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Einnahmen - Betriebseinnahmen

Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Stpfl im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 (Überschusseinkünfte) zufließen.
§ 8 Abs. 1 EStG

BEISPIEL - Bruttogehalt eines Angestellten (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit)
- Zinsen aus einer Spareinlage (Einkünfte aus Kapitalvermögen)
- Mieteinnahmen eines Hauseigentümers (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)
- Sozialversicherungsrente mit dem Ertragsanteil (Sonstige Einkünfte)

Als Einnahmen gelten daher die Roh- oder Bruttoeinnahmen eines Stpfl, die ihm im Rahmen einer der Überschusseinkünfte zufließen. Aus § 8 EStG ergeben sich die drei folgenden Bedingungen:

  1. Zufluss von Gütern: Güter sind dem Stpfl zugeflossen, wenn eine tatsächliche Vermögensvermehrung stattgefunden hat.
  2. Güter in Geld oder Geldeswert: Zu den Einnahmen zählen neben Geld auch Sachbezüge, d.h. Sachgüter, Dienstleistungen, Rechte und sonstige Vorteile, denen ein wirtschaftlicher Wert zukommt.
  3. Zufluß im Rahmen einer Einkunftsart: Die zugeflossenen Güter müssen einer Einkunftsart zugeordnet werden können, sie müssen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer bestimmten Einkunftsart stehen.

Steuerfreie Einnahmen

Insb. in § 3 EStG sind Einnahmen aufgezählt, die für steuerfrei erklärt worden sind. Die wichtigsten Steuerbefreiungen sind:

  • Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Eingliederungshilfe, Überbrückungsgeld
  • Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des des Dienstverhältnisses (begrenzt)
  • Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die bewilligt werden, die Erziehung und Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern
  • Vergütungen, die Arbeitnehmer ausserhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten
  • Leistungen, die aufgrund des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden
  • die Hälfte der Bezüge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 (Dividenden) sowie die Hälfte des Veräußerungspreises i.S.d. § 23 Abs. 3 (Gewinne oder Verluste aus Veräußerungsgeschäften) bei Veräußerung von Anteilen mit Dividenden-Bezügen
  • Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist

Abgrenzung der Einnahmen zu den Betriebseinnahmen

Die Grundsätze für den Begriff "Einnahmen" (Überschusseinkünfte) gelten auch für den Begriff "Betriebseinnahmen" (Gewinneinkünfte). Da Gewinneinkünfte anders ermittelt werden als Überschusseinkünfte, ergeben sich dennoch Unterschiede. Beispielsweise muss bei der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes, das zum Betriebsvermögen zählt, die Differenz zwischen Anschaffungs- und Veräußerungspreis versteuert werden. Bei Überschusseinkünfte ist dies nur von Bedeutung, sofern die Voraussetzung nach § 23 oder § 17 EStG erfüllt sind.

Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer Überblick Werbungskosten
Betriebsausgaben


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