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Die Verfügungsberechtigung

Verfügungsberechtigt über ein Konto sind:

Verfügungsberechtigte

Gesetzliche Vertreter von natürlichen Personen sind die Eltern für ihre Kinder, der Vormund, Pfleger oder Betreuer. Vorstände einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH besitzen als Organe einer juristischen Person ebenfalls die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

Kontoinhaber sind verfügungsberechtigt, wenn sie unbeschränkt geschäftsfähig sind oder als beschränkt Geschäftsfähiger, wenn die Einwilligung des gesetzl. Vertreters vorliegt. Über Gemeinschaftskonten können die Kontoinhaber entweder nur gemeinsam (Und-Konten) oder jeder für sich (Oder-Konten) verfügen.

Rechtsgeschäftliche Vertreter haben Kontovollmacht, d.h. sie sind vom Kontoinhaber bevollmächtigt wurden. Die rechtsgeschäftliche Verfügungsmacht kann erteilt werden:

- nach BGB: Im Rahmen einer Generalvollmacht bzw. aufgrund einer Spezialvollmacht

- nach HGB: Im Rahmen einer Handlungsvollmacht bzw. einer Prokura oder durch Artvollmacht

Gesetzliche Vertreter natürlicher Personen:

Grundsätzlich gilt die Gesamtvertretung beider Elternteile, unabhängig davon, ob diese zusammenleben oder getrennt lebend bzw. geschieden sind.

Konten für Geschäftsunfähige:
Konten und Depots für Geschäftsunfähige können nur durch den gesetzlichen Vertreter oder durch einen vom gesetzlichen Vertreter Bevollmächtigten eröffnet werden. Verfügungen sind ebenfalls nur durch die gesetzlichen Vertreter oder durch vom gesetzlichen Vertreter Bevollmächtigte möglich. Gesetzliche Vertreter können uneingeschränkt über das Guthaben verfügen, Bevollmächtigte nur im Rahmen der erteilten Vollmacht.

Als geschäftsunfähig gilt (§ 104 BGB),
- wer nicht das siebte Lebensjahr vollendet hat.
- wer sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet und dieser Zustand nicht von vorübergehender Art und Dauer ist.

Willenserklärungen Geschäftsunfähiger sind nichtig, d.h. von Anfang an unwirksam. Nicht geschäftsunfähig ist, wer bewusstlos oder vorübergehend in seiner Geistestätigkeit gestört ist. Abgegebene Willenserklärung sind allerdings ebenfalls nichtig (§ 105 BGB).

Konten für beschränkt Geschäftsfähige:
Beschränkt Geschäftsfähige bedürfen zu Willenserklärungen, durch die sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen, der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Die Zustimmung kann im Voraus (Einwilligung) oder nachträglich (Genehmigung) erteilt werden. Von beschränkt Geschäftsfähigen geschlossene Verträge sind bis zur Genehmigung durch die gesetzl. Vertreter schwebend unwirksam.

Als beschränkt Geschäftsfähig gilt (§ 106 BGB),
- wer das siebente Lebensjahr vollendet hat.
- wer noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- ein Betreuter, sofern ein Einwilligungsvorbehalt besteht

Vormund:
Der Vormund wird vom Familiengericht bestellt, wenn ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht (z.B. beide Eltern verstorben).

Aufgaben des Vormunds:
- Vertretung des Minderjährigen
- Personensorge
- Vermögenssorge

Pfleger:
Ein Pfleger wird, in Abhängigkeit von der Art der Pflegschaft, vom Familiengericht oder Nachlassgericht bestellt und legitimiert sich anhand einer Bestallungsurkunde. Ein Pfleger wird dann bestellt, wenn für die Besorgung bestimmter einzelner Angelegenheiten ein Fürsorge- oder Schutzbedürfnis besteht. Ein Pfleger kann stets nur im Rahmen der ihm gerichtlich zugewiesenen Aufgaben und unter Beachtung der ihm auferlegten Grenzen tätig werden.

Formen der Pflegschaft:
Ergänzungspflegschaft: Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger.
Abwesenheitspflegschaft: Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger. Das gleiche gilt für einen Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt ist, der aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten gehindert ist. (z.B. ein Inhaftierter)
Nachlasspflegschaft: Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft annehmen wird. Das Nachlassgericht kann für denjenigen, der Erbe wird, einen Pfleger bestellen.

