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Modernisierung des Schuldrechts

Hinter dem Begriff der Schuldrechtsreform oder Schuldrechtsmodernisierung verbirgt sich ein komplexes Reformvorhaben der Bundesregierung, das zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist. Das BGB stammt aus dem Jahre 1900 und entspricht schon längst nicht mehr den heutigen Ansprüchen. .

Im Zuge der Globalisierung europäischen Rechts ist eine Reform außerdem dringend notwendig und muss in den Bereichen Verbrauchergüterkauf, Verzug und E-Commerce bis zum 31.12.2001 umgesetzt sein.

Zweck der Reform:

Mit der Modernisierung des Schuldrechts soll eine Verbesserung der Transparenz und eine Übersichtlichkeit des deutschen Zivilrechts erreicht werden. Die schuldrechtlichen Verbraucherschutzgesetze (z.B. AGB-Gesetz) sollen aus diesem Grund in das BGB integriert werden. Es soll eine Fortschreibung geltenden Rechts erreicht werden.

Wesentliche Inhalte der Schuldrechtsmodernisierung:

  • Integration zahlreicher Sondergesetze in das BGB.
  • Umsetzung der EG-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bei Übererfüllung der Anforderungen der EG-Richtlinie.
  • Ausweitung des extrem käuferfreundlichen Ansatzes des Verbrauchsgüterkaufrechts auch auf Kaufverträge zwischen Unternehmen.
  • Bestellerfreundliche Umgestaltung des Werkvertragsrechts.
  • Grundlegende Verschärfung des Haftungsrechts zu Lasten von Unternehmen.
  • Gravierende Änderungen im Verjährungsrecht.
  • Übernahme einiger, bisher von der Rechtsprechung entwickelter Rechtsinstitute in den Gesetzestext (z. B. Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen, Wegfall der Geschäftsgrundlage).
  • Verordnungsermächtigung für Festlegung der Informationspflichten nach verschiedenen Gesetzen

Reform des Kaufrechts

Umfassende Änderungen sowohl systematischer als auch inhaltlicher Art soll das Kaufrecht erfahren. Die größte Neuerung im Kaufrecht ist die Einführung eines Nacherfüllungsanspruchs des Käufers bzw. eines damit korrespondierenden Rechts des Verkäufers zur "zweiten Andienung" auch beim Stückkauf (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB-RE). Das bedeutet, dass der Käufer erst dann mindern, zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann, wenn er dem Verkäufer zuvor eine Frist zur Nacherfüllung in der Form der Nachlieferung oder Nachbesserung eingeräumt hat. Gleichsam als Voraussetzung dafür wird eine Pflicht des Verkäufers zur Lieferung einer mangelfreien Sache eingeführt (§ 433 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB-RE). Einem Sachmangel steht künftig die Falsch- oder Zuweniglieferung gleich (§ 434 Abs. 3 RE).

Ein besonderer Tatbestand für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften entfällt.

Ebenso bedeutsam ist die radikale Verlängerung der Gewährleistungsfristen von bisher minimal 6 Monaten (§ 477 Abs. 1 BGB) auf nunmehr minimal 2 Jahre (§ 438 Abs. 1 BGB-RE). Abweichend zum bisherigen Recht ist auch der Berechnungsmodus der Minderung geregelt. Die Gewährleistungsfrist kann nicht verkürzt werden (§ 475 Abs. 2 RE), also auch dann nicht, wenn sich der Käufer damit einverstanden erklärt. Etwas anderes gilt nur bei gebrauchten Waren. Hier ist eine Verkürzung bis zu einem Jahr erlaubt (§ 475 Abs. 2 RE).

Innerhalb der ersten sechs Monate wird zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang fehlerhaft war (§ 476 RE). Bislang ist die Regelung umgekehrt: Möchte der Käufer sein Geld zurück, muss er den Mangel beweisen.

Wesentliche Neuerungen ergeben sich - in Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie - für zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschlossenene Kaufverträge. Die §§ 474 ff BGB-RE enthalten hier Sonderregelungen über den Gefahrenübergang beim Versendungsverkauf. Weiter wird die Möglichkeit, die Gewährleistung vertraglich auszuschließen bzw. zu beschränken, ganz drastisch eingeschränkt, ja weitgehend aufgehoben (§ 475 Abs. 1 BGB-RE). Dem vom Verbraucher in Anspruch genommenen Verkäufer wird zur Kompensation dieser sehr strengen Haftung ein Regreßanspruch gegen seinen Lieferanten gewährt, der in der Lieferkette "weitergegeben" wird (§ 478 BGB-RE).

Reform des Werkvertragsrechts

Die Änderungen im Werkvertragsrecht sind vergleichsweise gering. Durch die auch im Werkvertragsrecht vorgesehene 2-jährige Gewährleistungsfrist (§ 634 a Abs. 1 Nr. 3. RE; s. Ausnahmen in § 634 a Abs. 1 Nr. 1. u. 2. RE) und die dem Kaufrecht ähnliche Nacherfüllung zeigt sich eine starke Angleichung der beiden Vertragstypen. Dennoch gibt es Unterschiede im Anspruch auf Nacherfüllung. Im Werkvertragsrecht steht dem Unternehmer das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung und Neuherstellung des Werkes im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs des Bestellers zu (§ 635 Abs. 1 RE), während im Kaufrecht dieses Wahlrecht vom Käufer in Anspruch genommen werden kann.

