- Verfassung (Grundgesetz) - beschlossen durch Bundestag und Bundesrat
- Zwingende Gesetzesbestimmungen (BGB, TVG, BetrVerfG) - Bundestag / Bundesrat / einfache Mehrheit
- Tarifverträge - Gewerkschaften / Arbeitgeberverbände
- Betriebsvereinbarungen - Betriebsrat / Vorstand bzw. Geschäftsleitung
- Einzelarbeitsvertrag - Arbeitnehmer / Arbeitgeber
Für den Arbeitnehmer gilt das Günstigkeitsprinzip. Die Bedingungen
des Einzelarbeitsvertrags dürfen für einen Arbeitnehmer
nicht ungünstiger sein als die des Tarifvertrags. Die Inhalte
des Tarifvertrags stellen also für die Arbeitnehmer Mindestbedingungen
dar. Sie dürfen auch dann nicht unterschritten werden, wenn ein
Arbeitnehmer damit einverstanden ist. Die Vereinbarung günstigerer
Arbeitsbedingungen ist hingegen in der Regel unbeschränkt zulässig,
z.B. die Zahlung übertariflicher Löhne und Gehälter
Beispiel:
Herr Sauerbier vereinbart mit seinem Arbeitgeber, der Firma Messerschmidt
& Co., im Arbeitsvertrag einen Stundenlohn von 12,50 EUR. Nach
einigen Wochen erfährt er, dass der für ihn und seinen Arbeitgeber
gültige Tarifvertrag für seine Tätigkeit einen Stundenlohn
von 14,00 EUR zusteht.
Welcher Stundenlohn steht Herrn Sauerbier zu ?
Beispielantwort:
Nach dem Günstigkeitsprinzip steht Herrn Sauberbier ein Stundenlohn
von 14,00 EUR zu. Er darf nicht schlechter, als es der Tarifvertrag
vorsieht, gestellt werden.
Was versteht man unter einem Tarifvertrag ?
Zwischen der Firma Werner Schumann & Söhne und Frau Beate Weiler wurde
folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
- Frau Beate Weiler tritt am 1. Juli 2000 als kaufmännische Angestellte
in die Textilfabrik Werner Schumann & Söhne ein.
- Sie wird als Buchhalterin in der Abteilung Finanzbuchhaltung beschäftigt.
Eine zeitweilige Verwendung in anderen Tätigkeitsbereichen ist
zulässig.
- Die monatliche Vergütung bestimmt sich nach Tarifgruppe K 3 des
Gehaltstarifvertrags für kaufmännische Angestellte in der
Textilindustrie.
- Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer
Kündigungsfrist von 2 Monaten aufgelöst werden. Danach kommen
die im Manteltarifvertrag für die Textilindustrie enthaltenen
Kündigungsfristen zur Anwendung.
- Hinsichtlich der Zahlung weiterer Zulagen sowie in Bezug auf die Arbeitszeit,
den Urlaubsanspruch und die Arbeitsgestaltung gelten ebenfalls die
Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Textilindustrie.
1.) Im obigen Tarifvertrag wurde mehrfach auf Tarifvertragsbestimmungen
Bezug genommen. Für welche Inhalte des obigen Arbeitsvertrages
gelten tarifvertragliche Regelungen ?
2.) Welcher Sachverhalt wurde im obigen Arbeitsvertrag individuell geregelt ?
3.) Welche Rechtsgrundlage gilt für den Abschluss von Tarifverträgen ?
4.) Was wird grundsätzlich in jedem Vertrag, also auch im Tarifvertrag, geregelt ?
5.) In welcher Form müssen Tarifverträge abgeschlossen werden ?
6.) Warum ist diese Form erforderlich ?
7.) Wer hat das Recht Tarifverträge abzuschließen, d.h., wer ist tariffähig ?
8.) Wie nennt man die vertragschließenden Parteien mit einem Sammelbegriff ?
9.) Wie nennt man die Verträge, die zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem einzelnen Arbeitgeber ausgehandelt werden ?
10.) Für wen gelten Tarifverträge ?
Antworten:
1.) Gehalt, Kündigungsfristen, Zulagen, Arbeitszeit, Urlaubsanspruch und Arbeitsgestaltung
2.) Probezeit, Einsatzgebiet
3.) Tarifvertragsgesetz (TVG)
4.) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien
und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die
Beendigung von Arbeitsverhältnissen betreffen.
5.) Grundsätzlich werden Tarifverträge in der Schriftform geschlossen.
6.) Die Schriftform dient der Beweißsicherung. Außerdem muss
der Tarifvertrag zur Eintragung in das Tarifvertragsregister vorgelegt
werden.
