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Das Berufsausbildungsverhältnis

Vertragsparteien

Vor Beginn der Ausbildung muss zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen werden (§ 3 BBiG).

Der Ausbildende ist derjenige, der einen anderen zur Berufsausbildung einstellt. Zu unterscheiden ist derjenige, der die Berufsausbildung durchführt. Das kann der Ausbildende selbst oder ein von ihm beauftragter Ausbilder sein.

Der Auszubildende ist derjenige, der ausgebildet wird. Ist der Azubi noch minderjährig, so muss zum rechtsgültigen Vertragsabschluss die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter eingeholt werden. Vertretungsberechtigt sind beide Elternteile, in Ausnahmefällen ein Elternteil und ein Vormund.

Vertragsniederschrift

Der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrages muss vom Ausbildenden unverzüglich nach der Vereinbarung, auf jeden Fall aber vor der Ausbildung, schriftlich niedergelegt werden (§ 4 BBiG). Die Niederschrift des Ausbildungsvertrages ist vom Ausbildenden, Auszubildenden und von dessen gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben (§ 4 BBiG).

Der Vertrag muss folgende Mindestangaben enthalten (§ 4 BBiG):

  1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Ausbildung.
  2. Beginn und Dauer der Ausbildung
  3. Ausbildungsmassnahmen ausserhalb der Ausbildungsstätte
  4. Dauer der regelmässigen Ausbildungszeit
  5. Dauer der Probezeit (mind. 1 Monat; max. 3 Monate)
  6. Zahlung und Höhe der Vergütung
  7. Dauer des Urlaubs
  8. Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann
  9. allgemeine Hinweise auf die Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen etc.

Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages müssen die Vorschriften über den Mindestinhalt der Vertragsniederschrift sowie über die Unterzeichnung und Aushändigung des Vertragstextes ebenfalls beachtet werden (§ 4 BBiG).

Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse

Die zuständigen Stellen, z.B. Kammern, führen Verzeichnisse der Berufsausbildungsverhältnisse. Nach Abschluss des Vertrages hat der Ausbildende unverzüglich die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. Die Eintragung ist gebührenfrei.

Ausbildungsberuf und Ausbildungsordnung

Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung gelten die staatlich anerkanntetn Ausbildungsberufe und die hierzu erlassenen Ausbildungsordnungen. Das vom BIBB herausgegebene "Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe" macht die Entwicklung in den einzelnen Ausbildungsberufen überschaubar.

Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden (§ 28 BBiG). Körperlich, geistig oder seelisch Behinderte unter 18 Jahren dürfen, soweit Art und Schwere der Behinderung es erfordern, auch in anderen als den staatlisch anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Bei Behinderten, die in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden, darf ausserdem von der dazu erlassenen Ausbildungsordnung abgewichen werden.

Die Ausbildungsordnung legt für die anerkannten Ausbildungsberufe konkret fest, dass in der Berufsausbildung sowohl berufliches Grundwissen als auch die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden müssen.

Die Ausbildungsordnung enthält mindestens (§ 25 BBiG):

  1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes
  2. die Ausbildungsdauer
  3. die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind
  4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse
  5. die Prüfungsanforderungen

In der Ausbildungsordnung ist ein Ausbildungsrahmenplan enthalten, nach dem die Ausbildungsstätte einen betrieblichen Ausbildungsplan erstellen soll.

Rechte und Pflichten des Auszubildenden

1. Ausbildung gemäß Ausbildungsziel

Der Ausbildende muss dafür sorgen, dass dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind. Er hat die Berufsausbildung planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann (§ 6 BBiG).

Der Auszubildende muss an seiner eigenen Ausbildung aktiv mitwirken und sich bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 9 BBiG).

