Der Scheck ist eine Anweisung an ein Kreditinstitut, zu Lasten des Kontos des Ausstellers
einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen. Der Scheck wird von dem Zahlungspflichtigen
ausgestellt und an den Empfänger übergeben.
Rechtsgrundlage (Scheckgesetz von 1933)
Der Scheck ist eine bei Sicht fällige Zahlungsanweisung. Er ist ein
Wertpapier und die Rechte aus dem Scheck kann nur der Besitzer der Urkunde
geltend machen. Der Scheck ist ein geborenes Orderpapier, d.h. er kann
nur durch Einigung, Indossament und Übergabe weitergegeben werden.
Die sogenannte "Überbringerklausel" ("Zahlen Sie
... an ... oder ÜBERBRINGER") macht aus dem geborenen Orderpapier
allerdings ein Inhaberpapier, wodurch die Rechte aus dem Scheck formlos
übertragen werden können
(Einigung und Übergabe genügen).
Der Scheck gilt nicht als gesetzliches Zahlungsmittel. Wird der Scheck zur
Tilgung von Schulden verwandt, so erfolgt die Hingabe als Zahlungsmittel
erfüllungshalber, d.h. das alte Schuldverhältnis bleibt bestehen
und ein weiteres, gegenüber der bezogenen Bank, entsteht. Erst
mit der Einlösung des Scheck erlöschen beide Schuldverhältnisse.
Bedeutung des Schecks
Der Scheck dient als Verfügungsmittel über Buchgeld. Er dient
der Minimierung des Bargeldbestands und als bargeldloses Zahlungsmittel.
Der Scheck ermöglicht dem Aussteller die Erwirtschaftung von Zinsgewinnen,
da die Einlösung durch den Scheckempfänger meist erst einige
Tage nach Ausstellung erfolgt. Der Empfänger eines Schecks kann
sich durch die Einlösung Bargeld beschaffen.
Inhalt der Scheckurkunde
Gesetzliche Bestandteile:
Die Urkunde muss bestimmte Bestandteile enthalten, damit sie ein Scheck
im Sinne des Scheckgesetzes ist.
Diese Bestandteile sind:
1.)
Bezeichnung als "Scheck" im Text der Urkunde
2.)
unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen
3.)
Name des bezogenen Kreditinstituts
4.)
Zahlungsort (bei Fehlen = Ort des Bezogenen)
5.)
Ort (bei Fehlen = Ort des Ausstellers) und Ausstellungsdatum
6.)
Unterschrift des Ausstellers
Kaufmännische Bestandteile:
Die kaufmännischen Bestandteile sollen Bearbeitung, Einlösung
und Abwicklung erleichtern.
1.)
Schecknummer
2.)
Schecksumme in Ziffern
3.)
Kontonummer des Ausstellers
4.)
Bankleitzahl
5.)
Name des Zahlungsempfängers
6.)
Verwendungszweck
7.)
Überbringerklausel
Voraussetzungen für die Scheckausstellung
Aktive Scheckfähigkeit:
Die aktive Scheckfähigkeit ist die Fähigkeit, Schecks zu ziehen
d.h. auszustellen. Vorraussetzung
dafür ist Rechts- und Geschäftsfähigkeit. Aktiv scheckfähig
sind also natürliche, voll geschäftsfähige Personen,
Handelsgesellschaften und juristische Personen.
Passive Scheckfähigkeit:
Die passive Scheckfähigkeit ist die Fähigkeit, Schecks auf
sich ziehen zu lassen.Nach dem Scheckgesetz sind Kreditinstitute (Banken,
Sparkassen, Kreditgenossenschaften) und die Deutsche Bundesbank passiv
scheckfähig.
Scheckvertrag:
Der Scheckvertrag regelt die Rechtsverhältnisse zwischen dem bezogenen
Institut und dem Scheckaussteller. Der Scheckvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag
(§ 675 BGB).
Aus dem Vertrag ergeben sich folgende Pflichten:
Kunde / Scheckaussteller:
Bezogenes Kreditinstitut:
- Benutzung der Scheckvordrucke des KI
- Einlösung bei ordnungsgemäßer Deckung
- Scheckausstellung nur bei Kontodeckung
- Beachtung von Schecksperren
- Anerkennung der Scheckbedingungen
- Kontrolle der Unterschrift bei Barschecks
- Sorgfaltspflicht bei der Aufbewahrung
-
Scheckarten
- nach Art der Einlösung:
Barscheck:
Der Barausscheck wird beim bezogenen Kreditinstitut in bar an den Überbringer
des Schecks ausgezahlt. Das Risiko des Barschecks ist hoch, da er an
jeden Vorleger bar ausgezahlt werden kann und somit eine Zurückverfolgung
unmöglich ist. Der Barscheck kann jedoch mittels Kreuzung (z.B.
durch Anbringung des Vermerks "Nur zur Verrechnung") zum Verrechnungsscheck
gemacht werden und darf dann nicht mehr bar ausgezahlt werden.