Betreuer:
Ein Betreuer kann vom Betreuungsgericht bestellt werden, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann. Er hat die Stellung eines gesetzl. Vertreters und darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung erforderlich ist. Für den Fall, dass dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen der Person erforderlich ist, kann das Betreuungsgericht anordnen, dass der Betreute für Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis des Betreuers betreffen, der Einwilligung des Betreuers bedarf (Einwilligungsvorbehalt).

Gesetzliche Vertretung von juristischen Personen und Personengesellschaften:

 Art der jur. Person, Personenhandels- oder Personengesellschaft:  Gesetzlicher Vertreter:  Art der Vertretung:
 Eingetragener Verein  Vorstand (§ 26 BGB) Gesamtvertretung (Satzung kann Einzelvertretung vorsehen)
 Rechtsfähige Stiftung  Vorstand (§ 86 u. 26 BGB)  Gesamtvertretung (Anwendung des Vereinsrechts)
 GmbH  Geschäftsführer (§ 35 GmbHG)  Gesamtvertretung (Satzung kann Einzelvertretung vorsehen)
 Aktiengesellschaft  Vorstand (§ 78 AktG)   Gesamtvertretung (Satzung kann Einzelvertretung vorsehen)
 KGaA  Komplementär(e) (§ 278 AktG) Einzelvertretung (Die Satzung kann Gesamtvertretung vorsehen)
 Eingetragene Genossenschaft  Vorstand (§ 25 GenG)  Gesamtvertretung (Satzung kann Einzelvertretung vorsehen)
 OHG  Gesellschafter (§ 125 HGB)  Einzelvertretung (Die Satzung kann Gesamtvertretung vorsehen)
 Kommanditgesellschaft  Komplementär(e) (§ 161 & 125 HGB)  Einzelvertretung (Satzung kann Gesamtvertretung vorsehen)
 GmbH & Co. KG  Geschäftsführer der GmbH  Anwendung des GmbH-Gesetzes
 Partnergesellschaft  Partner  Einzelvertretung (Gesellschaftsvertrag kann Gesamtvertretung vorsehen)
 BGB-Gesellschaft  Gesellschafter (§709, 710 & 714 BGB)  Gesamtvertretung (Gesellschaftsvertrag kann Einzelvertretung vorsehen)

Rechtsgeschäftliche Vertreter:

Arten der Vollmacht

Die Spezialvollmacht bezieht sich auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft, die Gattungs- oder Artvollmacht auf bestimmte Arten von Rechtsgeschäften. Die Generalvollmacht berechtigt zum Abschluss aller Rechtsgeschäfte (außer Rechtsgeschäfte, die grundsätzlich nicht von Bevollmächtigten abgeschlossen werden können. Hierzu zählt z.B. eine Testamentserrichtung oder eine Eheschließung)

Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und aussergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Eine Sondervollmacht benötigt der Prokurist aber zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken. Die Prokura kann nur von einem Vollkaufmann erteilt werden. Sie wird in das Handelsregister eingetragen. Die Eintragung hat aber lediglich rechtsbekundende (deklatorische), nicht rechtsbegründende (konstative) Wirkung. Der Prokurist kann über Konten und Depots seines Unternehmens uneingeschränkt verfügen. Er kann alle Bankgeschäfte eingehen, insbesondere auch Kredite im Namen des Unternehmens aufnehmen und hierfür alle möglichen Sicherheiten stellen. Es gibt drei Arten von Prokura:

Gesamtprokura: Der Prokurist darf nur zusammen mit einem anderen Prokuristen der Firma vertreten.
Filialprokura: Die Prokura beschränkt sich auf eine oder mehrere Filialen des Unternehmens.
Unechte oder gemischte Gesamtvertretung: Der Prokurist darf nur zusammen mit einem 2. Prokuristen, dem Inhaber, Geschäftsführer oder einem Vorstandsmitglied zeichnen.

Handlungsvollmacht:
Kreditinstitute unterscheiden zwischen:
- Handlungsvollmacht ohne Befugnis nach § 54 Abs. 2 HGB
- Handlungsvollmacht mit Befugnis nach § 54 Abs. 2 HGB

Handlungsvollmacht ohne Befugnis:
Berechtigung, alle gewöhnlichen Geschäfte und Rechtshandlungen im Geschäftsverkehr mit der Bank vorzunehmen, insbesondere:
- Verfügungen über Kontoguthaben
- Verfügungen über bewilligte Kredite
- Ankauf und Verkauf von Wertpapieren
- Vornahme von Kündigungen
- Anerkennung von Salden und Abrechnungen

Handlungsvollmacht mit Befugnis:
Berechtigung, alle gewöhnlichen Geschäfte und Rechtshandlungen im Geschäftsverkehr mit der Bank vorzunehmen (wie obenstehend), und ausserdem Berechtigung zur:
- Aufnahme von Krediten und Darlehen
- Belastung oder Veräusserung von Grundstücken

Die Handlungsvollmacht wird nicht im Handelsregister eingetragen.

