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Werbungskosten - Betriebsausgaben

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG

Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
§ 4 Abs. 4 EStG

Werbungskosten sind nach der gesetzlichen Definition im Rahmen einer Einkunftsquelle zweckgerichtete Aufwendungen. Betriebsausgaben sind dagegen Aufwendungen die durch die Einkunftsquelle verursacht werden. Der Begriff "Werbungskosten" ist demnach enger gefasst. Allerdings geht die Rechtssprechung über die gesetzliche Definition hinaus und stellt wie bei den Betriebsausgaben auf den kausalen Zusammenhang ab.

Der Begriff "Aufwendungen"

Der Begriff "Aufwendungen" im Rahmen des Steuerrechts ist vom betriebswirtschaftlichen Begriff streng zu unterscheiden. Der Begriff ist dennoch nicht im EStG definiert. Unter Aufwendungen sind in Umkehrung zu den Einnahmen alle in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter zu verstehen, die beim Stpfl zu einer Vermögensminderung führen.

Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen

Aufwendungen zur Erwerbung von Einnahmen liegen vor, wenn ein Stpfl Einnahmen erzielen will. Wenn ein Stpfl sich vor Verlusten fließender Einnahmen schützen will, werden Aufwendungen zur Sicherung der Einnahmen gemacht. Aufwendungen zur Erhaltung der Einnahmen sollen den Weiterbezug von Einnahmen sichern.

BEISPIEL - Fahrtkosten eines Arbeitnehmers (Erwerbung)
- Anschaffungskosten eines Tresors zur Verwahrung von Wertpapieren (Sicherung)
- Reparaturkosten eines Mietshauses (Erhaltung)

Pauschbeträge für Werbungskosten

Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:
1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit: 1.000 € (Stand 2014)
2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen: 801 € (Stand 2014)
3. von den Einnahmen i.S.d. § 22 Nr.1 und 1a (wiederkehrende Bezüge): 102 € (Stand 2014)
§ 9a Satz 1 EStG

Bei der Anwendung dieser Pauschbeträge ist folgendes zu beachten:

  • Wenn keine Aufwendungen entstanden sind oder die Aufwendungen geringer sind als der Pauschbetrag, ist der Pauschbetrag immer abzuziehen.
  • Der Pauschbetrag darf nur einmal abgezogen werden, auch wenn der Stpfl Einnahmen aus mehreren Quellen einer bestimmten Einkunftsart hat.
  • Durch den Ansatz des Pauschbetrags darf kein Verlust entstehen. Der Pauschbetrag kann bei jeder Einkunftsart nur bis zur Höhe der ESt-pflichtigen Einnahmen abgesetzt werden.
  • Die Pauschbeträge sind voll zu gewähren, da der Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr ist, auch wenn der Ermittlungszeitraum nicht das gesamte Jahr umfasst.

Einnahmen
Betriebseinnahmen
Überblick


Kommentare

Durchschnittliche Leserbewertung: 
Aktualisierung, Azubi-News, 31.03.2014
Beträge wurden angepasst.
Fehler, Bankazubi2004, 13.03.2006
Der Pauschalbetrag bei Einkünften aus Nichtselbstständiger Arbeit beträgt 920€

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