Verrechnungsscheck:
Der Verrechnungsscheck trägt den Vermerk "Nur zur Verrechnung"
und kann nur im Wege der Verrechnung eingelöst werden. Eine Barauszahlung
ist nicht möglich, der Vermerk kann nicht gestrichen werden. Die
Sicherheit eines Verrechnungsschecks ist höher, da sich der Einzugsweg
einfach zurückverfolgen lässt. Nachteil des Verrechnungsschecks
ist, dass der Scheck ohne Konto nicht eingelöst werden kann.
- nach Art der Übertragung der Rechte:
Orderscheck:
Orderschecks sind nur an den legitimierten Vorleger zahlbar. Sie tragen
die Klausel "oder Order" und haben am rechten Rand einen roten
Streifen mit dem Wort "Orderscheck". Orderschecks müssen
vor ihrer Weitergabe indossiert werden, d.h auf der Rückseite von
dem Vorbesitzer unterschrieben werden. Durch das Indossament werden
die Rechte aus dem Scheck auf den "neuen Besitzer" übertragen.
Der Indossant übernimmt die scheckrechtliche Haftung und kann im
Wege des Rückgriffs zur Zahlung gezwungen werden. Das Indossament
kann ein Voll - oder ein Blankoindossament sein. Vor der Einlösung
ist das Kreditinstitut verpflichtet, Indossament und Legitimation des
Vorlegers zu überprüfen.
Inhaberscheck:
Der Inhaberscheck trägt die Überbringerklausel, durch die
eine formlose Übertragung des Schecks möglich ist. Der Scheck
ist an den Inhaber zahlbar, das KI ist nicht verpflichtet, die Legitimation
des Vorlegers zu überprüfen.
- nach der Einlösungsgarantie:
Bestätigter LZB-Scheck:
Die Deutsche Bundesbank (bzw. die EZB) versieht auf sie gezogene Schecks
auf Antrag des Ausstellers mit einem Bestätigungsvermerk. Sie übernimmt
damit die Einlösung, wenn der Scheck innerhalb von 8 Tagen zur
Zahlung vorgelegt wird. Der bestätigte Scheck wird nur von der
Landeszentralbank bar ausgezahlt, die den Bestätigungsvermerk angebracht
hat. Andere Zweigstellen schreiben ihn sofort vorbehaltlos gut. Bestätigte
Schecks werden meist für grössere Zahlungen verwandt, z.B.
bei Auktionen. Dadurch wird das Risiko des Bargeldtransports (Diebstahl)
ausgeschaltet.
Vorgang:
- Bestätigung des vom KI über sein LZB-Konto auf die Bundesbank gezogenen Schecks
- gleichzeitige Belastung des Kundenkontos mit dem Scheckbetrag
- Umbuchung des Scheckbetrags auf ein Deckungskonto
- nach 8 Tagen erlischt die Einlösungsgarantie
- nach 15 Tagen Rückbuchung auf das Kundenkonto
- Bestätigungsprovision für die LZB u. Bearbeitungsgebühren des KI werden belastet
Vorlegungsfristen von Schecks
Die Vorlegungsfristen sollen die Nutzung des Schecks als Kreditmittel verhindern. Die Umlaufzeit
von Schecks soll begrenzt werden. Schecks sind generell bei Sicht zahlbar,
d.h. vordatierte Schecks etc. werden sofort bei Sicht eingelöst.
Die Vorlegungsfristen von Schecks betragen:
- 8 Tage für im Inland ausgestellte Schecks
- 20 Tage für im europäischen Ausland und Mittelmeerländern ausgestellte Schecks
- 70 Tage für ausgestellte Schecks in den sonstigen Ländern
Durch die rechtzeitige Vorlage des Schecks sichert sich der Schecknehmer die scheckrechtlichen
Rückgriffsansprüche gegen Indossanten und den Aussteller.
Wird der Scheck erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist vorgelegt, so verliert
der Schecknehmer seinen scheckrechtlichen Rückgriffsanspruch und
kann seine Ansprüche nur noch bürgerlich-rechtlich geltend
machen.
