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Rechtsnormen und Rechtsordnung

Recht äußert sich in bestimmten Rechtssätzen, den Rechtsnormen. Sie regeln in irgendeiner Form verbindlich die zwischenmenschlichen Beziehungen. Die Rechtsordnung wird definiert als die Summe aller Rechtsnormen. Sie ist Bestandteil sämtlicher Verhaltensregeln, denen der Einzelne unterworfen ist. In diesem Sinne spricht man von objektiven Recht. Im Unterschied dazu versteht man unter dem subjektiven Recht, die Berechtigung des einzelnen Rechtssubjekts, die sich aus einer Rechtsnorm des objektiven Recht unmittelbar herleiten lässt.

BEISPIEL Das objektive, für jedermann geltende Recht ist hauptsächlich in Gesetzen niedergelegt. § 903 BGB beispielsweise regelt die "Befugnisse des Eigentümers", die für jedermann gelten, sie sind allgemein verbindlich. Gleichzeitig folgt aus § 903 BGB aber auch ein subjektives Recht: Sofern eine Person Eigentum an einer Sache hat, hat diese Person selbst grundsätzlich das Recht mit ihrem Eigentum nach Belieben zu verfahren. Diese Befugnis ist ihr subjektives Recht.

Rechtsquellen

Geschriebene Rechtsnormen
(Kodifiziertes Recht)
Ungeschriebene Rechtsnormen
(Gewohnheitsrecht)
Sie werden von staatlichen Organen im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassen.
Gesetze werden von den Parlamenten des Bundes und der Länder erlassen. Oberste gesetzliche Rechtsquelle ist das Grundgesetz.
Bürgerliches Gesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Rechtsverordnungen werden von Ministerien oder Behörden, die der Gesetzgeber eigens ermächtigt hat, erlassen. Sie regeln Einzel- fragen bei der Durchführung eines Gesetzes, die dort selbst nicht behandelt sind.
Börsenzulassungsverordnung
Straßenverkehrsordnung
Autonome Satzungen stellen eine Sonderform dar und beruhen auf der Selbstverwaltungs- befugnis von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
Sparkassensatzung
Bebauungspläne einer Gemeinde
Sie haben sich durch längere, stetige Verhaltensweisen entwickelt und werden als rechtsverbindlich anerkannt. Gewohnheitsrecht ist gegenüber dem Gesetzesrecht selten. Es spielt heute aber vor allem dort eine wichtige Rolle, wo bisher eine gesetzliche Festlegung von Rechtsnormen fehlt, Regelungslücken des Gesetzes auszufüllen sind oder um gesetzliche Bestimmungen, die sich in der Praxis als unbrauchbar erwiesen haben, abzuändern.
Beispiel: Der Bundesgerichtshof hat eine zunächst strittige Frage mehrfach im gleichen Sinne entschieden (sog. "ständige Rechts- sprechung"). Die Beteiligten werden sich hierauf einrichten und die von der Rechtssprechung getroffene Regelung letztendlich als Recht akzeptieren.

Privates und öffentliches Recht

Die Unterscheidung der Rechtsordnung nach öffentlichem und privatem Recht geht auf das römische Recht zurück.

Privatrecht (Zivilrecht) Öffentliches Recht
Es regelt die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander und dient dem Individual- interesse.

Kennzeichen ist die Gleichberechtigung der am Rechtsverhältnis beteiligten Personen.
Gestaltungsmittel sind die Willenserklärung und der Vertrag.
Streitigkeiten werden durch Klage vor den ordentlichen Gerichten entschieden, beispiels- weise Amtsgericht oder Landgericht.

Bürgerliches Recht
Handels- und Gesellschaftsrecht
Urheber- und Wettbewerbsrecht
Arbeitsrecht
Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Bürger und dem Staat sowie die staatliche Organisation als solche und dient dem öffentlichen Interesse.
Typisch ist das Über- und Unterordnungs- verhältnis des einen gegenüber dem anderen.
Handlungsform ist i.d.R. der Verwaltungsakt (behördlicher Bescheid).
Streitigkeiten sind den Verfassungs- und Verwaltungsgerichten bzw. den besonderen öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, wie z.B. Finanzgerichtsbarkeit zugewiesen.
Verfassungsrecht
Steuer- und Abgabenrecht
Verwaltungsrecht
Strafrecht

Zwingendes und nachgiebiges Recht

Bei privatrechtlichen Recht stellt sich sofort die Frage, ob sie für die Beteiligten starr verbindlich sind oder ob von ihnen abgewichen werden darf.

Unter zwingenden Recht sind Gesetze zu verstehen, deren Abänderung oder Ausschluss durch die Beteiligten gesetzlich verboten ist. Es wird also die Vertragsfreiheit eingeschränkt. Ob es sich im Einzelfall um zwingendes Recht handelt, bringt der Gesetzgeber häufig schon durch den Wortlaut zum Ausdruck (unzulässig, nichtig, unwirksam, darf nicht, kann nicht, ...). Verstöße gegen zwingendes Recht führen gem. § 134 BGB zur Nichtigkeit des entsprechenden Rechtsgeschäfts.

BEISPIEL Im Arbeitsrecht kann von vielen Bestimmungen nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Wegen der Gefährdung durch unbedachte Entschlüsse verlangt § 766 BGB für die wirksame Bürgschaftserklärung grundsätzlich die Schriftform.

Nachgiebiges oder dispositives Recht liegt vor, wenn die Beteiligten das Gesetz abändern oder ausschließen dürfen. Es besteht Vertragsfreiheit. Die Rechtssubjekte sollen die Möglichkeit haben, ihre Angelegenheiten autonom zu regeln. Man spricht deshalb auch von der Privatautonomie. Die gesetzliche Regelung greift nur dann und insoweit ein, als die Beteiligten keine anderweitige Regelung getroffen haben.

BEISPIEL Beim Kauf eines PKW wird die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 BGB) vertraglich auf drei Jahre erhöht.

Abweichend von der gesetzlichen Regelung (§ 121 Satz 1 HGB) vereinbaren die beiden Gesellschafter einer OHG einen Gewinnverteilungsschlüssel von zwei zu eins.


Kommentare

Durchschnittliche Leserbewertung: 
WUNDERBAR, Patridav, 30.04.2008
Verständlich, dennoch kompakt zusammen gefasst. Hat mir sehr gefallen. DANKE!!!

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