Ausbildungsordnung
§
1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes:
Der Ausbildungsberuf
Bankkaufmann / Bankkauffrau wird staatlich anerkannt.
§
2 Ausbildungsdauer:
Die Ausbildung dauert
drei Jahre.
§
3 Ausbildungsberufsbild:
Gegenstand der Berufsausbildung
sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. das ausbildende
Unternehmen:
1.1 Stellung, Rechtsform und Organisation
1.2 Personalwesen und Berufsbildung
1.3 Informations- und Kommunikationssysteme
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
1.5 Umweltschutz
2. Markt- und Kundenorientierung:
2.1 kundenorientierte Kommunikation
2.2 Marketing
2.3 Verbraucher- und Datenschutz
3. Kontoführung-
und Zahlungsverkehr:
3.1 Kontoführung
3.2 Nationaler Zahlungsverkehr
3.3 Internationaler Zahlungsverkehr
4. Geld- und Vermögensanlage:
4.1 Anlage auf Konten
4.2 Anlage in Wertpapieren
4.3 Anlage in anderen Finanzprodukten
5. Kreditgeschäft:
5.1 standardisierte Privatkredite
5.2 Baufinanzierung
5.3 Firmenkredite
6. Rechnungswesen
und Steuerung:
6.1 Rechnungswesen
6.2 Steuerung
§
4 Ausbildungsrahmenplan:
(1) Die Fertigkeiten
und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen
Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan
abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes
ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung
vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung
erfordern.
(2) Die in dieser
Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt
werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten
beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in
den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
§
5 Ausbildungsplan:
Der Ausbildende hat
unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§
6 Berichtsheft:
Der Auszubildende
hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit
zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.
§
7 Zwischenprüfung:
(1) Zur Ermittlung
des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung
erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er
für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung
ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in höchstens
180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
- Kontoführung und nationaler Zahlungsverkehr,
- Anlage auf Konten,
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 8 Abschlussprüfung:
(1) Die Abschlussprüfung
erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lernstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung
ist in den Prüfungsfächern Bankwirtschaft, Rechnungswesen und
Steuerung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsfach
Kundenberatung mündlich durchzuführen.
(3) Die Anforderungen
in den Prüfungsfächern sind:
- Prüfungsfach
Bankwirtschaft:
In höchstens
180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle
aus den Gebieten
a) Kontoführung
b) Zahlungsverkehr
c) Geld- und Vermögensanlage
d) Kreditgeschäft
kunden- und marktorientiert bearbeiten und dabei zeigen, dass er Sachverhalte
analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen
kann.
- Prüfungsfach
Rechnungswesen und Steuerung:
In höchstens
90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle
analysieren und bearbeiten und dabei zeigen, dass er Zusammenhänge
zwischen Rechnungswesen und Steuerung versteht;
- Prüfungsfach
Wirtschafts- und Sozialkunde:
In höchstens
90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle
aus den Gebieten
a) Arbeits- und sozialrechtliche Rahmenbedingungen,
b) Personalwesen und Berufsbildung,
c) Wirtschaftsordnung und Wirschaftspolitik
bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen kann;
- Prüfungsfach
Kundenberatung:
In einem
Beratungsgespräch von höchstens 20 Minuten Dauer soll der
Prüfling auf der Grundlage einer von zwei ihm zur Wahl gestellten
Aufgaben aus den Gebieten Kontoführung und Zahlungsverkehr, Geld-
und Vermögensanlage sowie Kreditgeschäft zeigen, dass er in
der Lage ist, Kundengespräche systematisch und situationsbezogen
zu führen. Hierbei sind die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte
zu berücksichtigen. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit
von höchstens 15 Minuten einzuräumen.
(4) Sind in der schriftlichen
Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit
"mangelhaft" und in den übrigen Fächern mit mindestens
"ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft"
bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche
Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für
das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom
Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für
dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit
und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis
2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung
des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsfächer Bankwirtschaft
und Kundenberatung gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer
das doppelte Gewicht.
(6) Zum Bestehen der
Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier
Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.
Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend"
bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
§
9 Übergangsregelung:
Auf Berufsausbildungsverhältnisse,
die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren
die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§
10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten:
Dieser Verordnung
tritt am 01. August 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über
die Berufsausbildung zum Bankkaufmann vom 08. Februar 1979 (BGBI, I S.154)
außer Kraft. § 9 bleibt unberührt.
Bonn, den 30. Dezember
1997
Kommentare
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Aktualisierung, Azubi-News, 17.08.2014 |
Anmerkung unsererseits: Die Ausbildungsordnung aus dem Jahr 1998 ist immer noch gültig! |
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Beratermappe zur mündl. Prüfung, affairs, 13.05.2005 |
Darf man denn nun zur mündlichen Prüfung eine Beratermappe verwenden oder nicht? Und wenn ja, was darf da so drin sein und was nicht? |
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Prüfungszeiten, Rotermund, 22.11.2003 |
In den meisten Bundesländern gelten folgenden Zeitregelungen:
- Bankwirtschaft
-- offener Teil 90 Minuten
-- programmierter Teil 60 Minuten
- ReWe 60 Minuten
- WiSo 60 Minuten |
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ReWe Prüfung, Zeit aktuell???, N.A., 06.09.2003 |
Unser Berufsschullehrer hat uns gesagt, dass wir in der ReWe Prüfung (+AWL Prüfung) nur 60 Minuten Zeit haben!
In dem Artikel steht, man habe 90 Minuten Zeit, was ist denn jetzt richtig?????? |
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