Geaendert am: 26.11.2013 19:02 |
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Zu Aufgabe 1 ) habe aber auch die 3., aber die Begründung für 1 klingt leider schlüssig, ich würde sagen es sollte sich erst einmal der Ausschuss/die Moderatoren zu ihrer Entscheidung äußern bevor hier alle brüllen: 1 ist richtig, 1 ist richtig ... |
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Verfasst am: 26.11.2013 19:02 |
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zu 21. Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
Der Kreditgeber kann den durch eine Kündigung entstehenden Zinsausfallschaden verlangen (§ 490 Abs. 2 S. 3 BGB). Ein Schaden entsteht auf jeden Fall dann, wenn der vertraglich vereinbarte Zinssatz über dem aktuellen Satz für ein Ersatzgeschäft liegt. Ersatzgeschäfte können die Neuausleihung („Aktiv-Aktiv-Methode“) oder die Anlage in Hypothekenpfandbriefen („Aktiv-Passiv-Methode“) sein.
Bei der Aktiv-Aktiv-Methode entsteht neben dem Schaden aus der Zinsdifferenz (sog. Zinsverschlechterungsschaden) zusätzlich ein sog. „Zinsmargenschaden“, weil dem Kreditinstitut für die Restlaufzeit der kalkulatorische Gewinn entgeht. Je länger die Restlaufzeit bis zum Ende der Zinsbindung, desto höher fällt die Entschädigung aus. In der ständigen Rechtsprechung ist hierbei eine „Netto-Zinsmarge“ - also bereinigt um Risikokosten, Verwaltungsaufwand etc. - von 0,500 % anerkannt. In den meisten Fällen ist die Aktiv-Aktiv-Methode für den Kunden die günstigere Lösung - sie wird daher von den meisten Kreditinstituten nicht angewendet.
also ist doch die 3 richtig? |
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Verfasst am: 26.11.2013 19:06 |
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Ganz ehrlich wer liest denn so genau die ganzen Kreditverträge, Gesetze (BGB, HGB, EstG...), etc dass er jede Klausel daraus kennt. Bei uns wurden einige Dinge die in der Prüfung kamen nie im Unterricht behandelt und eine Herleitung aus etwaigen Richtlinien (Siehe Aufgabe 21) sind nicht möglich. Manchmal frag ich mich wo der Praxis Bezug ist. |
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Verfasst am: 26.11.2013 19:08 |
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Hab bei der Aufgabe 21 auch die Lösung 3!
Verstehe nicht wieso die falsch sein sollte.. |
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Verfasst am: 26.11.2013 19:16 |
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Mir is klar das in dem gesetzestext die 1 erklärt ist aber durch welchen Begriff wird die Lösung 3 den falsch? |
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Verfasst am: 26.11.2013 19:17 |
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Weil dort die 1 % Begrenzung fehlt. |
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Verfasst am: 26.11.2013 19:20 |
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Nur weil die 1% fehlt heißt es ja nicht das sie falsch ist.
Bei dem falschgeld fehlt auch das man es erst der Polizei melden muss und dann es der Bundesbank vorlegt -> siehe Grill |
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Verfasst am: 26.11.2013 19:21 |
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weil sich das vfe aus der Zinsdifferenz zwischen einer neuen alternativanlage und den entgangen zinsgewinnen ist
bei drei stand berechnet sich aus den entgangen zinsgewinnen oder so etwas in der art |
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Verfasst am: 26.11.2013 19:22 |
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hallo zusammen,
habe noch eine letzte frage, wenn bei meinen ergebnis 66,67% steht, wird es dann aufgerechnet irgendwie auf 67 oder ist doch die 4 :(
brauche bitte kurz eure hilfe
vielen dank |
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Verfasst am: 26.11.2013 19:23 |
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bei Falschgeld ruft man sicher nicht die Polizei an^^
sondern nutzt den Vordruck und geht so vor wie beschrieben
quittung Prüfung durch Bundesbank
meldet aber auch einen verdacht bei der zuständigen Polizei
damit diese dem Vorfall nachgehen kann, wenn es sich um Falschgeld handelt |
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Verfasst am: 26.11.2013 19:23 |
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Aufgabe 19: Würde z.B eine Verpfändung eines Guthabens beim eigenen KI zur Sicherung des Kredits vereinbart werden, so müsste das Verpfändete Guthaben doch sehr wohl im Darlehensvertrag aufgeführt werden. Insofern bin ich mit der Lösung für 19 auch nicht einverstanden. Kann mich jemand eines besseren belehren? |
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Verfasst am: 26.11.2013 19:27 |
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Hä, also der AP-Rechner sagt dass bei der Nummer 1 die drei richtig ist? Versteh ich da was falsch? Bei der Erbschaftssteuermeldungsaufgabe Nummer 1 is Antwort Nummer 3:
"Es müssen alle Vermögenswerte auf den aufgeführten Konten und das Bestehen des Schließfaches dem Finanzamt gemeldet werden". Seit wann müssen ein Ratenkredit undd as Sparbuch der verwitweten Ehefrau angezeigt werden??? |
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Verfasst am: 26.11.2013 19:29 |
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Zu 1.
es gab
1 kkk auf den mann
1 auf beide
ein Darlehen
und ein Sparbuch auf sie
sowie ein Schließfach mit ner Briefmarkensammlung
war da nicht noch ein Depot oder werfe ich gerade was zusammen? |
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Verfasst am: 26.11.2013 19:29 |
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nochmal zu Nr 1 bei den geschlossenen:
Im Grill steht, dass alle Konten, Depotbestände und/oder Schließfach gemeldet werden (Sowie angelaufene Guthabenzinsen)
Dann steht noch dabei, dass Verbindlichkeiten gemeldet werden können, müssen aber nicht. Folglich wäre eigentlich 1 und 3 korrekt. Was meint ihr? |
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Verfasst am: 26.11.2013 19:30 |
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Zu 21:
*Nur weil die 1% fehlt heißt es ja nicht das sie falsch ist.*
Das verstehe ich auch nicht, weil im BWL Buch steht auch drinnen:
"Der Kredigeber kann [...] eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung [...] für den Schaden (z.B. Bearbeitungskosten) [...] verlangen." (S. 364 Kompaktwissen BBL Bildungsverlag EINS) |
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Verfasst am: 26.11.2013 19:35 - Geaendert am: 26.11.2013 19:37 |
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Stellt der kassier oder der kundenbetreuer fest, das ihm nachgemachte Banknoten vorgelegt werden, ist ee verpflichtet, das falschgeld ersatzlos einzuziehen. Dem vorleger muss eine Empfangsbestätigung ausgestellt werden. Er erhält in diesem fall keine kontogutschrift.!!!!!! Das falschgeld ist mit einem Bericht der Polizei zu melden!!!!!!!
Erst danach kommt die Bundesbank
Grill seite 115
Also ich bin der Meinung bei der 21 ist die 3 auch korrekt! Nur weil die 1% regel nicht dabei steht heißt es wie gesagt nicht das sie falsch ist. Außer jemand kann mirs vill erklären was falsch daran ist |
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