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Beteiligungsrechte am Arbeitsplatz

Der Begriff "Mitbestimmung" bezeichnet die aktive Beteiligung der Arbeitnehmer an den betrieblichen Entscheidungen. Wie das obere Schaubild verdeutlicht, lässt sich die Mitbestimmung in verschiedene Ebenen unterteilen.

Ebene des Arbeitsplatzes:

Der Arbeitnehmer hat gemäß Betriebsverfassungsgesetz auf der Ebene des Arbeitsplatzes individuelle Rechte, die er ganz persönlich wahrnehmen kann. Es sind vor allem die folgenden Unterrichts-, Anhörungs- und Beschwerderechte.

  • Recht auf Anhörung und Erörterung
    Der Arbeitnehmer hat das Recht in betrieblichen Angelegenheiten angehört zu werden.

  • Recht auf Einsicht in die Personalakten

  • Recht auf Beschwerde
    Jeder Arbeitnehmer hat das Recht sich bei den zuständigen Stellen zu beschweren.

  • Recht auf Verschwiegenheit / Stillschweigen des Betriebsrates

  • Recht auf Erörterung seiner Leistung (Beurteilung)

  • Recht auf Unterrichtung und Erörterung
    Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgaben etc. im Betrieb zu unterrichten. Dazu zählen z.B. auch bestehende Unfallverhütungsvorschriften.

Betriebsverfassungsgesetz - Interessenvertreter Betriebsrat:

Grundlage für die Beteiligung von Arbeitnehmern an Entscheidungen im Betrieb ist das Betriebsverfassungsgesetz. Wichtigster Bestandteil dieses Gesetzes ist die Einrichtung von Betriebsräten als Träger der Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer.

Der Betriebsrat übernimmt die Vertretung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber.

Allgemeine Aufgaben:

  • Überwachung der Durchführung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen;

  • Beantragung von Maßnahmen im Interesse von Betrieb und Arbeitnehmern bei der Geschäftsleitung;

  • Entgegennahme, Beratung, Vertretung von Anregungen der Arbeitnehmer und Jugendvertretung;

  • Förderung der Belange von Jugendlichen und Auszubildenden, Schwerbehinderten, älteren und ausländischen Arbeitnehmern;

  • die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;

  • die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;

  • die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;

  • die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;

  • die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;

  • die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;

  • Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern;

Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen.

Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen, er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen

Geheimhaltungspflicht:

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekanntgeworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats.

Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats:

Der Betriebsrat kann bei Entscheidungen, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren, entweder gleichberechtigt mitbestimmen oder lediglich mitwirken, d.h. beratend tätig werden. Die Rechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sind nach der Intensität der Mitbestimmungsmöglichkeiten abgestuft:

  • Mitbestimmungsrecht:
    Es findet Anwendung in sozialen Angelegenheiten. Eine Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Betriebsrats zustande kommen. Ansonsten muss eine verbindliche Einigung durch die Einigungsstelle herbeigeführt werden.

    Zu den sozialen Angelegenheiten zählen:

    • Festlegung der Arbeitszeit und Pausen
    • Betriebsordnung
    • Kurz- und Mehrarbeit
    • Urlaubsgrundsätze
    • betriebliche Berufsbildung
    • Sozialplan bei Betriebsänderung
    • Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen
    • Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren

  • Widerspruchsrecht:
    Der Betriebsrat kann den Entscheidungen der Geschäftsführung widersprechen. Das Widerspruchsrecht findet besonders Anwendung bei personellen Einzelmaßnahmen:

    • Einführung von Beurteilungsgrundsätzen
    • Personalfragebögen
    • Versetzungen, Einstellungen, Kündigungen
    • Umgruppierungen
    • Abberufung ungeeigneter Ausbilder usw.

  • Informations- und Beratungsrecht:
    Die Geschäftsleitung muss den Betriebsrat über anstehende Entscheidungen unterrichten und sich mit ihm beraten. Ein Widerspruch des Betriebsrats bleibt ohne Rechtsfolgen.
    Dieses Recht findet in wirtschaftlichen Angelegenheiten Anwendung:

    • Allgemeine wirtschaftliche Angelegenheiten
    • Betriebsänderungen
    • Personalplanung
    • Planung betrieblicher Räume und Arbeitsplätze usw.

Wann kann ein Betriebsrat gebildet werden ?