7.) Grundsätzlich die Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände
8.) Tarifvertragsparteien
9.) Individualarbeitsverträge
10.) Für alle Gewerkschaftsmitglieder. Allerdings erhalten auch die
Nichtgewerkschaftsmitglieder die Vergütung nach Tarifvertrag,
da diese nicht benachteiligt werden sollen und die Arbeitnehmer verhindern
wollen, dass mehr Arbeitnehmer in die Gewerkschaften eintreten. Das
würde zu einer Stärkung der Gewerkschaften und zu mehr Einfluss
führen.
Die Tarifvertragsgrundsätze:
Im Tarifvertragsrecht gelten bestimmte Regeln bzw. Prinzipien. Am bekanntesten
und bedeutungsvollsten ist der Grundsatz der Tarifautonomie.
Daneben gibt es noch den Grundsatz der Allgemeinverbindlichkeit, der Tariffähigkeit,
der Schriftform des Tarifvertrags, der Tarifeinheit, der Tarifgebundenheit
und der Öffentlichkeit des Tarifvertrags. Im Tarifvertragsrecht
ist auch die Rede von der Unabdingbarkeit, der Erfüllungspflicht,
der Friedenspflicht und von der Nachwirkung des Tarifvertrages.
Ordne den folgenden Beschreibungen von Tarifgrundsätzen jeweils einen
von den zuvor genannten Bezeichnungen zu.
1.) Das Recht, Tarifverträge abzuschließen, haben in der Regel
nur die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände. Ausnahmsweise
haben dieses Recht auch einzelne Unternehmen, so z.B. große
Firmen wie Volkswagen.
2.) Die Tarifvertragsparteien und ihre Mitglieder sind an die im Tarifvertrag
vereinbarten Bestimmungen gebunden. Die Bindung bleibt so lange bestehen,
bis der Tarifvertrag endet.
3.) Die Bedingungen des Einzelarbeitsvertrags dürfen für einen
Arbeitnehmer nicht ungünstiger sein als die des Tarifvertrags.
Die Inhalte des Tarifvertrags stellen also für die Arbeitnehmer
Mindestbedingungen dar. Sie dürfen auch dann nicht unterschritten
werden, wenn ein Arbeitnehmer damit einverstanden ist. Die Vereinbarung
günstigerer Arbeitsbedingungen ist hingegen in der Regel unbeschränkt
zulässig, z.B. die Zahlung übertariflicher Löhne und
Gehälter
4.) Die Tarifparteien haben das Recht, selbstständig und ohne Einmischung
von außen Arbeitsbedingungen zu regeln. Der Staat hat kein Recht,
in Tarifauseinandersetzungen regulierend einzugreifen. Die Verwirklichung
dieses Grundsatzes setzt gesamtwirtschaftliches Verantwortungsbewußtsein
voraus. Die Tarifvertragsparteien müssen sich der Folgen von
tarifvertraglichen Absprachen für die Volkswirtschaft bewußt
sein.
5.) Nach § 2 TVG haften die Tarifvertragsparteien dafür, dass
ihre Mitglieder die vertraglich übernommenen Verpflichtungen
erfüllen. Die Tarifpartner sind verpflichtet, ihre Mitglieder
zu tarifgemäßen Verhalten anzuhalten. Insbesondere müssen
sie darauf achten, dass die Tarifnormen verwirklicht werden.
6.) Während der Laufzeit eines Tarifvertrages dürfen
von den Tarifvertragsparteien keine Arbeitskampfmaßnahmen ergriffen
werden (§3 TVG). Die schuldhafte Verletzung von Tarifvereinbarungen
durch eine Tarifvertragspartei bedeutet Tarifbruch und kann zu Schadenersatzansprüchen
der anderen Vertragspartei führen.
7.) Der Abschluss, eine Änderung oder die Aufhebung eines
Tarifvertrags sowie die Allgemeinverbindlichkeitserklärung werden
in ein besonderes Tarifregister eingetragen, das beim Bundesarbeitsministerium
in Bonn geführt wird. Es ist öffentlich, kann also von jedermann
eingesehen werden. Eintragungen ins Tarifregister dienen der Unterrichtung
der Öffentlichkeit über Tarifangelegenheiten. § 8 des
Tarifvertragsgesetzes verpflichtet darüber hinaus den Arbeitgeber,
die für seinen Betrieb gültigen Tarifverträge an geeigneter
Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen.
8.) Betriebe, deren Inhaber nicht einem Arbeitgeberverband angehört,
sind an die Bestimmungen des Tarifvertrags nicht gebunden. Die Tarifvereinbarungen
können von den nichtorganisierten Unternehmern somit auch unterschritten
werden. Das Tarifvertragsgesetz bietet nur die Möglichkeit, Tarifverträge
auch auf die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
auszudehnen (§ 5 TVG). Das geschieht durch eine entsprechende
Erklärung des Bundes- oder Landesarbeitsministers, sofern bestimmte
Voraussetzungen vorliegen. Die Erklärung wird im Tarifregister
eingetragen und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Danach ist
es einem Arbeitgeber nicht mehr möglich, nicht organisierte Arbeitnehmer
zu schlechteren Bedingungen zu beschäftigen als Gewerkschaftsmitglieder.
