Unter der Mindestreserve versteht man ganz allgemein, dass Banken einen
bestimmten Prozentsatz ihrer Verbindlichkeiten auf Zentralbankkonten
als Guthaben unterhalten müssen. Ziel
der Mindestreserve ist es, einer unkontrollierten Geldmengenausweitung
vorzubeugen. Die Mindestreserve ist ein zwingendes Instrument und muss
grundsätzlich von allen Kreditinstituten im Euro-Währungsraum
beachtet und eingehalten werden.
Mindestreservepflichtig sind
- Buchverbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken und gegenüber nicht reservepflichtigen
Kreditinstituten mit einer Befristung von weniger als 2 Jahren.
- Verbindlichkeiten
aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen mit einer Befristung von
weniger als 2 Jahren
Indirekte Mindestreservehaltung:
Die Mindestreserve kann auch indirekt von einem Kreditinstitut gehalten werden. Indirekte
Haltung bedeutet, dass ein anderes KI auf seinen Zentralbankkonten die
Mindestreserve für das antragstellende Kreditinstitut unterhält.
Voraussetzung hierfür ist, dass das beauftragte Kreditinstitut
- selbst der Mindestreserve unterliegt und
- im selben Mitgliedsstaat wie das beantragende KI ansässig ist und
- regelmäßig einen Teil der Geschäfte des beantragenden Instituts abwickelt.
Mindestreservebasis:
Die Höhe der zu haltenden Mindestreserve ist von der Höhe der Verbindlichkeiten
der Bank abhängig. Einbezogen werden nur Verbindlichkeiten, die
durch die Annahme von Geldern entstehen
(Spareinlagen, KK-Einlagen, eigene herausgegebene Schuldverschreibungen,
etc.).
Die betroffenen Bankpositionen bilden die Mindestreservebasis. Die monatliche
Berechnung der Mindestreserve erfolgt aus den Beständen der reservepflichtigen
Verbindlichkeiten zum Monatsende.
Unterscheidung der Verbindlichkeiten:
Die Verbindlichkeiten, die der Mindestreservebasis zugrunde liegen, werden in 3 Kategorien unterteilt:
- Verbindlichkeiten mit positivem Reservesatz:
(täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist
unter 2 Jahren, Geldmarktpapiere, emittierte SV mit vereinbarter Kündigungsfrist
bis zu 2 Jahren)
- Verbindlichkeiten mit einem Reservesatz von 0%:
(Einlagen mit vereinbarte Kündigungsfrist/Laufzeit von über
2 Jahren, Wertpapierpensionsgeschäfte, Emittierte SV mit vereinb.
Kündigungsfrist über 2 Jahren)
- Nicht einbezogene
Verbindlichkeiten:
(Verbindlichkeiten gegenüber selbst mindestreservepflichtigen
Instituten, Verbindlichkeiten gegenüber der EZB oder den Nationalen
Zentralbanken)
Erfüllungsperiode:
Die Erfüllungsperiode ist der Zeitraum, für den die Einhaltung der Mindestreservepflicht
berechnet wird. Sie richtet sich nach der 1. Sitzung des EZB-Rats im neuen Monat. Dies ist der1. Donnerstag des Monats. Am darauffolgenden Mittwoch beginnt dann die neue Mindestreserveperiode.
Mindestreserve-Soll:
Das Mindestreserve-Soll ist das Guthaben, das auf Konten der Zentralbank im Mondatsdurchschnitt
gehalten werden muss. Es ermittelt sich durch Anwendung des Mindestreservesatzes
auf die Mindestreservebasis. Das ermittelte Reserve-Soll darf pauschal
um 100.000,00 EUR gekürzt werden.
Mindestreserve-Ist:
Das Mindestreserve-Ist ist der Durchschnitt der tatsächlich in der Erfüllungsperiode
auf dem Zentralbankkonto gehaltenen Guthaben. Da die Mindestreserve
nur im Monatsdurchschnitt zu halten ist, kann das KI auf die gehaltenen
Guthaben zurückgreifen und das ermittelte Mindestreserve-Soll unterschreiten.
Allerdings muss es an anderen Tagen entsprechend höhere Guthaben
halten, damit das Mindestreserve-Soll im Monatsdurchschnitt erfüllt
ist.
Die Mindesreserveerfüllung ermittelt sich aus der Gegenüberstellung
von Mindesreserve-Ist und Mindestreserve-Soll. Nur wenn das Mindestreserve-Ist
größer / gleich dem Mindestreserve-Soll ist, ist die Mindestreserve
erfüllt.
Sanktionen bei Nichteinhaltung der Mindestreserve:
- Zahlung eines Zinses bis zur doppelten Höhe des Spitzenrefinanzierungssatzes auf den Fehlbetrag
- Ausschluss von den Offenmarktgeschäften und der Spitzenrefinanzierungsfazilität
- Zahlung eines Zinses von bis zu 5% über dem Spitzenrefinanzierungssatz
- Hereinnahme einer unverzinslichen Einlage bis zur dreifachen Höhe des Fehlbetrags
Verzinsung der Mindestreserve:
Das bei der Zentralbank unterhaltene Mindestreserve-Ist wird verzinst. Die Verzinsung beschränkt
sich aber auf die maximale Höhe des errechneten Betrags des Mindestreserve-Solls.
Beträge, die das Mindestreserve-Soll überschreiten, werden
nicht verzinst.
Die Verzinsung erfolgt zu dem durchschnittlichen Zinssatz des ESZB für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte während der Erfüllungsperiode.