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Vertragsarten

Zustandekommen von Verträgen:

Ein Vertrag kommt durch zwei gegeneinandergerichtete, übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Die zeitlich vorangehende Erklärung heißt "Antrag", die zeitlich nachfolgende "Annahme".

Der Antrag ist an eine bestimmte Person gerichtet und inhaltlich so formuliert, dass der Partner ihn durch ein einfaches "Ja" annehmen kann. Der Antrag ist bindend, d.h. er kann nicht mehr widerrufen werden, sobald er dem Partner zugegangen ist. Der Anbietende kann die Gebundenheit an den Antrag durch bestimmte Zusätze jedoch ausschließen (z.B. "Nur solange der Vorrat reicht", "Angebot ist freibleibend"). Preislisten, Anzeigen und Prospekte sind keine bindenden Angebote.

Erlöschung des Antrags:

Der Antrag erlischt, wenn das Angebot abgelehnt wird oder eine gesetzte Frist ungenutzt verstreicht.

Annahme:

Die Annahmeerklärung muss dem Anbietenden zugehen und ist daher eine "empfangsbedürftige Willenserklärung". Die Annahme muss rechtzeitig erklärt werden, trifft sie zu spät ein, so erlischt das Angebot. Enthält die Annahmeerklärung Abänderungen, Erweiterungen oder Einschränkungen des Angebots, gilt sie als Ablehnung des Angebots, verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs.2 BGB).

Kaufvertrag:

Definition:

Der Kaufvertrag ist ein zweiseitig verpflichtender Vertrag. Er verpflichtet einen Vertragspartner zur Leistung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache oder eines Rechts, den anderen zur Gegenleistung in Geld (§ 433 BGB).

Abschluss des Kaufvertrags:

Der Kaufvertrag kommt durch Antrag und Annahme zustande, also wenn Käufer und Verkäufer übereinstimmende Willenserklärungen abgeben. Der Antrag kann vom Käufer oder Verkäufer ausgehen. Die Annahme muss durch den jeweiligen Partner erfolgen.

Erfüllung des Kaufvertrags:

Mit Abschluss des Kaufvertrages entsteht ein Verpflichtungsvertrag.

Der Verkäufer ist verpflichtet, beim Verkauf von Sachen dem Käufer das Eigentum zu verschaffen und die verkaufte Sache zu übergeben. Beim Verkauf von Rechten muss er dem Käufer das verkaufte Recht verschaffen, also z.B. eine Forderung an ihn abtreten.

Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die verkaufte Sache abzunehmen.

Der Käufer wird durch Abschluss des Kaufvertrages noch nicht Eigentümer an der gekauften Sache und der Verkäufer noch nicht den vereinbarten Kaufpreis erhalten. Dem Verpflichtungsgeschäft muss ein Erfüllungsgeschäft folgen. Der Kaufvertrag wird erst erfüllt, wenn der Verkäufer die Ware ordnungsgemäß übergibt und der Käufer die Ware abgenommen und bezahlt hat (§ 929 BGB).

Miete und Leihe:

Beispiele:

Der Schüler Z. besorgt sich mehrere Bücher und zwar
a) aus der Schülerbücherei (kostenlose Ausleihe)
b) aus einer Bücherei (Gebühr 1,00 EUR je Buch)

In Falle a) liegt ein Leihvertrag, im Falle b) ein Mietvertrag vor.

Begründung:

 Gemeinsamkeiten:  Unterschiede:
Gegenstand des Vertrages sind in beiden Fällen Sachgegegenstände. Im Gegensatz zur Miete ist die Leihe stets unentgeltlich.
Die Gegenstände dienen dem Gebrauch Die Vertragspartner heißen bei der Leihe Entleiher und Verleiher, bei der Miete Mieter und Vermieter.
Der Wirtschaftsschüler wird in beiden Fällen Besitzer der Bücher, die Büchereien bleiben Eigentümer derselbigen. Die Leihe ist geregelt in §§ 598 ff BGB, für die Miete gelten die §§ 535 ff BGB.
Es muss genau die geliehene Sache wieder zurückgegeben werden. -

Mietvertrag:

Vertragsinhalt:

Die Miete ist ein gegenseitig verpflichtender Vertrag, in dem sich die eine Vertragspartei (Vermieter) verpflichtet, der anderen Vertragspartei (Mieter) den Gebrauch einer Sache auf Zeit zu gewähren, während sich die andere Vertragspartei zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet (§ 535 BGB).

