Die Tarifauseinandersetzungen werden mit der Kündigung des noch laufenden
Tarifvertrags eingeleitet. Die Kündigung kann grundsätzlich
durch jede der beiden Tarifvertragsparteien erfolgen.
Stufe 2:
Nach der Kündigung des Tarifvertrags treten die Tarifkommissionen
beider Parteien zu Tarifverhandlungen zusammen. Hierbei erläutern
die Gewerkschaften ihrem Verhandlungspartner die im Kündigungsschreiben
aufgeführten Lohn- und Gehaltsforderungen. Die Arbeitgeber unterbreiten
ein Angebot. In der Regel weichen Forderung und Angebot in dieser
Phase noch stark voneinander ab. Ziel der weiteren Verhandlungen ist
es also, einen akzeptablen Kompromiss zu finden. Scheitern die Verhandlungen,
kommt es zur Schlichtung.
Stufe 3:
Wenn alle Verhandlungsmittel ausgeschöpft sind, dann setzt das Allgemeine
Schlichtungsverfahren ein. Dadurch wird versucht die festgefahrenen
Verhandlungen wieder in Gang zu bringen und zu einer Einigung zu kommen.
Die Schlichtung dient zur Erhaltung des Arbeitsfriedens und zur Verhinderung
von Arbeitskämpfen.
In der Regel sind die Schlichtungsstellen mit Beisitzern von Arbeitgeber
und Arbeitnehmern und einem neutralen Vorsitzenden besetzt. Sie erarbeiten
einen Einigungsvorschlag, der von den Tarifparteien angenommen oder
abgelehnt werden kann. Im Falle der Annahme kommt es zu einem Abschluss
eines neuen Tarifvertrages, im anderen Falle gilt die Schlichtung
als gescheitert.
Mit dem Scheitern der Schlichtung erlischt die Friedenspflicht der Tarifparteien
und es können nunmehr Arbeitskampfmaßnahmen eingeleitet
werden.
Stufe 4:
Bevor zum Streik aufgerufen wird, wird die Gewerkschaft noch eine Urabstimmung
durchführen. Hierbei müssen alle Gewerkschaftsmitglieder
in einem bestimmten Tarifgebiet auf einem Stimmzettel ankreuzen, ob
sie für oder gegen einen Arbeitskampf sind. Voraussetzung für
die Durchführung eines Streiks ist, dass mindestens 75 % der
betroffenen Gewerkschaftsmitglieder sich für Streikmaßnahmen
entscheiden.
Stufe 5:
Das wichtigste Arbeitskampfmittel der Arbeitnehmer ist der Streik. Zum
Streikaufruf sind allein die Gewerkschaften berechtigt. Sie besitzen
als eine Art Gegenmacht zu den Arbeitgebern das Streikmonopol.
Auf den Streik der Arbeitnehmer können die Arbeitgeber mit der Aussperrung
reagieren. Hierbei wird den Arbeitnehmern von den Unternehmen der
Zugang zu den Arbeitsplätzen verweigert. Während der Aussperrung
ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Der Arbeitnehmer
erbringt keine Leistung und erhält im Gegenzug keinen Lohn. Nach
Beendigung der Aussperrung leben die Rechte und Pflichten aus dem
Arbeitsvertrag wieder auf. Der Arbeitgeber kann eine Weiterbeschäftigung
von Arbeitnehmern nur verweigern, wenn sie sozial gerechtfertigt ist,
so z.B. bei Rädelsführern eines wilden Streiks.
Stufe 6:
Parallel zu den Arbeitskampfmaßnahmen werden Verhandlungen zwischen den
Tarifvertragsparteien geführt. Sie zielen auf eine Beendigung
des Arbeitskampfes ab. Voraussetzung hierfür ist eine Annäherung
der kämpfenden Parteien und die Erzielung eines Kompromisses.
Die Bereitschaft hierfür ist in dieser Phase des Arbeitskampfes
bei beiden Parteien relativ groß. Denn der Streik verursacht
hohe Kosten durch Produktionsausfall und die Ausgesperrten erleiden
Einkommensverluste.
In dieser Phase des Arbeitskampfes setzt häufig die besondere Schlichtung
ein. Die besondere Schlichtung wird während eines laufenden Arbeitskampfes
durchgeführt. In einem letzten Versuch sollen die festgefahrenen
Verhandlungen wieder in Gang gebracht werden.
Stufe 7:
Kommt bei den Tarifverhandlungen eine Einigung zustande, so ist eine erneute
Urabstimmung zur Beendigung des Streiks notwendig. Zum Abschluss eines
neuen Tarifvertrags kommt es, wenn bei der Urabstimmung mindestens
25 % der gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer für die
Annahme des Verhandlungsergebnisses und damit für die Beendigung
des Streiks stimmt.
Schema: