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Der Scheck

Wesen des Schecks

Der Scheck ist eine Anweisung an ein Kreditinstitut, zu Lasten des Kontos des Ausstellers einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen. Der Scheck wird von dem Zahlungspflichtigen ausgestellt und an den Empfänger übergeben.

Rechtsgrundlage (Scheckgesetz von 1933)

Der Scheck ist eine bei Sicht fällige Zahlungsanweisung. Er ist ein Wertpapier und die Rechte aus dem Scheck kann nur der Besitzer der Urkunde geltend machen. Der Scheck ist ein geborenes Orderpapier, d.h. er kann nur durch Einigung, Indossament und Übergabe weitergegeben werden. Die sogenannte "Überbringerklausel" ("Zahlen Sie ... an ... oder ÜBERBRINGER") macht aus dem geborenen Orderpapier allerdings ein Inhaberpapier, wodurch die Rechte aus dem Scheck formlos übertragen werden können
(Einigung und Übergabe genügen).

Der Scheck gilt nicht als gesetzliches Zahlungsmittel. Wird der Scheck zur Tilgung von Schulden verwandt, so erfolgt die Hingabe als Zahlungsmittel erfüllungshalber, d.h. das alte Schuldverhältnis bleibt bestehen und ein weiteres, gegenüber der bezogenen Bank, entsteht. Erst mit der Einlösung des Scheck erlöschen beide Schuldverhältnisse.

Bedeutung des Schecks

Der Scheck dient als Verfügungsmittel über Buchgeld. Er dient der Minimierung des Bargeldbestands und als bargeldloses Zahlungsmittel. Der Scheck ermöglicht dem Aussteller die Erwirtschaftung von Zinsgewinnen, da die Einlösung durch den Scheckempfänger meist erst einige Tage nach Ausstellung erfolgt. Der Empfänger eines Schecks kann sich durch die Einlösung Bargeld beschaffen.

Inhalt der Scheckurkunde

Gesetzliche Bestandteile:
Die Urkunde muss bestimmte Bestandteile enthalten, damit sie ein Scheck im Sinne des Scheckgesetzes ist.

Diese Bestandteile sind:

1.)  Bezeichnung als "Scheck" im Text der Urkunde
2.)  unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen
3.)  Name des bezogenen Kreditinstituts
4.)  Zahlungsort (bei Fehlen = Ort des Bezogenen)
5.)  Ort (bei Fehlen = Ort des Ausstellers) und Ausstellungsdatum
6.)  Unterschrift des Ausstellers

Kaufmännische Bestandteile:
Die kaufmännischen Bestandteile sollen Bearbeitung, Einlösung und Abwicklung erleichtern.

1.)  Schecknummer
2.)  Schecksumme in Ziffern
3.)  Kontonummer des Ausstellers
4.)  Bankleitzahl
5.)  Name des Zahlungsempfängers
6.)  Verwendungszweck
7.)  Überbringerklausel

Voraussetzungen für die Scheckausstellung

Aktive Scheckfähigkeit:
Die aktive Scheckfähigkeit ist die Fähigkeit, Schecks zu ziehen d.h. auszustellen. Vorraussetzung dafür ist Rechts- und Geschäftsfähigkeit. Aktiv scheckfähig sind also natürliche, voll geschäftsfähige Personen, Handelsgesellschaften und juristische Personen.

Passive Scheckfähigkeit:
Die passive Scheckfähigkeit ist die Fähigkeit, Schecks auf sich ziehen zu lassen.Nach dem Scheckgesetz sind Kreditinstitute (Banken, Sparkassen, Kreditgenossenschaften) und die Deutsche Bundesbank passiv scheckfähig.

Scheckvertrag:
Der Scheckvertrag regelt die Rechtsverhältnisse zwischen dem bezogenen Institut und dem Scheckaussteller. Der Scheckvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB).