2. Ausbildung durch geeignetes Personal

Der Ausbildende muss selbst ausbilden oder einen Ausbilder ausdrücklich damit beauftragen (§ 6 BBiG). Persönlich nicht geeignet ist, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäfigen darf, weil er z.B. innerhalb der letzten fünf Jahre wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren verurteilt worden ist oder wer wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz (BBiG) verstossen hat. Fachlich ungeeignet ist, wer nicht die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten oder die pädagogischen Kenntnisse besitzt (§ 20 BBiG). Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die persönliche und fachliche Qualifikation der Ausbildenden und der Ausbilder vorliegt. Wer ohne Eignung Ausbildende einstellt, ausbildet oder nicht geeignete Ausbilder bestellt, kann mit einer Geldbuße bis 5.000 EUR belegt werden.

3. Bereitstellung von Ausbildungs- und Prüfungsmitteln

Der Ausbildende hat dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel - insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe - zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlußprüfungen erforderlich sind (§ 6 BBiG).

4. Berufsschulunterricht und überbetriebliche Ausbildung

Der Ausbildende muss den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte freistellen. Der Auszubildende muss an den Ausbildungsmaßnahmen, für die er freigestellt wurde, teilnehmen (§ 9 BBiG).

Beträgt die Unterrichtszeit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindesten 45 Minuten Dauer, so darf der jugendliche Auszubildende an diesem Schultag nicht mehr beschäftigt werden (gilt nicht für erwachsene Auszubildende).

5. Ausbildungsgerechte und körperlich angemessene Beschäftigung

Dem Auszubildenden dürfen nur Tätigkeiten übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind. Ein Auszubildender ist nicht verpflichtet, Arbeiten durchzuführen, die mit seiner Ausbildung nicht in Zusammenhang stehen. Verboten sind Arbeiten wie z.B. Akkord- oder Fließbandarbeiten, die die körperlichen Kräfte des Auszubildenden übersteigen. Zumutbar sind Verrichtungen, die mit der Sauberkeit des eigenen Arbeitsplatzes und der Pflege der Gegenstände zusammenhängen, mit denen der Auszubildende zu tun hat.

6. Berichtshefte (Ausbildungsnachweise)

Der Auszubildende ist verpflichtet, Berichtshefte selbst ordnungsgemäß und regelmäßig zu führen, soweit sie in den einzelnen Ausbildungsordnungen vorgeschrieben sind. Zur Führung der Berichtshefte muss der Ausbildende dem Auszubildenden Gelegenheit geben und ihm das notwendige Material zur Verfügung stellen. Die Berichtshefte gelten als Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung.

7. Befolgung von Weisungen

Der Auszubildende muss den Weisungen folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden (§ 9 BBiG). Weisungen, die auf die Ausübung einer ausbildungswdrigen Beschäftigung gerichtet sind, sind unzulässig. Kein Jugendlicher darf körperlich gezüchtigt werden.

8. Beachtung der Ordnung in der Ausbildungsstätte

An jeder Ausbildungsstätte gelten bestimmte Ordnungsvorschriften (Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften etc.). Diese dürfen jedoch nicht die Persönlichkeitsrechte des Auszubildenden einschränken (Verbot langer Haare). Allerdings ist ein bestimmtes äußeres Auftreten des Auszubildenden da erforderlich, wo sonst eindeutig ein berufs- und geschäftsschädigendes Verhalten des Auszubildenden gegenüber seinem Ausbildenden vorliegen würde.

9. Pflicht zur Verschwiegenheit

Der Auszubildende ist verpflichtet, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren (§ 9 BBiG).

10. Ärztliche Untersuchungen des Auszubildenden

Die Ausbildung darf erst begonnen werden, wenn der jugendliche Auszubildende innerhalb der letzten 14 Monate ärztlich untersucht worden ist und dem Ausbildenden eine vom untersuchenden Arzt ausgestellte Bescheinigung vorgelegen hat.Vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres muss eine ärztliche Nachuntersuchung erfolgen.