In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

Ein gemeinsamer Berieb mehrerer Unternehmen wird vermutet wenn

  1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
  2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebes wesentlich ändert.

Wer ist wahlberechtigt ?

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

Wonach bestimmt sich die Zahl der zu wählenden Betriebsrats-Mitglieder ?

Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer:

  • 5 - 20 Arbeitnehmer = 1 Betriebsratsmitglied
  • 21 - 50 Arbeitnehmer = 3 Betriebsratsmitglieder
  • 51 - 100 Arbeitnehmer = 5 Betriebsratsmitglieder
  • 101 - 200 Arbeitnehmer = 7 Betriebsratsmitglieder
  • 201 - 400 Arbeitnehmer = 9 Betriebsratsmitglieder
  • 401 - 700 Arbeitnehmer = 11 Betriebsratsmitglieder
  • 701 - 1.000 Arbeitnehmer = 13 Betriebsratsmitglieder
  • usw.

In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.

Aus wieviel Personen muss ein Betriebsrat mindestens bestehen ?

Der Betriebsrat muss aus mindestens 1 Person bestehen.

Wer ist als Betriebsrat wählbar ?

Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben.

Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

Zu welchem Zeitpunkt und in welchem Rythmus finden die Betriebsratswahlen statt ?

Die Wahlen finden alle 4 Jahre zwischen dem 01.03 und dem 31.05. statt.

Wie wird gewählt ?

  1. Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

  2. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.

  3. Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.

  4. Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein, in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer.

  5. Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.

§ 14a: Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe:
In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes statt.

Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben.

In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitnehmer die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.

Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechtern:

Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen.

Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.

Welche Wahlvorschriften gelten für die Betriebsratswahl ?

Niemand darf die Wahl des Betriebsrats verhindern bzw. beeinflussen.

Wer trägt die Kosten der Betriebsratswahl ?

Der Arbeitgeber trägt die gesamten Kosten der Wahl.

Amtszeit des Betriebsrates

Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit.

Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Betriebsrat neu zu wählen ist. In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.

Welche Grundsätze gelten für die Einberufung von Betriebsratssitzungen ?

Die Betriebsratssitzungen sind nicht öffentlich und finden während der Arbeitszeit statt. Bei der Einberufung einer Sitzung muss auf die betriebliche Notwendigkeit Rücksicht genommen werden.

Die Betriebsratssitzungen werden vom Vorsitzenden des Betriebsrats einberufen. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben.

Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.

Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

Mit welchen Mehrheiten werden Betriebsratsbeschlüsse gefasst ?

Für Betriebsratsbeschlüsse ist die einfache Mehrheit ausreichend. Bei der Beschlussfassung muss mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder anwesend sein.

Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlußfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.

Welche Verpflichtungen werden dem Arbeitgeber auferlegt, damit der BR seine Aufgaben wahrnehmen kann ?

Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Räume, sachlichen Mittel und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Welchen Charakter hat die Betriebsratstätigkeit ?

Sie ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Freistellungen (§ 38 BetrVG)

Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel

  • 200 - 500 Arbeitnehmer = 1 Betriebsratsmitglied,
  • 501 - 900 Arbeitnehmer = 2 Betriebsratsmitglieder,
  • 901 - 1.500 Arbeitnehmer = 3 Betriebsratsmitglieder,
  • 1.501 - 2.000 Arbeitnehmer = 4 Betriebsratsmitglieder,
  • usw.

Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen.

Was kann der Betriebsrat tun, um mit den einzelnen Belegschaftsmitgliedern ins Gespräch zu kommen, um zu erfahren, wo "der Schuh drückt" ?

Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. Zeit und Ort sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Betriebsrats erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers

Durchführung von Betriebsversammlungen:

Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

Die Betriebsversammlungen können Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, behandeln, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen

Der Arbeitgeber ist zu den Betriebsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie den betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.

Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.

Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats

Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen

Für welche Personengruppen soll sich der Betriebsrat besonders einsetzen ?

Er soll sich besonders für Jugendliche, Behinderte und Auszubildende einsetzen.

Welche Schutzbestimmungen bestehen zugunsten von BR-Mitgliedern ?

Die Mitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert oder gestört werden. Sie dürfen weder benachteiligt, noch begünstigt werden. Die gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

Außer dem Betriebsrat gibt es in manchen Betrieben auch noch einen Betriebsausschuss, eine Einigungsstelle, einen Wirtschaftsausschuss, eine Jugend- und Ausbildungsvertretung.

