Vor Beginn der Ausbildung muss zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden
ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen werden (§ 3 BBiG).
Der Ausbildende ist derjenige, der einen anderen zur Berufsausbildung
einstellt. Zu unterscheiden ist derjenige, der die Berufsausbildung
durchführt. Das kann der Ausbildende selbst oder ein von ihm
beauftragter Ausbilder sein.
Der Auszubildende ist derjenige, der ausgebildet wird. Ist der Azubi noch
minderjährig, so muss zum rechtsgültigen Vertragsabschluss
die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter eingeholt werden. Vertretungsberechtigt
sind beide Elternteile, in Ausnahmefällen ein Elternteil und
ein Vormund.
Vertragsniederschrift
Der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrages muss vom Ausbildenden
unverzüglich nach der Vereinbarung, auf jeden Fall aber vor der
Ausbildung, schriftlich niedergelegt werden (§ 4 BBiG). Die Niederschrift
des Ausbildungsvertrages ist vom Ausbildenden, Auszubildenden und
von dessen gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben (§ 4 BBiG).
Der Vertrag muss folgende Mindestangaben enthalten (§ 4 BBiG):
- Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Ausbildung.
- Beginn und Dauer der Ausbildung
- Ausbildungsmassnahmen ausserhalb der Ausbildungsstätte
- Dauer der regelmässigen Ausbildungszeit
- Dauer der Probezeit (mind. 1 Monat; max. 3 Monate)
- Zahlung und Höhe der Vergütung
- Dauer des Urlaubs
- Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann
- allgemeine Hinweise auf die Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen etc.
Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages müssen die Vorschriften
über den Mindestinhalt der Vertragsniederschrift sowie über
die Unterzeichnung und Aushändigung des Vertragstextes ebenfalls
beachtet werden (§ 4 BBiG).
Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
Die zuständigen Stellen, z.B. Kammern, führen Verzeichnisse
der Berufsausbildungsverhältnisse. Nach Abschluss des Vertrages
hat der Ausbildende unverzüglich die Eintragung in das Verzeichnis
zu beantragen. Die Eintragung ist gebührenfrei.
Ausbildungsberuf und Ausbildungsordnung
Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung
gelten die staatlich anerkanntetn Ausbildungsberufe und die hierzu
erlassenen Ausbildungsordnungen. Das vom BIBB herausgegebene "Verzeichnis
der anerkannten Ausbildungsberufe" macht die Entwicklung in den
einzelnen Ausbildungsberufen überschaubar.
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen
ausgebildet werden (§ 28 BBiG). Körperlich, geistig oder
seelisch Behinderte unter 18 Jahren dürfen, soweit Art und Schwere
der Behinderung es erfordern, auch in anderen als den staatlisch anerkannten
Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Bei Behinderten, die in einem
anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden, darf ausserdem von
der dazu erlassenen Ausbildungsordnung abgewichen werden.
Die Ausbildungsordnung legt für die anerkannten Ausbildungsberufe
konkret fest, dass in der Berufsausbildung sowohl berufliches Grundwissen
als auch die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden
müssen.
Die Ausbildungsordnung enthält mindestens (§ 25 BBiG):
- die Bezeichnung des Ausbildungsberufes
- die Ausbildungsdauer
- die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind
- eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse
- die Prüfungsanforderungen
In der Ausbildungsordnung ist ein Ausbildungsrahmenplan enthalten, nach
dem die Ausbildungsstätte einen betrieblichen Ausbildungsplan
erstellen soll.
Rechte und Pflichten des Auszubildenden
1. Ausbildung gemäß Ausbildungsziel
Der Ausbildende muss dafür sorgen, dass dem Auszubildenden die Fertigkeiten
und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles
erforderlich sind. Er hat die Berufsausbildung planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das
Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden
kann (§ 6 BBiG).
Der Auszubildende muss an seiner eigenen Ausbildung aktiv mitwirken und
sich bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die
erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 9 BBiG).
