Kreditinstitute müssen Freistellungsaufträge beachten. Dabei hat der Kunde die Möglichkeit, sein Freistellungsvolumen auf mehrere Kreditinstitute zu verteilen. Alleinstehende können Freistellungsaufträge in der Höhe des Sparer- Pauschbetrags von 801 Euro und zusammen veranlagte Ehepaare in Höhe 1.602 Euro stellen. Der Freistellungsauftrag ist schriftlich auf einem amtlichen Vordruck zu erteilen. Der Freistellungsauftrag kann befristet oder unbefristet erteilt werden und kann jederzeit kostenlos geändert oder widerrufen
werden.
Die jährliche Meldung der freigestellten Kapitalerträge erfolgt weiterhin an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 45d EStG).
Mit einem Freistellungsauftrag bewirkt der Steuerpflichtige, dass ihm Kapitalerträge bis zu der im Freistellungsauftrag angegebenen Grenze ohne Abzug von Kapitalertragsteuer (25 % Abgeltungsteuer) aus
* laufenden Erträgen, wie Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen, Erträge aus Zertifikaten (auch so genannte Risikozertifikate)
* einmaligen Veräußerungsgewinnen, wie Erträge aus der Veräußerung/Rückgabe von Wertpapieren und Buchforderungen, Wertzuwächse aus Finanzinnovationen
* Stillhalterprämien (inkl. Versteuerung der Differenz bei Glattstellung),gutgeschrieben werden.
Ein Freistellungsauftrag darf grundsätzlich nur von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Inland erteilt werden, nicht jedoch von juristischen Personen oder Steuerausländern.
Wenn verheiratet: Freistellungsauftrag von 1602
Wenn ledig: kein Freistellungsauftrag! ---> nur
wenn jeder jeweils ein einzelkonto eröffnet kann er
jeder einen FA in Höhe von 801€ bekommen
Ab dem 01.01.04 gilt folgende Änderung: max. 1.421,00 EUR oder 1.370,00 EUR plus Werbungskostenpauschale von 51,00 EUR bzw. bei zusammenveranlagten Ehepaaren 2.842,00 EUR oder 2.740,00 EUR plus Werbungskostenpauschale von 102,00 EUR. Wäre gut, wenn ihr die Beträge oben anpassen könntet. Außerdem wäre eine genaue Übersicht, welche Erträge dem Freistellungsauftrag angerechnet werden, auch ganz tutti (so als Abgrenzung zum Stückzinstopf).
KöSt nicht mehr, N.A., 06.09.2003
Tagchen! Guter Artikel, aber nach meinen Informationen wird die abgeführte Körperschaftssteuer seit Anfang 2002 auch bei ausreichendem Freistellungsauftrag NICHT mehr erstattet. Die KESt aber bleibt wie vorher und kann erstattet werden.
Vordatieren eines FR. Auftrages, N.A., 06.09.2003
Was ich noch wichtig finde ist, dass wenn ein
Kunde nicht seinen ganzen FR. Auftrag aus-
geschöpft hat unddeswegen Zast bezahlen musste, kann man den FR. Auftrag, hochsetzten ( wenns den Kunden möglich ist ) und vordatieren, wenn die Bank
die original Zinsabrechnung vom Kunden bekommt ( langer Satz soryy ging nicht anders ). Die Bank erstattet den Kunden die Zast wieder zurück. [Anm.d.Red. Das mag ja gegenüber dem Kunden sehr kulant sein, aber im Normalfall wird die Bank den Aufwand einer ZAST-Erstattung scheuen. Also erst mal bei Chef und Kollegen nachfragen, ob ein solches Verfahren in eurer Bank üblich ist.]
Zwei Korrekturen sind meiner Meinung nach nötig:
1. Die KöSt wird nicht mehr erstattet.
2. Die Bardividende (in manchen Büchern auch Bruttodividende), also die veröffentlichte Dividende, wird nur zur Hälfte auf das Freistellungsvolumen angerechnet.
Ich vermisse die Erwähnung des Sloidaritszuschlages von 5% der Zinsabschlagsteuer. Oder bin ich da vielleicht falsch informiert?
Maximale Beträge, Eve, 06.03.2002
Ich zitiere
"Wesen:
Der Kunde erteilt seinem Kreditinstitut unter Ausnutzung seines Sparer-Freibetrags inkl. Werbekostenpauschale einen Freistellungsauftrag (max. 2.001,00 EUR oder 1.550,00 EUR plus 51€"
Wie kommst du auf die 2001€ ????
1550 + 51 = 1601€ oder???
[Anm.d.Red. - Korrektur wurde vorgenommen.]