Aus dem Vertrag ergeben sich folgende Pflichten:

Kunde / Scheckaussteller: Bezogenes Kreditinstitut:
 - Benutzung der Scheckvordrucke des KI  - Einlösung bei ordnungsgemäßer Deckung
 - Scheckausstellung nur bei Kontodeckung  - Beachtung von Schecksperren
 - Anerkennung der Scheckbedingungen  - Kontrolle der Unterschrift bei Barschecks
 - Sorgfaltspflicht bei der Aufbewahrung  -

Scheckarten

Schema Scheck

- nach Art der Einlösung:

Barscheck:
Der Barausscheck wird beim bezogenen Kreditinstitut in bar an den Überbringer des Schecks ausgezahlt. Das Risiko des Barschecks ist hoch, da er an jeden Vorleger bar ausgezahlt werden kann und somit eine Zurückverfolgung unmöglich ist. Der Barscheck kann jedoch mittels Kreuzung (z.B. durch Anbringung des Vermerks "Nur zur Verrechnung") zum Verrechnungsscheck gemacht werden und darf dann nicht mehr bar ausgezahlt werden.

Verrechnungsscheck:
Der Verrechnungsscheck trägt den Vermerk "Nur zur Verrechnung" und kann nur im Wege der Verrechnung eingelöst werden. Eine Barauszahlung ist nicht möglich, der Vermerk kann nicht gestrichen werden. Die Sicherheit eines Verrechnungsschecks ist höher, da sich der Einzugsweg einfach zurückverfolgen lässt. Nachteil des Verrechnungsschecks ist, dass der Scheck ohne Konto nicht eingelöst werden kann.

- nach Art der Übertragung der Rechte:

Orderscheck:
Orderschecks sind nur an den legitimierten Vorleger zahlbar. Sie tragen die Klausel "oder Order" und haben am rechten Rand einen roten Streifen mit dem Wort "Orderscheck". Orderschecks müssen vor ihrer Weitergabe indossiert werden, d.h auf der Rückseite von dem Vorbesitzer unterschrieben werden. Durch das Indossament werden die Rechte aus dem Scheck auf den "neuen Besitzer" übertragen. Der Indossant übernimmt die scheckrechtliche Haftung und kann im Wege des Rückgriffs zur Zahlung gezwungen werden. Das Indossament kann ein Voll - oder ein Blankoindossament sein. Vor der Einlösung ist das Kreditinstitut verpflichtet, Indossament und Legitimation des Vorlegers zu überprüfen.

Inhaberscheck:
Der Inhaberscheck trägt die Überbringerklausel, durch die eine formlose Übertragung des Schecks möglich ist. Der Scheck ist an den Inhaber zahlbar, das KI ist nicht verpflichtet, die Legitimation des Vorlegers zu überprüfen.

- nach der Einlösungsgarantie:

Bestätigter LZB-Scheck:
Die Deutsche Bundesbank (bzw. die EZB) versieht auf sie gezogene Schecks auf Antrag des Ausstellers mit einem Bestätigungsvermerk. Sie übernimmt damit die Einlösung, wenn der Scheck innerhalb von 8 Tagen zur Zahlung vorgelegt wird. Der bestätigte Scheck wird nur von der Landeszentralbank bar ausgezahlt, die den Bestätigungsvermerk angebracht hat. Andere Zweigstellen schreiben ihn sofort vorbehaltlos gut. Bestätigte Schecks werden meist für grössere Zahlungen verwandt, z.B. bei Auktionen. Dadurch wird das Risiko des Bargeldtransports (Diebstahl) ausgeschaltet.

Vorgang:

- Bestätigung des vom KI über sein LZB-Konto auf die Bundesbank gezogenen Schecks

- gleichzeitige Belastung des Kundenkontos mit dem Scheckbetrag

- Umbuchung des Scheckbetrags auf ein Deckungskonto

- nach 8 Tagen erlischt die Einlösungsgarantie

- nach 15 Tagen Rückbuchung auf das Kundenkonto

- Bestätigungsprovision für die LZB u. Bearbeitungsgebühren des KI werden belastet

Vorlegungsfristen von Schecks

Die Vorlegungsfristen sollen die Nutzung des Schecks als Kreditmittel verhindern. Die Umlaufzeit von Schecks soll begrenzt werden. Schecks sind generell bei Sicht zahlbar, d.h. vordatierte Schecks etc. werden sofort bei Sicht eingelöst.

