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Die soziale Sicherung des Arbeitnehmers

Jeder Mensch ist bestimmten Risiken in seinem Leben ausgesetzt. Die Auswirkungen treffen Kinder, Auszubildende, Arbeiter, Angestellte, Selbstständige und alte Menschen unterschiedlich. Arbeiter und Angestellte können durch Krankheiten und Unfälle ganz oder teilweise erwerbs- und berufsunfähig werden. Arbeitnehmer können arbeitslos werden, Selbstständige können ihre Existenzgrundlage durch den Insolvenzfall ihres Unternehmens verlieren.

Es ist daher für jeden Menschen notwendig, Vorsorge für solche Lebensrisiken zu treffen.

Grundlage für die soziale Absicherung in Deutschland ist die Sozialversicherung. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Pflichtversicherung, die sich durch die gezahlten Beiträge ihrer Mitglieder finanziert und bei einem Versicherungsfall eintritt.

Die Sozialversicherung umfasst

  • die Krankenversicherung,
  • die Pflegeversicherung,
  • die Arbeitslosenversicherung,
  • die Rentenversicherung,
  • die Unfallversicherung.

Wichtigstes Kennzeichen der Sozialversicherung ist das sogenannte Solidaritätsprinzip: "Einer für alle und alle für einen". Im Gegensatz zur privaten Versicherung, ist die Sozialversicherung eine gesetzliche Versicherung, der die Mehrheit der Bevölkerung zwangsweise angehören muss. Die meisten Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung sind festgelegt. Die Beitragssätze orientieren sich an der Höhe des Einkommens. Versicherte mit einem hohen Einkommen sollen so zur Finanzierung von Leistungen für Versicherte mit einem niedrigen Einkommen beitragen.

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden mit Ausnahme der Unfallversicherung zur Hälfte vom Arbeitnehmer und zur Hälfte vom Arbeitgeber entrichtet. Der Arbeitnehmeranteil wird vom Bruttogehalt einbehalten und vom Arbeitgeber zusammen mit dessen Anteil überwiesen. Die Beiträge zur Unfallversicherung werden in vollem Umfang vom Arbeitgeber getragen. Dabei richtet sich die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers nach der Gefahrenklasse, in die sein Unternehmen eingestuft wird.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet Mitglied der für seine Branche zuständigen Berufsgenossenschaft zu werden. Die Berufsgenossenschaft ist u.a. zuständig für Leistungen an Arbeitnehmer, die während der Arbeit einen Betriebsunfall erleiden.

Beitragsbemessungsgrenzen:

Für die Beiträge zur Sozialversicherung gelten bestimmte Beitragsbemessungsgrenzen. Die Beitragsbemessungsgrenzen sorgen dafür, dass die Beiträge nur bis zu den festgelegten Grenzen des Bruttogehalts berechnet werden. Die Grenzen werden jährlich neu an die aktuellen Lohn- und Gehaltsentwicklungen angepasst.

Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 75 % der Beitragsbemessungsgrenze der Renten- und der Arbeitslosenversicherung.

Die Beitragsbemessungsgrenze ist bei der Krankenversicherung mit der Versicherungspflichtgrenze gleichzusetzen. Ein Arbeitnehmer mit einem die Beitragsbemessungsgrenze übersteigendem Einkommen kann aus der gesetzlichen Krankenversicherung austreten und sich privat versichern. Eine Pflichtversicherung für die Pflegeversicherung bleibt hingegen bestehen.

Die Krankenversicherung:

Die oberste Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit. Träger der Krankenversicherung sind die Krankenkassen.

Kreis der Pflichtversicherten in der KV:

Krankenversichert sind

  • alle Arbeiter und Angestellten, deren Einkommen nicht die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt,
  • alle Auszubildenden und Studenten,
  • Wehrdienst- und Zivildienstleistende, Absolventen eines Sozialen Jahres,
  • Arbeitslose, die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhalten.

Eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist bei Arbeitnehmern, deren Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, jederzeit möglich.

Nicht versicherungspflichtig sind z.B. Beamte und Beamtenanwärter.

Leistungen der KV:

Die gesetzliche Krankenversicherung erbringt Leistungen in den Versicherungsfällen Krankheit, Mutterschaft, Schwerpflegebedürftigkeit und Tod in Form von Sach- und Geldleistungen für die Versicherungspflichtigen. Darüber hinaus sind Familienangehörige mitversichert.

Unter Sachleistungen sind z.B. ärztliche Behandlungen, Arzneien, Kuren und Massagen zu verstehen. Mutterschaftsgeld bei Entbindungen und Krankengeld ab der 7. Woche zählen zu den Geldleistungen.

Die gesetzliche Pflegeversicherung:

Die Pflegeversicherung ist für alle Personen eine Pflichtversicherung, die in einer gesetzlichen oder privaten Versicherung sind.