In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit entfällt damit für Unternehmer
der Anreiz, hauptsächlich Nichtgewerkschaftsmitglieder zu beschäftigen.
9.) Tarifverträge können nicht mündlich abgeschlossen
werden. Sie bedürfen stets der Schriftform. Grund: Sie werden
in ein zentrales Tarifregister eingetragen.
10.) Bei auslaufenden Tarifverträgen gilt der alte Tarifvertrag so
lange weiter, bis ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen worden ist
(§§ 3 und 4 TVG).
11.) In jedem Betrieb soll immer nur ein Tarifvertrag Geltung haben.
Welcher Tarifvertrag im Einzelfall Anwendung findet, das richtet sich
nach dem Betriebszweck des Hauptbetriebs.
Antworten:
1.) Tariffähigkeit
2.) Tarifgebundenheit
3.) Unabdingbarkeit
4.) Tarifautonomie
5.) Erfüllungspflicht
6.) Friedenspflicht
7.) Grundsatz der Öffentlichkeit des Tarifvertrages
8.) Allgemeinverbindlichkeit
9.) Grundsatz der Schriftform von Tarifverträgen
10.) Nachwirkung
11.) Tarifeinheit
Welche Arten von Tarifverträgen gibt es ?
Neben Lohn- bzw. Gehaltstarifverträgen, Mantel- bzw. Lohnrahmentarifverträgen
sowie besonderen Tarifverträgen gibt es noch weitere Arten von
Tarifverträgen: Bezirks-, Bundes-, Firmen- oder Haustarife. Landes-,
Orts-, Verbands- oder Branchentarife.
Im folgenden werden die einzelnen Tarifvertragsarten kurz beschrieben:
Ortstarifverträge:
Tarifverträge, die für einen bestimmten Ort, z.B. für einen größere Stadt, gelten.
Bezirkstarifverträge:
Tarifverträge, die für einen bestimmten Tarifbezirk, z.B.
Südhessen, gelten.
Landestarifverträge::
Tarifverträge, die für ein bestimmtes Bundesland, z.B.
Niedersachsen, gelten.
Bundestarifverträge:
Tarifverträge, die für das ganze Bundesgebiet gelten.
Branchentarifverträge:
Tarifverträge, die zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband
abgeschlossen werden und die dann für eine ganze Branche gelten.
Firmentarifverträge:
Tarifverträge, die zwischen einer Gewerkschaft und einem einzelnen
großen Arbeitgeber abgeschlossen werden.
Lohnrahmentarifverträge:
Tarifverträge, in denen Löhne und Gehälter sowie
Lohn- und Gehaltszuschläge betragsmäßig nach Lohn-
und Gehaltsgruppen gestaffelt genau festgelegt werden. Sie haben in
der Regel eine Laufzeit von einem Jahr.
Manteltarifverträge:
Tarifverträge, in denen allgemeine Arbeitsbedingungen wie Urlaub,
Arbeitszeit, Kündigungsfristen usw. geregelt werden. Sie haben
in der Regel eine Laufzeit von mehreren Jahren.
Besondere Tarifverträge:
Tarifverträge, in denen Sachverhalte geregelt werden, die über
die allgemeinen Arbeitsbedingungen hinausgehen, z.B. Rationalisierungsschutz,
betriebliche Altersversorgung und Kapitalbeteiligung am Unternehmen.
Betriebsvereinbarung:
Vertragsparteien:
Betriebsvereinbarungen werden zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
geschlossen.
Charakter von Betriebsvereinbarungen:
Es sind Kollektivvereinbarungen, die für eine Vielzahl von Arbeitnehmern
eines Betriebs abgeschlossen werden.
Was kann grundsätzlich nicht Gegenstand von Betriebsvereinbarungen werden ?
Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifverträge
geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden.
Form von Betriebsvereinbarungen:
Betriebsvereinbarungen werden grundsätzlich in schriftliches
Form abgeschlossen.
10 Beispiele, die Gegenstand von Betriebsvereinbarungen sein können:
- Ordnung des Betriebs
- Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens
- Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschäden
- Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung
- Errichtung von Sozialeinrichtungen
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
- Zeit, Ort und Art der Auszahlung des Arbeitsentgelds
- Vorübergehende Verkürzung und Velängerung der betrieblichen Arbeitszeit
- Festsetzung von Akkord- und Prämiensätzen
- Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen
Welche Aufgaben haben Betriebsvereinbarungen ?
Sie haben die Aufgabe, die Tarifverträge zu ergänzen.