Die Vorlegungsfristen von Schecks betragen:

- 8 Tage für im Inland ausgestellte Schecks

- 20 Tage für im europäischen Ausland und Mittelmeerländern ausgestellte Schecks

- 70 Tage für ausgestellte Schecks in den sonstigen Ländern

Durch die rechtzeitige Vorlage des Schecks sichert sich der Schecknehmer die scheckrechtlichen Rückgriffsansprüche gegen Indossanten und den Aussteller. Wird der Scheck erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist vorgelegt, so verliert der Schecknehmer seinen scheckrechtlichen Rückgriffsanspruch und kann seine Ansprüche nur noch bürgerlich-rechtlich geltend machen.

Das KI ist zur Einlösung von Schecks während der Vorlegungsfrist verpflichtet, sofern Deckung vorhanden ist. Nach Ablauf der Frist muss das KI vorgelegte Schecks nicht mehr einlösen.

Widerruf von Schecks

Der Widerruf von Schecks ist möglich. Nach den Bedingungen für den Scheckverkehr der Banken und Sparkassen kann der Widerruf allerdings nur beachtet werden, wenn er dem bezogenen KI so rechtzeitig zugeht, dass seine Berücksichtigung "im Rahmen des ordnungsgemässen Arbeitsablaufs" möglich ist. Die Vorlegungsfrist ist nicht maßgebend.

Der Einlösung von eurocheques, die die Garantievoraussetzungen erfüllen, kann während der Vorlegungsfrist nicht widersprochen werden. Das bezogene KI ist während der Vorlegungsfrist zur Einlösung verpflichtet (siehe "Garantierter eurocheque").

Einlösung von Schecks

Das bezogene KI muss Schecks einlösen, ...

- wenn der Scheck innerhalb der Vorlegungsfrist vorgelegt wird.

- nicht widerrufen ist.

- Deckung vorhanden ist.

Das bezogene KI kann einlösen, ...

- wenn keine ausreichende Deckung vorhanden ist (geduldete Überziehung).

- nach Ablauf der Vorlegungsfrist.

- wenn der Scheck Formfehler aufweist.

Das bezogene KI muss die Einlösung verweigern, ...

- bei Widerruf des Schecks.

- bei Zweifeln an der Berechtigung der Vorlage.

Nichteinlösung und Rückgabe von Schecks

Der Scheckinhaber hat ein Rückgiffsrecht (Regreßrecht), wenn der Scheck von dem bezogenen Institut nicht eingelöst wird. Dieses richtet sich gegen den Aussteller bzw. gegen die eventuellen Indossanten. Der Scheckinhaber hat die Pflicht, seinen unmittelbaren Vormann sowie den Aussteller innerhalb von vier Werktagen von der Nichteinlösung des Schecks zu benachrichtigen.

Voraussetzung für den Rückgriff sind:

- Nichteinlösung trotz rechtzeitiger Vorlage

- Beweis dieser Tatsache durch den Vorlegungsvermerk / die Protesturkunde.

Der Vorlegungsvermerk wird von der bezogenen Bank angebracht und rechtsverbindlich unterschrieben. Er lautet "Vorgelegt am ... und nicht bezahlt." und weist den Namen der bezogenen Bank, Ort und Datum auf.

Bei der Scheckrückgabe hat das bezogene KI zu beachten:

- Nicht eingelöste Schecks sind spätestens an dem auf den Tag des Eingangs folgenden Geschäftstag an die erste Inkassostelle zurückzuleiten.

- der Rückgabeweg ist freigestellt.

