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Kirchensteuerabzugsverfahren

Kreditinstitute sind seit dem Jahr 2014 verpflichtet zu prüfen, ob der Kunde kirchensteuerpflichtig ist. Das neue Kirchensteuerabzugsverfahren (KISTAM) ist demnach für alle besteuerten Kapitalerträge natürlicher Personen anzuwenden. Betriebliche Konten sind von diesem Abfrageverfahren nicht betroffen. Sollten die Kapitalerträge unterhalb der Freistellungsgrenzen (max. 801 € für Ledige / max. 1.602 € für Ehegatten od. Lebenspartner) liegen oder auch eine NV-Bescheinigung vorliegen, ist keine Kirchensteuer zu zahlen.

Man unterscheidet folgende Anfragen:

Anlassabfrage: Diese Abfrage erfolgt entweder auf Veranlassung der Bank oder von Seiten des Kunden, z.B. wenn sich der kirchensteuerliche Status verändert hat.
Regelabfrage: Die Abfrage erfolgt einmal jährlich durch die Bank - das jeweilige Merkmal ist für das folgende Jahr zu verwenden.

Voraussetzung zur Abfrage des Kirchensteuermerkmals (KISTAM) ist die Angabe der Steuer-ID des Kunden. Wichtig ist hierbei, dass der Kunde die Steuer-ID nicht mit der Steuernummer verwechselt. Die Steuer-Identifikationsnummer kann der Lohnsteuerbescheinigung oder dem Einkommensteuerbescheid entnommen werden. Des Weiteren kann diese auch über ein Formular der BZSt www.bzst.de abgefragt werden. (Bundeszentralamt für Steuern)

Der Kunde kann der Übermittlung des KISTAM selbstverständlich widersprechen. Der Widerspruch sollte bis 30.6. des Jahres vorliegen, damit er bei der Regelabfrage in demselben Jahr noch berücksichtigt werden kann. Dies ist dem BZSt mittels Formular bekannt zu geben. (abrufbar unter: www.formulare-bfinv.de).


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