Betriebsausschuss:

Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und aus 3 bis 9 weiteren Mitgliedern, deren Zahl sich nach der Größe des Betriebsrats richtet. Der Betriebsausschuss muss laut Gesetz bei einem Betriebsrat mit neun oder mehr Mitgliedern gebildet werden. Der Betriebsausschuß führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuß mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluß von Betriebsvereinbarungen.

Einigungsstelle:

Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ist eine Einigungsstelle einzurichten. Sie setzt sich aus einer gleichen Anzahl von Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern und einem unparteiischen Vorsitzenden zusammen. Die in der Eingungsstelle getroffenen Vereinbarungen werden schriftlich in Form von Betriebsvereinbarungen niedergelegt. Kann eine Einigung nicht zustande kommen, sind die Arbeitsgerichte zuständig. Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber.

Wirtschaftsausschuss:

In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuß zu bilden. Der Wirtschaftsausschuß hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.

Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuß rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen.

Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören beispielsweise

  • die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens
  • die Produktions- und Absatzlage
  • das Produktions- und Investitionsprogramm
  • Rationalisierungsvorhaben
  • etc.

Die Betriebsvereinbarung:

Die Betriebsvereinbarung (§ 77 BetrVG) ist das wichtigste Regelungsinstrument innerhalb der Betriebsverfassung. Sie wird schriftlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossen und dient in erster Linie der Umsetzung der Mitbestimmungsrechte.

Neben diesen erzwingbaren gibt es freiwillige Betriebsvereinbarungen (§ 88 BetrVG). Darin können Betriebsrat und Arbeitgeber alle sozialen Fragen, die auch in einem Tarifvertrag geregelt werden könnten, aufgreifen. So können über die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften hinausgehende Vereinbarungen zum Arbeitsschutz getroffen, Sozialleistungen wie Gratifikationen, Beihilfen oder Ruhegelder festgelegt, die Vermögensbildung gefördert werden. Allerdings gibt es keinen durchsetzbaren Anspruch auf den Abschluss freiwilliger Betriebsvereinbarungen.

Die Jugend- und Ausbildungsvertretung:

Wo ein Betriebsrat besteht und mindestens 5 Arbeitnehmer beschäftigt werden, die unter 18 Jahre alt sind oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann eine Jugend- und Ausbildungsvertretung beschäftigt werden. Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 Jahren und alle Auszubildenden unter 25 Jahren. Wählbar sind die Arbeitnehmer des Betriebs bis zur Altersgrenze von 25 Jahren. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Vertretern gewählt werden.

Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Ausbildungsvertretung beträgt 2 Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Die Größe der Jugend- und Ausbildungsvertretung richtet sich nach der Zahl der Jugendlichen und Auszubildenden eines Betriebs.

  • 5 - 20 der vorher beschriebenen Arbeitnehmer = 1 Person,
  • 21 - 50 der vorher beschriebenen Arbeitnehmer = 3 Mitglieder,
  • 51 - 150 der vorher beschriebenen Arbeitnehmer = 5 Mitglieder,
  • 151 - 300 der vorher beschriebenen Arbeitnehmer = 7 Mitglieder,
  • usw.

Das Geschlecht das bei den vorher beschriebenen Arbeitnehmern in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten sein, wenn diese aus mindestens 3 Mitgliedern besteht.

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

Zur Aufgabe der Jugend- und Ausbildungsvertretung gehören

  • Maßnahmen, die den jungen Betriebsangehörigen zugute kommen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein Arbeitsverhältnis, beim Betriebsrat zu beantragen,

  • auf die Einhaltung der Gesetze, Schutzvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zugunsten der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden zu achten und

  • berechtigte Anregungen oder Beschwerden zur Erledigung an den Betriebsrat weiterzugeben.

  • die Integration ausländischer jugendlicher Arbeitnehmer und Auszubildenden im Betrieb zu fördern und entsprechende Maßnahmen beim Betriebsrat zu beantragen.

Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, daß ihr der Betriebsrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.

Vertreter der leitenden Angestellten - Das Sprecherausschussgesetz:

Das Betriebsverfassungsrecht klammert leitende Angestellte aus. Gesetz und Rechtssprechung definieren sie als Personen, die der Sphäre der Unternehmensleitung zuzuordnen sind, also unternehmens- oder betriebsleitende Aufgaben wahrnehmen und im wesentlichen frei von Weisungen handeln.