- bei Schecks über 3.000,00 EUR und darüber hinaus ist eine Eilnachricht per Fax, Telex oder Telegramm an die erste Inkassostelle zu schicken. Die Eilnachricht muss bis spätestens 14:30 Uhr an dem auf den Tag des Eingangs folgenden Geschäftstag an die erste Inkassostelle übermittelt werden.

Regressansprüche des Inhabers (Protestanten):

- Scheckbetrag

- mind. 6% Zinsen seit dem Vorlegungstag bzw. 2% über dem Diskontsatz

- Protestkosten und sonstige Auslagen

- Rückscheckprovision: 1/3% des Scheckbetrags

Scheckeinzug der Kreditinstitute

Kreditinstitute können mit Schecks auf 4 verschiedene Arten zu tun haben:

- Barauszahlung von Schecks zu Lasten eines Kundenkontos

- Einzug von Schecks im Auftrag von Kunden

- eigene Scheckausstellungen auf Filialen

Schecks werden dem Kunden "Eingang vorbehalten" = E.v. mit Wertstellung 1-4 Tage später gutgeschrieben. Bei Kunden mit zweifelhafter Bonität erfolgt die Gutschrift "nach Eingang" = n.E., da die E.v.-Gutschrift für die Bank ein Risiko darstellt.

Aus Sicherheitsgründen kann aber auch bei der bezogenen Bank angefragt werden, ob auf dem Konto des Scheckausstellers genügend Deckung vorhanden ist. Die Anfrage erfasst jedoch nur die Deckung zum Zeitpunkt des Anrufs und ist deshalb nicht wirklich aussagekräftig.
Die Anfrage wird normalerweise mit "Unter banküblichem Vorbehalt in Ordnung" beantwortet. Dadurch wird das Bankgeheimnis nicht verletzt. Kontostände etc. werden natürlich nicht mitgeteilt.

Unterschied zwischen BSE und ISE - Verfahren

Schecks bis zu einem Betrag von 5.999,99 EUR werden im beleglosen Scheckeinzug verarbeitet (BSE). Die Schecks werden nicht im Original vorgelegt, können jedoch vom ersten Inkassoinstitut angefordert werden. Mit dem BSE-Verfahren werden also keine Schecks weitergeleitet.
Die Bank des Einreichers hat den Papierscheck acht Wochen lang vor Ort aufzubewahren und elektronisch mindestes 10 Jahre zu archivieren. 

Schecks ab 6.000,00 EUR werden im "Großbetrag-Scheck-Einzugsverfahren (ISE)" eingezogen. Die Abkürzung ISE steht hierbei für "imagegestütztes Scheckeinzugsverfahren". Rechtsgrundlage hierfür ist der Art. 31 ScheckG. Anders als beim BSE-Verfahren hat die Bank des Einreichers den Scheck einzuscannen und den papierhaften Scheck drei Jahre lang aufzubewahren. Die Abrechnung erfolgt bei ISE-Schecks über die Bundesbank.
Die Bank des Sechskausstellers hat widerrum den von der Einreicherbank eingescannten Scheck abzurufen und die Unterschrift zu prüfen.


Kommentare

Durchschnittliche Leserbewertung: 
Abrechnung von Schecks, Barbara1709, 10.11.2016
Hallo ihr, zu welche verschiedene Kurse wird ein Scheck wann abgerechnet? Also wann zum Sichtkurs und wann zum Briefkurs? Das müsste noch mit rein. Danke schon mal.
Aktualisierung, Azubi-News, 17.08.2014
Der Artikel wurden den aktuellen Bestimmungen angepasst.
Neuerung, ankee, 26.07.2012
Hallo, könnte jemand mal eine Neuerung machen? Also die Daten erneuern? Weil es ja schon ca. 10 Jahre her ist der Artikel.
Scheck, lisaaaaaaaaaaa, 14.11.2010
Ich hab mal eine Frage: kann ein Bevollmächtigter einen Orderscheck auf das Kto. einreichen, auf das er Vollmacht hat ?
Gut aber..., rom412, 31.05.2010
was ist mit dem rektascheck?
Artikel nicht mehr aktuell, , 21.03.2009
Der Aktikel ist nicht mehr aktuell, das GSE Verfahren ist überholt, mittlerweile gibt es statt dem GSE - Verfahren das ISE - Verfahren (imagegestütztes Einzugsverfahren), wo ein Abbild des Schecks weitergeleitet wird. allerdings hat sich der Scheckbetrag bei diesem Verfahren von 3000 € (GSE) auf 6000 € erhöht.
Grafik, naxxar, 12.02.2008
Ich fände eine Grafik zum ganzen Ablauf prima! Ansonsten gut formuliert und übersichtlich!
., buzzt77, 26.07.2007
.
Überarbeitung, xwgzc08, 16.02.2006
Ich finde die Kommentare sollten mal überarbeitet werden und die neuen gesetzlichen Regelungen enthalten. Ansonsten sehr übersichtlich.
Disparischer SCheck fehlt, orlando, 25.11.2005
Hallo ihr habt das echt gut zusammen gefasst aber ich habe nichts über den disparischen scheck gelesen????? Was ist das eigendlich habe das nie so richtig verstanden
Super zusammengefasst., PhoebeLynn, 26.09.2005
Ich habe aber noch eine Änderung, ich glaube seit diesem Jahr, bei den Beträgen für BSE bzw. GSE-Verfahren. BSE: bis 5.999 € GSE: ab 6.000 € Danke nochmal für die gute Zusammenfassung! Oh, das hat ja schon jemand geschrieben. Sorry für die Doppelung =)
Barscheck-Verrechungsscheck, SteffenK, 15.06.2005
Machen zwei parallele Linien einen Barscheck noch zum Verechnungsscheck oder ist das nicht mehr erlaubt / üblich? laut BGH Urteil gelten die zwei Linien NICHT MEHR....wissen auch die wenigsten *g*
klasse!, kelle-bosch, 07.02.2005
finde die übersicht sehr gelungen, alles was man wissen sollte auf einen blick. allerdings würde ich den vorschlag aus 2002 nochmal aufgreifen und den garantierten eurocheque wirklich mal rausnehemen.
Änderung BSE und GSE- Verfahren, bankerskater, 02.11.2004
Hallo der Artikel is gut geschrieben! Allerdings gibts Neuerungen ab dem 1.11.04: Ab sofort werden Schecks bis zu einer Höhe von 5.999,99 € im BSE-Verfahren eingezogen. Ab einem Betrag von 6.000,00 € wird der Scheck mit dem GSE-Verfahren eingezogen. Somit hat sich dann auch der Betrag auf 6.000,00 € erhöht, ab dem eine Eilnachricht für Scheckrückgaben an die erste Inkassostelle geschickt werden muss. MfG bankerskater
Lob!!, Tukan, 12.10.2004
Unfassbar welche Mühe dafür aufgepracht wurden (oder(?)), danke vielmals!!
Super!, S-Marius, 11.02.2004
Wirklich super gelungene Zusammenfassung eines leider noch viel zu praxisbezogenen Themas
Verrechnungsscheck, SpkZicke, 24.01.2004
"...der Vermerk kann nicht gestrichen werden..." Soweit ich weiß kann der Vermerk gestrichen werden, ändert aber nichts. Dennoch bleibt es ein Verrechnungsscheck.
Gute Zusammenfassung, N.A., 06.09.2003
Hey Danke für das in der Berufsschule leider zu kurz gekommene Thema! Gut zum aufarbeiten für die ZP!
verrechnungsscheck, N.A., 06.09.2003
Machen zwei parallele Linien einen Barscheck noch zum Verechnungsscheck oder ist das nicht mehr erlaubt / üblich?
ec-Scheck, Manu, 27.04.2002
sehr übersichtlich und informativ. Der Artikel hilft mir auf jeden Fall beim wiederholen für die Prüfung :). Aber nehmt nach Möglichkeit den garantierten ec-Scheck raus, das verwirrt nur. Lieben Gruß Manu - weiter so

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