Das KI ist zur Einlösung von Schecks während der Vorlegungsfrist verpflichtet, sofern Deckung
vorhanden ist. Nach Ablauf der Frist muss das KI vorgelegte Schecks
nicht mehr einlösen.
Widerruf von Schecks
Der Widerruf von Schecks ist möglich. Nach den Bedingungen für den Scheckverkehr
der Banken und Sparkassen kann der Widerruf allerdings nur beachtet
werden, wenn er dem bezogenen KI so rechtzeitig zugeht, dass seine Berücksichtigung
"im Rahmen des ordnungsgemässen Arbeitsablaufs" möglich
ist. Die Vorlegungsfrist ist nicht maßgebend.
Der Einlösung von eurocheques, die die Garantievoraussetzungen erfüllen, kann
während der Vorlegungsfrist nicht widersprochen werden. Das bezogene
KI ist während der Vorlegungsfrist zur Einlösung verpflichtet
(siehe "Garantierter eurocheque").
Einlösung von Schecks
Das bezogene KI muss Schecks einlösen, ...
- wenn der Scheck innerhalb der Vorlegungsfrist vorgelegt wird.
- nicht widerrufen ist.
- Deckung vorhanden ist.
Das bezogene KI kann einlösen, ...
- wenn keine ausreichende Deckung vorhanden ist (geduldete Überziehung).
- nach Ablauf der Vorlegungsfrist.
- wenn der Scheck Formfehler aufweist.
Das bezogene KI muss die Einlösung verweigern, ...
- bei Widerruf des Schecks.
- bei Zweifeln an der Berechtigung der Vorlage.
Nichteinlösung und Rückgabe von Schecks
Der Scheckinhaber hat ein Rückgiffsrecht (Regreßrecht), wenn der Scheck von
dem bezogenen Institut nicht eingelöst wird. Dieses richtet sich
gegen den Aussteller bzw. gegen die eventuellen Indossanten. Der Scheckinhaber
hat die Pflicht, seinen unmittelbaren Vormann sowie den Aussteller innerhalb
von vier Werktagen von der Nichteinlösung des Schecks zu benachrichtigen.
Voraussetzung für den Rückgriff sind:
- Nichteinlösung trotz rechtzeitiger Vorlage
- Beweis dieser Tatsache durch den Vorlegungsvermerk / die Protesturkunde.
Der Vorlegungsvermerk wird von der bezogenen Bank angebracht und rechtsverbindlich unterschrieben.
Er lautet "Vorgelegt am ... und nicht bezahlt." und weist
den Namen der bezogenen Bank, Ort und Datum auf.
Bei der Scheckrückgabe hat das bezogene KI zu beachten:
- Nicht eingelöste Schecks sind spätestens an dem auf den Tag des Eingangs folgenden
Geschäftstag an die erste Inkassostelle zurückzuleiten.
- der Rückgabeweg ist freigestellt.
- bei Schecks über 3.000,00 EUR und darüber hinaus ist eine Eilnachricht per Fax, Telex
oder Telegramm an die erste Inkassostelle zu schicken. Die Eilnachricht
muss bis spätestens 14:30 Uhr an dem auf den Tag des Eingangs folgenden
Geschäftstag an die erste Inkassostelle übermittelt werden.
Regressansprüche des Inhabers (Protestanten):
- Scheckbetrag
- mind. 6% Zinsen seit dem Vorlegungstag bzw. 2% über dem Diskontsatz
- Protestkosten und sonstige Auslagen
- Rückscheckprovision: 1/3% des Scheckbetrags
Scheckeinzug der Kreditinstitute
Kreditinstitute können mit Schecks auf 4 verschiedene Arten zu tun haben:
- Barauszahlung von Schecks zu Lasten eines Kundenkontos
- Einzug von Schecks im Auftrag von Kunden
- eigene Scheckausstellungen auf Filialen
Schecks werden dem Kunden "Eingang vorbehalten" = E.v. mit Wertstellung 1-4 Tage
später gutgeschrieben. Bei Kunden mit zweifelhafter Bonität
erfolgt die Gutschrift "nach Eingang" = n.E., da die E.v.-Gutschrift
für die Bank ein Risiko darstellt.
Aus Sicherheitsgründen kann aber auch bei der bezogenen Bank angefragt werden, ob auf dem Konto
des Scheckausstellers genügend Deckung vorhanden ist. Die Anfrage
erfasst jedoch nur die Deckung zum Zeitpunkt des Anrufs und ist deshalb
nicht wirklich aussagekräftig.
Die Anfrage wird normalerweise mit "Unter banküblichem Vorbehalt
in Ordnung" beantwortet. Dadurch wird das Bankgeheimnis nicht verletzt.