Um auch den leitenden Angestellten eine eigene Interessenvertretung zu gewähren, wurde das Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten verabschiedet. Danach wählt dieser Personenkreis aus seiner Mitte einen Sprecherausschuss, wenn mindestens 10 leitende Angestellte regelmäßig im Betrieb beschäftigt sind. Das Wahlverfahren ähnelt den Wahlen zum Betriebsrat. Ähnlich wie im Betriebsverfassungsgesetz ist nach dem Sprecherausschussgesetz ein Gesamtsprecherausschuss zu bilden, wenn in einem Unternehmen mehrere Sprecherausschüsse bestehen. es kann auch ein Konzernsprecherausschuss gebildet werden.

Der Sprecherausschuss arbeitet unabhängig vom Betriebsrat, beeinflusst dessen Arbeit also nicht. Er hat ausschließlich Informations- und Beratungsrechte.

Unternehmensmitbestimmung:

Bereits im 19. Jahrhundert wurde von Gewerkschaftsmitgliedern und Politikern die Forderung erhoben, Arbeitnehmer müssten an der Gestaltung des Arbeitslebens beteiligt werden. Im Wesentlichen wurden zwei Gründe für die Mitbestimmung auf Unternehmensebene angeführt:

  • Zwischen Kapital (AG) und Arbeit (AN) bestehe Gleichberechtigung, da beide Faktoren für die Produktion notwendig seien.

  • Die wirtschaftliche Macht der Unternehmer müsse durch die Arbeitnehmer und ihre Vertretung kontrolliert werden, deshalb sei auch die Wirtschaft zu "demokratisieren".

Diese Forderung wurde nach dem Ende des 2. Weltkrieges in drei Gesetzen entsprochen, in denen die Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer geregelt sind:

Montan-Mitbestimmung von 1951:

Das Montan-Mitbestimmungsgesetz gilt für Unternehmen des Bergbaus sowie für Unternehmen der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Montanindustrie),wenn sie als AG, GmbH oder bergrechtliche Gesellschaft geführt werden und über 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen.

Der Aufsichtsrat setzt sich paritätisch, also je zur Hälfte, aus Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite zusammen.

Er besteht meist aus 21 Mitglieder, bei kleineren Unternehmen gehören dem Aufsichtsrat 11 oder 15 Mitglieder an.

Bei einem 21-köpfigen Aufsichtsrat werden je 8 Mitglieder von Anteilseignern und Arbeitnehmern benannt. Zu jeder Seite kommen noch 2 "weitere Mitglieder", die weder Gewerkschafts- oder Arbeitgebervertreter noch Arbeitnehmer oder Inhaber größerer Aktienpakete des Unternehmens sein dürfen. Von den 8 Arbeitnehmervertretern müssen vier im Unternehmen tätig sein. Vier Arbeitnehmervertreter und die "weiteren Mitglieder" der Arbeitnehmer werden von den Spitzenorganisationen der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften vorgeschlagen.

Einigungszwang besteht für die Wahl des sogenannten neutralen Mitglieds des Aufsichtsrats. Dessen Stimmverhalten kann bei Beschlüssen des Aufsichtsrats. Dessen Stimmverhalten kann bei Beschlüssen des Aufsichtsrats die entscheidende Rolle zukommen, wenn sich Arbeitnehmer und Anteilseigner nicht einigen können.

Um dieser Schiedsrichterfunktion gerecht zu werden, muss das neutrale Mitglied nicht nur das Vertrauen beider Seiten besitzen, sondern sollte auch über Erfahrungen in Wirtschaft und Verwaltung verfügen und als Persönlichkeit besonders geeignet sein. Meinungsverschiedenheiten auszugleichen.

Nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz wählen die Betriebsräte alle Arbeitnehmervertreter sowie die weiteren Mitglieder der Arbeitnehmerseite aus und schlagen sie der Anteilseignerversammlung vor. Auch die Kondidaten, die von den Spitzenorganisationen der im Unternehmer vertretenen Gewerkschaften benannt werden, müssen sich der Wahl durch den Betriebsrat stellen. Bei der Bestätigung durch die Anteilseignerversammlung handelt es sich allerdings nur um eine formelle Wahl, denn sie kann die Vorschläge nicht ablehnen.