Vertragsgegenstand:

Gegenstand des Mietvertrages können bewegliche und unbewegliche Sachen sein.

Form:

Für den Mietvertrag gelten keine Formvorschriften (Formzwang), er kann grundsätzlich in jeder möglichen Form abgeschlossen werden. Werden jedoch Wohnräume und Grundstücke für eine längere Zeit als ein Jahr vermietet, dann bedarf es aus Gründen der Beweissicherheit der Schriftform (§§ 566, 580 BGB).

Pflichten der Vertragsparteien:

Der Vermieter hat die vermietete Sache dem Mieter in einem gebrauchsfähigen Zustand zu überlassen.

Der Mieter hat dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zu entrichten und die Mietsache pfleglich zu behandeln (§ 535 BGB).

Beendigung des Mietverhältnisses:

Wurde ein Mietvertrag für eine bestimmte Zeit geschlossen, dann endet er mit Ablauf der vereinbarten Zeit, soweit kein vorzeitiger Kündigungsgrund gegeben ist (§ 564 Abs. 1 BGB). Mietverträge auf unbestimmte Zeit werdeb durch die Kündigung beendet. Die Kündigung bedarf i.d.R. der Schriftform (§ 564a BGB).

Leihvertrag:

Vertragsinhalt:

Durch den Leihvertrag verpflichtet sich der Verleiher, dem Entleiher für einen bestimmten Zeitraum den Gebrauch einer Sache unentgeltlich zu gestatten. Gegenstand des Leihvertrages können bewegliche und unbewegliche Sachen sein.

Pflichten der Vertragspartner:

Der Verleiher hat den Gebrauch der Sache zu gestatten, d.h. den Besitz unentgeltlich zu überlassen. Der Entleiher darf die Leihsache keinem Dritten überlassen, er muss die Sache nach Beendigung der Leihe zurückgeben und die gewöhnlichen Erhaltungskosten tragen.

Miete und Pacht:

Beispiele:

A ist Eigentümer eines großen Gartengrundstücks. Aus Zeitgründen kann er sich jedoch nicht um die Bewirtschaftung des Gartens kümmern. Der Rentner R macht ihm folgende zwei Angebote:
a) Überlassung eines 100 qm großen Wohnwagenabstellplatzes gegen wöchentliches Rasenmähen.
b) Überlassung des gesamten Gartens zur Bewirtschaftung gegen Zahlung von jährlich 500,00 EUR.

Im Falle a) liegt ein Mietvertrag vor, im Falle b) ein Pachtvertrag.

Begründung:

Gemeinsamkeiten: Unterschiede:
Gegenstand des Vertrages sind in beiden Fällen Sachen. Der Mieter hat nur das Recht zum Gebrauch der ihm überlassenen Sache, der Pächter hat das sog. Fruchtziehungsrecht.

Im Falle a) darf R das Gartengrundstück in der Weise nutzen, dass er z.B. seinen Wohnwagen abstellt oder daneben ein kleines Zelt aufstellt. Er kann jedoch nicht das Obst oder das Gemüse ernten. Ein solches Recht zur Fruchtziehung hat nur der Pächter.

Die Gegenstände dienen dem Gebrauch.
Der Rentner R wird Besitzer des Gartens, A bleibt in beiden Fällen Eigentümer.
Die Gebrauchsüberlassung ist in beiden Fällen entgeltlich (Arbeit oder Geld als Gegenleistung). Die Vertragspartner heißen bei der Pacht Pächter und Verpächter. Die Pacht ist im BGB in den §§ 581 ff geregelt.