Ihre Aufgabe besteht in der Erbringung von Geld und/oder Sachleistungen zur Verbesserung und Aufrechterhaltung der stationären und häuslichen Pflege von pflegebedürftigen Personen. Das Pflegegesetz legt die Stufen der Pflegebedürftigkeit fest.

Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die bei der jeweiligen Krankenkasse eingerichtet sind.

Die Arbeitslosenversicherung:

Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg mit den angeschlossenen Dienststellen, den Arbeitsämtern.

Zu den Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit zählen u.a.:

  • Arbeitsvermittlung und - beratung
  • Berufsberatung
  • Förderung der beruflichen Bildung
  • Berufliche Rehabilitation

Die Arbeitslosenversicherung ist eine Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer und Angestellten (einschließlich der Auszubildenden) ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts. Nicht versichert sind Selbstständige und Beamte. Ein freiwilliger Beitritt zur Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich.

Aufgaben der Arbeitslosenversicherung:

Sicherung von Arbeitsplätzen:

  • Kurzarbeitergeld:
    - Zahlung, wenn Arbeitsausfall wirtschaftlich bedingt und unvermeidbar ist,
    - Arbeitsausfall dem Arbeitsamt angezeigt wurde,
    - die Arbeitszeit zu mehr als 10 % für ein Drittel der Arbeitnehmer mindestens 4 Wochen lang ausgefallen ist.

  • Winterausfallgeld:
    Zahlung bei witterungsbedingtem Arbeitsausfalls an Arbeiter des Baugewerbes.

  • Wintergeld:
    Zuschüsse an Arbeitgeber für zusätzliche Geräte und Einrichtungen des Winterbaus u.a.

  • Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung:
    - Zuschüsse und Darlehen für Dauerarbeitsplätze
    - Zuschüsse zu den Lohnkosten zusätzlich eingestellter älterer Arbeitnehmer

Finanzielle Leistungen an Arbeitslose:

  • Arbeitslosengeld:
    Arbeitnehmer haben laut SGB III (Sozialgesetzbuch) einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie

    • arbeitslos sind,
    • sich beim Arbeitsamt persönlich arbeitslos gemeldet haben und die Meldung alle drei Monate erneuern,
    • einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt haben,
    • der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, d.h. jederzeit verfügbar und arbeitswillig sind,
    • die Anwartschaft erfüllt haben, in dem sie während der Rahmenfrist von 3 Jahren vor dem Tag der Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet haben.

    Jede einzelne der genannten Voraussetzungen muss erfüllt sein.

    Das Arbeitslosengeld beträgt 60 % des durchschnittlichen Nettoverdienstes der letzten 12 Beschäftigungsmonate bzw. 67 % wenn Kinder zu berücksichtigen sind.

    Die Anspruchsdauer ist abhängig von der Dauer der innerhalb der letzten sieben Jahre geleisteten versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten. Sie beträgt z.B. innerhalb der Rahmenfrist von 3 Jahren und einer Beschäftigung von einem Jahr 156 Tage. Ist der Arbeitslose in den letzten 7 Jahren zwei Jahre beschäftigt gewesen, hat er einen Anspruch von 312 Tagen. Die Anspruchsdauer erhöht sich bei Arbeitnehmern, die älter als 45 Jahre sind.

    Der Arbeitslose muss zumutbare Beschäftigungen annehmen. Für die Zumutbarkeit ist nicht die berufliche Qualifikation entscheidend, sondern die Höhe des Entgelts und die Dauer der Arbeitslosigkeit. So muss eine Stelle in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit angenommen werden, auch wenn das Engelt um bis zu 20 % niedrifer leigt als das Engelt in der bisherigen Beschäftigung. In den nächsten drei Monatend der Arbeitslosigkeit wird eine Minderung von 30 % für vertretbar gehalten. Ab dem 7. Monat der Arbeitslosigkeit muss jede Stelle angenommen werden, deren Nettoentgelt der Höhe des Arbeitslosengeldes entspricht. Als zumutbar gilt zusätzlich jeder Arbetisplatz, der eine Pendelzeit, d.h. einen Hin- und Rückweg zur Arbeit, von 3 Stunden erfordert, wenn die tägliche Arbeitszeit mindestens 6 Stunden beträgt. Liegt die tägliche Arbeitszeit unter 6 Stunden, gilt eine Pendelzeit von zweieinhalb Stunden als vertretbar.

  • Arbeitslosenhilfe:
    Arbeitslosenhilfe wird gewährt, wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosenhilfe ist die Bedürftigkeit des Antragstellers. Bedürftig ist derjenige, der seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. Wer Arbeitslosenhilfe auf diesem Weg beantragt, erhält sie für maximal 312 Tage.