Der Arbeitsdirektor, der dem Vorstand als gleichberechtigtes Mitglied angehört, wird durch den Aufsichtsrat bestellt. Er arbeitet eng mit der Vertretung der Arbeitnehmer im Betrieb, dem Betriebsrat, zusammen. Er ist Ressortchef des Personal- und Sozialwesens. Seine Aufgabe in dieser Managementfunktion ist es, die auftretenden Sozialprobleme unmittelbar in die Unternehmensplanung einzubringen. Die Sozialplanung tritt also gleichberechtigt neben die technische und kaufmännische Planung.

Betriebsverfassungsgesetz von 1972:

Das Betriebsverfassungsgesetz gilt für Aktiengesellschaften mit bis zu 2000 Arbeitnehmern und GmbH`s mir mehr als 500 Arbeitnehmern. Die Größe des Aufsichtsrats richtet sich nach der Unternehmensgröße. Er besteht jedoch mindestens aus 3 Personen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden zu 2/3 von der Hauptversammlung und zu 1/3 durch die Arbeitnehmer bestellt.

Die Größe des Aufsichtsrats hängt in dem vom Aktiengesetz vorgegebenen Rahmen von der Satzung ab. Mindestens 3, höchstens 21 Mitglieder gehören ihm an (3, 6, 9, 12, 15, 18 oder 21). Die Wahl der Arbeitnehmervertreter erfolgt durch allgemeine, geheime, gleiche und unmittelbare Wahl unter alle Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Patt-Situationen sind aufgrund der Drittelparität im Aufsichtsrat unwahrscheinlich.

Ein Arbeitsdirektor ist nicht vorgesehen.

Mitbestimmungsgesetz von 1976:

Das Mitbestimmungsgesetz gilt für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigen. Der Aufsichtsrat wird paritätisch von den Anteilseignern und Arbeitnehmern gewählt.

Er setzt sich wie folgt zusammen:

  • nicht mehr als 10.000 Arbeitnehmer = je 6 Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner und der Arbeitnehmer
  • mehr als 10.000 Arbeitnehmer = je 8 Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner und der Arbeitnehmer
  • mehr als 20.000 Arbeitnehmer = je 10 Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner und der Arbeitnehmer

Bei Unternehmen mit nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmern findet eine direkte Wahl der Arbeitnehmervertreter durch die wahlberechtigten Arbeitnehmer statt.

Bei Unternehmen mit mehr als 8.000 Arbeitnehmern findet die Wahl indirekt durch Wahlmänner statt.

Zwar besteht eine paritätische Zusammensetzung des Aufsichtsrats mit Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer, in der Praxis wird sich diese Verteilung jedoch zugungsten der Arbeitgeberseite verschieben, und zwar aus folgenden Gründen:

  • Auf der Arbeitnehmerseite befindet sich mindestens ein leitender Angestellter, d.h., ein Mitarbeiter, der Unternehmerfunktion ausübt und anstelle des Unternehmers bzw. in seinem Interesse handelt.

  • Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit und führt eine erneute Abstimmung wieder zu einer Patt-Situation, räumt § 29 Abs. 2 MitbestG dem Aufsichtsratsvorsitzenden doppeltes Stimmrecht ein.

Der Arbeitdirektor wird vom Aufsichtsrat bestellt.


Kommentare

Durchschnittliche Leserbewertung: 
Kündigung-wer darf was-, GKaya, 14.11.2007
Es ist sehr gut erläutert aber mir fehlt die Erläuterung zum Bereich Kündigung / außerordentliche Kündigung. Was darf Betriebsrat da machen. Angehört werden oder mitbestimmen?!?!?!
Wow, Fnabi-Man, 14.10.2002
Ich muß schon sagen...! Genauer kann man das ja kaum beschreiben. Es steht alles drin, was man wissen muß. Bis dann mal, Fnabi-Man
Betriebsverfassungsgesetz, , 05.09.2002
Hallo, erstmal ein riiiiiiiiiieeeeeeeeesen Lob, der Artikel ist große Klasse. Leicht nachzuvollziehen, und super um alles noch mal zu wiederholen. Aber ich hätte eine Frage: Ist das Betriebsverfassungsgesetz nicht von 1952 ??? Eine Stellungnahme wäre super, denn ich bin leicht verwirrt. Nochmals vielen Dank für den tollen Artikel, liebe Grüße, Joelle.

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