Darlehensvertrag:

Beispiel:

Frau E "leiht" ihrer Nachbarin, Frau G,
a) 1 Pfund Weißmehl
b) 10 EUR

In beiden Fällen liegt ein Darlehensvertrag vor.

 Merkmale des Darlehensvertrages
 Gegenstand des Vertrages: a) Weißmehl = Sache
b) 10 EUR = Geld
 Verwendung
 des Gegenstandes:
a) Verbrauchsgegenstand
b) Gebrauchsgegenstand
 Eigentumsverhältnisse: Frau F wird in beiden Fällen Eigentümerin der Sache, d.h., es findet ein Eigentumswechsel statt.
 Entgelt: a) unentgeltlich
b) mit Zinsen
 Rückgabe bzw. Rückzahlung: a) Ware von gleicher Art, Menge und Güte (nicht genau dieselbe Sache)
b) Geld in gleicher Höhe (nicht derselbe Geldschein)
 Vertragspartner: - Frau G ist Gläubiger oder Darlehensgeber
- Frau E ist Schuldner oder Darlehensnehmer

Im Darlehensvertrag überläßt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Geld oder andere vertretbare Sachen mit der Verpflichtung zur Rückerstattung in Sachen gleicher Art, Güte und Beschaffenheit. Das überlassene Geld bzw. die überlassenen Sachen werden Eigentum des Darlehensnehmers. Der Darlehensnehmer muss die vereinbarten Zinsen zahlen und die Sache in gleicher Art, Güte und Menge zurückerstatten.

Werkvertrag:

Werklieferungsvertrag:

Werklieferungsvertrag

Merksatz:
Ein Werklieferungsvertrag ist nicht anderes als eine Kombination von Werk- und Kaufvertrag. Beim Werklieferungsvertrag wird im Gegensatz zum Werkvertrag nicht geliefert bzw. hergestellt (Werkvertrag), sondern zuvor noch gekauft (Kaufvertrag).

Dienstvertrag:

Merkmale:

Dienstverträge werden für eine längere Zeit abgeschlossen. Das Eintreten eines bestimmten Erfolgs ist für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich. Es kommt lediglich auf die ordnungsgemäße Leistung der Dienstleistung an. Zwischen den Vertragspartnern besteht ein rein persönliches Verhältnis (Treue).

Beispiel:

Der Gymnasiast G läßt sich von Oberstudienrat O ein halbes Jahr lang auf das Abitur vorbereiten, die Prüfung besteht er jedoch trotzdem nicht.

Sonstige Vertragsarten:

Vertragsart: Vertragspartner: Vertragsinhalt: Beispiele:
 Kauf
(§§ 433 ff BGB)
Käufer / Verkäufer bewegliche und unbewegliche Sachen gegen Entgelt Kauf von Kleidung, Auto, Spielsachen
 Tausch
(§ 515 BGB)
Tauschpartner Austausch von Waren gegen gleichwertige Waren Tausch von Sammelkarten, Briefmarken
 Schenkung
(§§ 516 ff. BGB)
Schenker / Beschenkter unentgeltliche Zuwendung von Sachen oder Rechten, durch die der Beschenkte bereichert wird, d.h. einen rechtlichen Vorteil erlangt. Geburtstagsgeschenke, Konfirmationsgeschenke,
Weihnachtsgeschenke
 Gesellschaftsvertrag
(§§ 705 ff. BGB)
Gesellschafter Regelung der Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft
 Auftrag
(§§ 662 ff. BGB)
Auftraggeber / Beauftragter unentgeltliche Geschäftsbesorgung Der Jugendliche J besorgt für die gehbehinderte Rentnerin einen Rollstuhl.
 Verwahrungsauftrag
(§§ 688 ff. BGB)
Verwahrer / Hinterleger Gegenstand: bewegliche Sachen
Vergütung: Gilt als stillschweigend vereinbart.
Theatergarderobe, Verwahrung von Kleidungsstücken


Kommentare

Durchschnittliche Leserbewertung: 
:), SvenjaWall, 09.02.2010
Ist gut! Schreibe morgen AWL, und das hat mir ehrlich geholfen.

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