    Arbeitslosenhilfe können auch Personen beantragen, die innerhalb der letzten 12 Monate Arbeitslosengeld bezogen haben. In diesen Fällen wird Arbeitslosenhilfe auf unbegrenzte Zeit gewährt.

    Die Arbeitslosenhilfe beträgt 50 % bei kinderlosen Antragstellern bzw. 57 % des durchschnittlichen Nettoverdienstes, wenn Kinder zu berücksichtigen sind. Die Kosten der Arbeitslosenhilfe werden unmittelbar vom Bund getragen.

    Für die Zeit der Zahlung des Arbeitslosengeldes entrichtet das Arbeitsamt die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse. In der Rentenversicherung gelten die Zeiten von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe als Pflichtbeitragszeiten.

Die Rentenversicherung:

Die Rentenversicherung der Angestellten ist eine Versicherung, die bei Erwerbsminderung, Alter und Tod Renten zahlt.

Man kann der Rentenversicherung als Pflichversicherter oder als freiwillig Versicherter angehören. Pflichtversichert sind in der Rentenversicherung der Angestellten alle Angestellten ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitentgelts, ebenso Auszubildende.

Träger der Rentenversicherung für Angestellte ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.

Für die Finanzierung der Rentenversicherung gilt das Prinzip: "Jung finanziert Alt. Die nachfolgenden Generation zahlt die Renten der Eltern und Großeltern (Generationenvertrag)". Reichen die Einnahmen aus den Beiträgen zur Finanzierung der aktuellen Renten nicht aus, so werden die Defizite durch Zuschüsse aus allgemeinen Haushaltsmitteln des Bundes ausgeglichen.

Leistungen der Rentenversicherung:

Die Leistungen der Rentenversicherung sind im Sozialgesetzbuch bzw. Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) geregelt.

Sie umfassen:

  • die Leistungen zur medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung in Gesellschaft und Arbeitswelt (Rehabilitation),
  • die Zahlung von Renten an Versicherte bzw. Hinterbliebene von Versicherten.

Rentenarten:

  • Altersrenten
  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten)
  • Renten wegen Todes (Hinterbliebenenrenten)

Berechnung der Rente:

Die Altersrente soll eine ausreichende finanzielle Lebensgrundlage für den Rentenempfänger bilden. Um dies zu erreichen, wird die Rentenhöhe ständig an die durchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter angepasst. Dies gilt sowohl für die Standardrenten als auch für die individuellen Renten.

Durch die Dynamisierung der Renten nehmen die Rentner proportional an einer allgemeinen Entwicklung des Lebensstandards teil, der sich aus einer Veränderung der durchschnittlichen Nettolöhne ergibt.

Die Höhe der Rente wird von folgenden Faktoren bestimmt:

  • der Gewichtung der Rentenart:
    Beispiele: Altersrente Faktor: 1,0; Berufsunfähigkeitsrente: Faktor 0,6667

  • dem Zugangsfaktor:
    bei Rentenbeginn mit 65 Jahren Faktor 1,0; bei vorzeitigem Rentenbeginn Faktor < 1,0; bei späterem Rentenbeginn > 1,0

  • den Entgeltpunkten:
    Der Durchschnittsverdiener erhält pro Jahr der Versicherungsdauer 1,0 Punke. Hat ein Arbeitnehmer in einem Jahr weniger verdient als der Durchschnitt, ist sein Entgeltpunkt < 1, hat er mehr verdient ist der Entgeltpunkt > 1.

  • dem aktuellen Rentenwert:
    Monatsrente pro Beitragsjahr eines Durchschnittsverdieners mit 45 Beitragsjahren. Der aktuelle Rentenwert wird jedes Jahr für Neurenten neu festgelegt.

Rentenformel = Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert

Die Unfallversicherung:

Der Unfallversicherung gehören alle im Betrieb Beschäftigten an. Ihre Träger sind die Berufsgenossenschaften.

Aufgaben der Unfallversicherung:

- Unfallverhütung
- Rehabilitation
- Finanzielle Sicherstellung

Leistungen der Unfallversicherung:

- Heilbehandlung
- Verletztenrente
- Abfindungen
- Pflegegeld
- Sterbegeld
- Hinterbliebenen- / Waisenrente
- Verletztenrente
- Berufshilfe

Die Beiträge zur Unfallversicherung werden allein vom Arbeitgeber aufgebracht.


Kommentare

Durchschnittliche Leserbewertung: 
supi, DFB_Mafiosi, 14.07.2005
Hey super Zusammenfassung!! Aber muss umgeändert werden, da es ja neue Gesetze gibt.
Arbeitslosenversicherung (endlich etwas gefunden *freu*), hexchen4711, 16.06.2004
Sehr übersichtlich! Kann ich gut für mein Referat gebrauchen! Danke
Berufsunfähigkeit, , 16.05.2003
Super gute Erklärung, danke kann ich gut gebrauchen.

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