Kontostände etc. werden natürlich nicht mitgeteilt.
Unterschied zwischen BSE und
ISE - Verfahren
Schecks bis zu einem Betrag von 5.999,99 EUR werden im beleglosen Scheckeinzug verarbeitet
(BSE). Die Schecks werden nicht im Original vorgelegt, können jedoch
vom ersten Inkassoinstitut angefordert werden. Mit dem BSE-Verfahren werden also
keine Schecks weitergeleitet.
Die Bank des Einreichers hat den Papierscheck acht Wochen lang vor Ort
aufzubewahren und elektronisch mindestes 10 Jahre zu archivieren.
Schecks ab 6.000,00 EUR werden im "Großbetrag-Scheck-Einzugsverfahren
(ISE)"
eingezogen. Die Abkürzung ISE steht hierbei für "imagegestütztes
Scheckeinzugsverfahren". Rechtsgrundlage hierfür ist der Art. 31 ScheckG.
Anders als beim BSE-Verfahren hat die Bank des Einreichers den Scheck
einzuscannen und den papierhaften Scheck drei Jahre lang aufzubewahren. Die
Abrechnung erfolgt bei ISE-Schecks über die Bundesbank.
Die Bank des Sechskausstellers hat widerrum den von der Einreicherbank
eingescannten Scheck abzurufen und die Unterschrift zu prüfen.
Hallo ihr, zu welche verschiedene Kurse wird ein
Scheck wann abgerechnet?
Also wann zum Sichtkurs und wann zum
Briefkurs?
Das müsste noch mit rein.
Danke schon mal.
Der Aktikel ist nicht mehr aktuell, das GSE Verfahren ist überholt, mittlerweile gibt es statt dem GSE - Verfahren das ISE - Verfahren (imagegestütztes Einzugsverfahren), wo ein Abbild des Schecks weitergeleitet wird. allerdings hat sich der Scheckbetrag bei diesem Verfahren von 3000 € (GSE) auf 6000 € erhöht.
Hallo ihr habt das echt gut zusammen gefasst aber ich habe nichts über den disparischen scheck gelesen?????
Was ist das eigendlich habe das nie so richtig verstanden
Ich habe aber noch eine Änderung, ich glaube seit diesem Jahr, bei den Beträgen für BSE bzw. GSE-Verfahren.
BSE: bis 5.999 €
GSE: ab 6.000 €
Danke nochmal für die gute Zusammenfassung!
Oh, das hat ja schon jemand geschrieben. Sorry für die Doppelung =)
Machen zwei parallele Linien einen Barscheck noch zum Verechnungsscheck oder ist das nicht mehr erlaubt / üblich?
laut BGH Urteil gelten die zwei Linien NICHT MEHR....wissen auch die wenigsten *g*
finde die übersicht sehr gelungen, alles was man wissen sollte auf einen blick. allerdings würde ich den vorschlag aus 2002 nochmal aufgreifen und den garantierten eurocheque wirklich mal rausnehemen.
Änderung BSE und GSE- Verfahren, bankerskater, 02.11.2004
Hallo der Artikel is gut geschrieben!
Allerdings gibts Neuerungen ab dem 1.11.04:
Ab sofort werden Schecks bis zu einer Höhe von 5.999,99 € im BSE-Verfahren eingezogen.
Ab einem Betrag von 6.000,00 € wird der Scheck mit dem GSE-Verfahren eingezogen.
Somit hat sich dann auch der Betrag auf 6.000,00 € erhöht, ab dem eine Eilnachricht für Scheckrückgaben an die erste Inkassostelle geschickt werden muss.
MfG bankerskater
"...der Vermerk kann nicht gestrichen werden..."
Soweit ich weiß kann der Vermerk gestrichen werden, ändert aber nichts.
Dennoch bleibt es ein Verrechnungsscheck.
Gute Zusammenfassung, N.A., 06.09.2003
Hey Danke für das in der Berufsschule leider zu kurz gekommene Thema! Gut zum aufarbeiten für die ZP!
verrechnungsscheck, N.A., 06.09.2003
Machen zwei parallele Linien einen Barscheck noch zum Verechnungsscheck oder ist das nicht mehr erlaubt / üblich?
ec-Scheck, Manu, 27.04.2002
sehr übersichtlich und informativ. Der Artikel hilft mir auf jeden Fall beim wiederholen für die Prüfung :). Aber nehmt nach Möglichkeit den garantierten ec-Scheck raus, das verwirrt nur. Lieben Gruß Manu - weiter so