2. Ausbildung durch geeignetes Personal
Der Ausbildende muss selbst ausbilden oder einen Ausbilder ausdrücklich
damit beauftragen (§ 6 BBiG). Persönlich nicht geeignet
ist, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäfigen darf, weil
er z.B. innerhalb der letzten fünf Jahre wegen eines Verbrechens
zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren verurteilt worden
ist oder wer wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz
(BBiG) verstossen hat. Fachlich ungeeignet ist, wer nicht die erforderlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten oder die pädagogischen Kenntnisse
besitzt (§ 20 BBiG). Die zuständige Stelle hat darüber
zu wachen, dass die persönliche und fachliche Qualifikation der
Ausbildenden und der Ausbilder vorliegt. Wer ohne Eignung Ausbildende
einstellt, ausbildet oder nicht geeignete Ausbilder bestellt, kann
mit einer Geldbuße bis 5.000 EUR belegt werden.
3. Bereitstellung von Ausbildungs- und Prüfungsmitteln
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel
- insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe - zur Verfügung zu stellen,
die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlußprüfungen
erforderlich sind (§ 6 BBiG).
4. Berufsschulunterricht und überbetriebliche Ausbildung
Der Ausbildende muss den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht
und an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
freistellen. Der Auszubildende muss an den Ausbildungsmaßnahmen,
für die er freigestellt wurde, teilnehmen (§ 9 BBiG).
Beträgt die Unterrichtszeit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindesten
45 Minuten Dauer, so darf der jugendliche Auszubildende an diesem
Schultag nicht mehr beschäftigt werden (gilt nicht für erwachsene
Auszubildende).
5. Ausbildungsgerechte und körperlich angemessene Beschäftigung
Dem Auszubildenden dürfen nur Tätigkeiten übertragen werden,
die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften
angemessen sind. Ein Auszubildender ist nicht verpflichtet, Arbeiten
durchzuführen, die mit seiner Ausbildung nicht in Zusammenhang
stehen. Verboten sind Arbeiten wie z.B. Akkord- oder Fließbandarbeiten,
die die körperlichen Kräfte des Auszubildenden übersteigen.
Zumutbar sind Verrichtungen, die mit der Sauberkeit des eigenen Arbeitsplatzes
und der Pflege der Gegenstände zusammenhängen, mit denen
der Auszubildende zu tun hat.
6. Berichtshefte (Ausbildungsnachweise)
Der Auszubildende ist verpflichtet, Berichtshefte selbst ordnungsgemäß
und regelmäßig zu führen, soweit sie in den einzelnen
Ausbildungsordnungen vorgeschrieben sind. Zur Führung der Berichtshefte
muss der Ausbildende dem Auszubildenden Gelegenheit geben und ihm
das notwendige Material zur Verfügung stellen. Die Berichtshefte
gelten als Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung.
7. Befolgung von Weisungen
Der Auszubildende muss den Weisungen folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung
vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten
Personen erteilt werden (§ 9 BBiG). Weisungen, die auf die Ausübung
einer ausbildungswdrigen Beschäftigung gerichtet sind, sind unzulässig.
Kein Jugendlicher darf körperlich gezüchtigt werden.
8. Beachtung der Ordnung in der Ausbildungsstätte
An jeder Ausbildungsstätte gelten bestimmte Ordnungsvorschriften
(Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften etc.). Diese dürfen
jedoch nicht die Persönlichkeitsrechte des Auszubildenden einschränken
(Verbot langer Haare). Allerdings ist ein bestimmtes äußeres
Auftreten des Auszubildenden da erforderlich, wo sonst eindeutig ein
berufs- und geschäftsschädigendes Verhalten des Auszubildenden
gegenüber seinem Ausbildenden vorliegen würde.
9. Pflicht zur Verschwiegenheit
Der Auszubildende ist verpflichtet, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Stillschweigen zu wahren (§ 9 BBiG).
10. Ärztliche Untersuchungen des Auszubildenden
Die Ausbildung darf erst begonnen werden, wenn der jugendliche Auszubildende
innerhalb der letzten 14 Monate ärztlich untersucht worden ist
und dem Ausbildenden eine vom untersuchenden Arzt ausgestellte Bescheinigung
vorgelegen hat.Vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres muss
eine ärztliche Nachuntersuchung erfolgen.