Ausbildungszeit und Urlaub

Die in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgeschriebene Ausbildungsdauer muss in der Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages enthalten sein. In bestimmten Fällen kann die Ausbildungszeit verkürzt oder verlängert werden. Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Bestehen der Abschlussprüfung bzw. nach der festgelegten Ausbildungsdauer. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 14 BBiG).

Das Berufsausbildungverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muß mindestens einen Monat und darf höchstens 4 Monate betragen (§ 13 BBiG). Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit, sowohl vom Ausbildenden als auch vom Auszubildenden, ohne Angabe von Gründen oder Einhaltung bestimmter Fristen schriftlich gekündigt werden (§ 15 BBiG).

Die Arbeitszeit von Jugendlichen ist grundsätzlich auf 8 Stunden täglich und 40 Stunden die Woche begrenzt. Die Arbeitszeit muss durch Ruhepausen unterbrochen werden. Die Ruhepausen müssen bei mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten, bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit 60 Minuten betragen. Zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Gesetzliche Ausnahmen: Backgewerbe (ab 4.00 Uhr), Gast- und Hotelgewerbe (bis 22.00 Uhr) und Schichtarbeit (bis 23.00 Uhr).

Für Jugendliche beträgt der Jahresurlaub nach Lebensalter gestaffelt mindestens 25 bis 30 Werktage.

Vergütung

Der Auszubildende erhält vom Ausbildenden während der Ausbildung eine angemessene Vergütung.

Prüfungen

Während der Berufsausbildung muss mindestens eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes durchgeführt werden (§ 42 BBiG). In der Ausbildungsordnung wird der Inhalt und Zeitraum der Zwischenprüfung vorgeschrieben.

In den anerkannten Ausbildungsberufen werden Abschlussprüfungen durchgeführt (§ 34 BBIG). In der Abschlussprüfung wird festgestellt, ob der Auszubildende die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Zugelassen werden Auszubildende, die die Ausbildungszeit zurückgelegt haben, ordnungsgemäß ihr Berichtsheft geführt und an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen haben. Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Dem Prüfling ist nach dem Bestehen der Abschlussprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen.

Das Ausbildende muss dem Auszubildenden ebenfalls en Zeugnis ausstellen, welches Angaben über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung und über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse beinhaltet. Auf Verlangen des Auszubildenden sind darin auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.

Kündigung

Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung von Kündigungsfristen und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden (§ 15 BBiG). Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 15 BBiG). Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist allerdings unwirksam, wenn die zugrundeliegende Tatsache länger als zwei Wochen bekannt ist.

Nach der Probezeit kann der Auszubildende mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben will oder sich für eine andere Berufstätigkeit entschieden hat (§ 15 BBiG).

Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe (nach der Probezeit) erfolgen.

Weiterbeschäftigung nach der Ausbildung

Während der letzten sechs Monate der Ausbildung können die Vertragspartner eine Weiterbeschäftigung vereinbaren. Wird der Auszubildende im Anschluss an die Berufsausbildung beschäftigt, ohne dass etwas vereinbart worden ist, so wird damit ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet (§ 17 BBiG).

Jugend- und Auszubildendenvertreter müssen nach Beendigung der Ausbildung grundsätzlich weiterbeschäftigt werden, wenn sie dies verlangen.


Kommentare

Durchschnittliche Leserbewertung: 
Probezeit, DrJaume, 11.06.2007
die probezeit beträgt neuerdings max. 4 Monate(vorher max. 3Monate
jo, pascal1989, 09.01.2006
jetzt muss meine klausur ja klappen...auf jeden fall eine gute hilfe.
gute lernhilfe, alemannia9, 23.06.2005
auch wenn es abgeschrieben ist, hilft es mir sehr. ich hätte diese textpassage sonst nicht gefunden.
Artikel über BA, Ruben_Schmelzer, 05.04.2004
Sehr wichtige Informationen, vielen Dank.
+++, Blumi, 09.03.2004
Haste ja super ausm Buch "Ausbildung und Beruf2 vom bundesministerium für bildung und forschung 8bmb*f übernommen1

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