Reform des Verjährungsrechts

Das Verjährungsrecht wird völlig umgestaltet. Während das geltende Verjährungsrecht sich durch eine Vielzahl unterschiedlicher Verjährungsfristen auszeichnet, sollen sämtliche Ansprüche künftig grundsätzlich in drei Jahren verjähren (§ 195 RE). Zum Beginn der Verjährung ist neben der Entstehung des Anspruchs zusätzlich erforderlich, dass der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldner Kenntnis erlangt bzw. nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat (§ 199 Abs. 1 RE).

Ohne Rücksicht auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis verjährt der Anspruch nach den allgemeinen Verjährungsregeln aber spätestens in 10 bzw. bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit in 30 Jahren (§ 199 Abs. 2 RE).

Gesetzliche Ansprüche (GoA, ungerechtfertigte Bereicherung, Eigentümer-Besitzer-Verhältnis u.ä.) sollen ebenfalls in 10 Jahren verjähren.

Ausnahmen von der dreijährigen Verjährung gibt es im Kauf- und Werkvertragsrecht (§ 438 Abs. 1, § 634a Abs. 1 RE). Gewährleistungsansprüche im Kauf- und Werkvertragsrecht verjähren in 2 Jahren, wobei diese Verjährungsfristen, wie nach bisherigem Recht, mit der Ablieferung der Kaufsache bzw. der Abnahme des Werks beginnen (§ 438 Abs. 2, § 634a Abs. 2 RE).

Einen Spezialfall bilden auch Mängel an Bauwerken, die 5 Jahre lang geltend gemacht werden können

Reform des Leistungsstörungsrechts

Gänzlich neu geordnet wurde auch das sog. Leistungsstörungsrecht. Ein wesentliches Ziel der Reform ist es, das Leistungsstörungsrecht durchsichtiger und klarer zu machen und von seiner "Zweispurigkeit" zu befreien.

Positive Vertragsverletzung (§ 280 RE), die Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss (241 Abs.2, 311 Abs.2 u. 3 RE), der Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 RE) und die Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314-RE) werden ausdrücklich geregelt.

Die §§ 306 - 309 BGB werden aufgehoben. Statt dessen bestimmt § 311 a Abs. 1 BGB-RE, dass ein Vertrag auch dann wirksam ist, wenn er auf die Erbringung einer anfänglich unmöglichen Leistung gerichtet ist.

Die Rücktrittsfolgen werden neu geregelt. Im Unterschied zum geltenden Recht kann der Gläubiger gemäß § 325 RE künftig auch dann, wenn er von dem Vertrag zurückgetreten ist, nicht nur die Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis, sondern daneben Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages geltend machen.

Die Verzugszinsen im Geschäftsverkehr werden auf 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz festgesetzt. Im Ergebnis also zur Zeit auf ca. 11 %.

Wenn eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt, sieht das neue Gesetz als Regelfall künftig eine Entschädigung für die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstandene Abnutzung vor.

Integration von Nebengesetzen, Verbraucherschutz

Ein weiteres zentrales Anliegen der Reform ist die Reintegration von bisher in Nebengesetzen verteilten Sondermaterien einschließlich der neu zu schaffenden Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf in das BGB.

Den ersten Schritt enthält das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000. Mit diesem Gesetz wurden die zentralen Begriffe des Verbraucherrechts - Verbraucher und Unternehmer - im BGB definiert (§§13, 14 neu) und auf Sonderdefinitionen verzichtet. Ferner wurden das Widerrufsrecht in dem neuen §361a und das Rückgaberecht in dem neuen §361 BGB einer einheitlichen Regelung zugeführt.

Weiterhin sollen folgende Gesetze in das BGB integriert werden:

  • das Hauswiderrufsgesetz,
  • das Teilzeit-Wohnrechtegesetz,
  • das Verbraucherkreditgesetz,
  • das Fernabsatzgesetz,
  • das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz,
  • die FIBOR-Überleitungs-Verordnung,
  • die Lombardsatz-Überleitungs-Verordnung und
  • die Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung

Auch das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll - systematisch vollkommen und inhaltlich weitgehend unverändert - in die §§ 305 ff BGB-RE integriert werden.

Der Umsetzung der "e-commerce-Richtlinie" dient eine neue Regelung über die Verhaltenspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e BGB-RE). Hinsichtlich der verbraucherschützenden Informationspflichten werden im BGB nur die Grundaussagen getroffen, im übrigen wird jeweils auf die neugeschaffene "Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht" (s. Art. 238 ff EGBGB-RE) verwiesen.

Quellen:

- Bundesministeriums der Justiz
- Schuldrechtsmodernisierung 2001/2002


Kommentare

Durchschnittliche Leserbewertung: 
Ideal, silverblade, 26.11.2002
übersichtlich und detailliert, was will man mehr?

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