Ausbildungszeit und Urlaub
Die in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgeschriebene Ausbildungsdauer
muss in der Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages enthalten
sein. In bestimmten Fällen kann die Ausbildungszeit verkürzt
oder verlängert werden. Das Berufsausbildungsverhältnis
endet mit Bestehen der Abschlussprüfung bzw. nach der festgelegten
Ausbildungsdauer. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung
nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis
auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung,
höchstens um ein Jahr (§ 14 BBiG).
Das Berufsausbildungverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muß
mindestens einen Monat und darf höchstens 4 Monate betragen (§
13 BBiG). Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis
jederzeit, sowohl vom Ausbildenden als auch vom Auszubildenden, ohne
Angabe von Gründen oder Einhaltung bestimmter Fristen schriftlich
gekündigt werden (§ 15 BBiG).
Die Arbeitszeit von Jugendlichen ist grundsätzlich auf 8 Stunden
täglich und 40 Stunden die Woche begrenzt. Die Arbeitszeit muss
durch Ruhepausen unterbrochen werden. Die Ruhepausen müssen bei
mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden Arbeitszeit mindestens 30
Minuten, bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit 60 Minuten betragen.
Zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt
werden. Gesetzliche Ausnahmen: Backgewerbe (ab 4.00 Uhr), Gast- und
Hotelgewerbe (bis 22.00 Uhr) und Schichtarbeit (bis 23.00 Uhr).
Für Jugendliche beträgt der Jahresurlaub nach Lebensalter gestaffelt
mindestens 25 bis 30 Werktage.
Vergütung
Der Auszubildende erhält vom Ausbildenden während der Ausbildung
eine angemessene Vergütung.
Prüfungen
Während der Berufsausbildung muss mindestens eine Zwischenprüfung zur
Ermittlung des Ausbildungsstandes durchgeführt werden (§
42 BBiG). In der Ausbildungsordnung wird der Inhalt und Zeitraum der
Zwischenprüfung vorgeschrieben.
In den anerkannten Ausbildungsberufen werden Abschlussprüfungen
durchgeführt (§ 34 BBIG). In der Abschlussprüfung wird
festgestellt, ob der Auszubildende die erforderlichen Fertigkeiten
und Kenntnisse besitzt. Zugelassen werden Auszubildende, die die Ausbildungszeit
zurückgelegt haben, ordnungsgemäß ihr Berichtsheft
geführt und an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen
haben. Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Dem
Prüfling ist nach dem Bestehen der Abschlussprüfung ein
Prüfungszeugnis auszustellen.
Das Ausbildende muss dem Auszubildenden ebenfalls en Zeugnis ausstellen,
welches Angaben über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung und über
die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse beinhaltet. Auf Verlangen
des Auszubildenden sind darin auch Angaben über Führung,
Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
Kündigung
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung
von Kündigungsfristen und ohne Angabe von Gründen gekündigt
werden (§ 15 BBiG). Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis
nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
gekündigt werden (§ 15 BBiG). Eine Kündigung aus wichtigem
Grund ist allerdings unwirksam, wenn die zugrundeliegende Tatsache
länger als zwei Wochen bekannt ist.
Nach der Probezeit kann der Auszubildende mit einer Kündigungsfrist
von vier Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben
will oder sich für eine andere Berufstätigkeit entschieden
hat (§ 15 BBiG).
Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe
(nach der Probezeit) erfolgen.
Weiterbeschäftigung nach der Ausbildung
Während der letzten sechs Monate der Ausbildung können die Vertragspartner
eine Weiterbeschäftigung vereinbaren. Wird der Auszubildende
im Anschluss an die Berufsausbildung beschäftigt, ohne dass etwas
vereinbart worden ist, so wird damit ein Arbeitsverhältnis auf
unbestimmte Zeit begründet (§ 17 BBiG).
Jugend- und Auszubildendenvertreter müssen nach Beendigung der Ausbildung
grundsätzlich weiterbeschäftigt werden, wenn sie dies verlangen.