Vollmachten über Konten der Privatkundschaft:
Kontovollmachten berechtigen zur Vornahme aller Geschäfte, die mit der Kontoführung in Zusammenhang stehen. Dazu gehört:
- Verfügungen über Kontoguthaben, Inanspruchnahme von eingeräumten Krediten
- Ankauf von Wertpapieren und Devisen
- Entgegennahme von Abrechnungen, Kontoauszügen, Wertpapier-, Depot- und Erträgnisaufstellungen

Kontovollmachten berechtigen nicht
- zum Abschluss oder zur Änderung von Kreditverträgen
- zur Bestellung oder Rücknahme von Sicherheiten
- zur Eröffnung weiterer Konten und Depots
- zur Entgegennahme von Konto- und Kreditkündigungen
- zur Beantragung von Bank- und Kreditkarten
- zum Abschluss von Schrankfach- und Verwahrverträgen
- zur Erteilung von Untervollmachten.

Kontovollmachten können vom Kontoinhaber jederzeit widerrufen werden. Vollmachten erlöschen automatisch ohne besondere Erklärung bei:
- Tod des Bevollmächtigten
- Geschäftsunfähigkeit des Bevollmächtigten
- Konkurseröffnung über das Vermögen des Kontoinhabers

Kontovollmachten werden auf dem Kontoeröffnungsvertrag oder einer separaten Unterschriftsprobenkarte festgehalten.

Vollmachten für den Todesfall können unterschiedlich vereinbart werden:

Vollmachten über den Tod hinaus:
Diese Vollmacht gilt bis zum Widerruf durch die Rechtsnachfolger oder Erben. Der Bevollmächtigte darf auch nach dem Tod des Kontoinhabers verfügen.

Vollmacht für den Todesfall:
Die Vollmacht tritt erst mit dem Tod des Kontoinhabers in Kraft.

Vollmacht bis zum Todesfall: Hier erlischt die Vollmacht mit dem Tod des Kontoinhabers. Bei jeder Verfügung durch den Bevollmächtigten muss das KI überprüfen, ob er Kontoinhaber noch am Leben ist. Daher ist diese Vollmacht nicht praxisgeeignet!

Verfügungsberechtigte im Todesfall des Kontoinhabers:

 Verfügungsberechtigter  Eingesetzt durch  Legitimation / Nachweis  Hinweis
 Erben  Gesetzliche Erbfolge
bzw. Testament
 - Erbschein (darf lt. BGH-Urteil nicht mehr verlangt werden!)
 - beglaubigte Kopie des Testament mit Eröffnungsniederschrift bzw. Eröffnungsprotokoll
 - Erbvertrag
Mehrere Erben sind nur gemeinsam handlungsfähig
 Testamentsvollstrecker  Testament  Testamentsvollstreckerzeugnis oder Kopie des Testaments mit Niederschrift  schliesst Verfügungen durch die Erben aus
 Nachlasspfleger  Nachlassgericht  Bestallungsurkunde  handelt für die nichtauffindbaren Erben
 Nachlassverwalter  Nachlassgericht  Bestallungsurkunde  schliesst Verfügungen aller anderen Beteiligten aus

Wie bereits weiter oben erwähnt, erlöschen die Vollmachten, die der Verstorbene zu Lebzeiten erteilt hat, nicht mit dessen Tod (ausser: Vollmacht bis zum Todesfall). Die erteilten Vollmachten können von den Erben bzw. dem Testamentsvollstrecker / Nachlasspfleger jederzeit widerrufen werden.

Die Erben müssen sich dem Kreditinstitut gegenüber legitimieren. Dazu müssen sie einen Erbschein oder Erbvertrag vorlegen bzw. das Testament mit Eröffnungsniederschrift. Der Erbschein geniesst öffentlichen Glauben. Die Vorlage des Testaments ohne Eröffnungsniederschrift reicht zur Legitimation nicht aus, da mehrere Testamente vorhanden sein könnten.

Ein Testamentsvollstrecker schliesst die Verfügung durch die Erben aus. Er verwaltet die Konten solange, bis die letztwilligen Verfügungen des Verstorbenen durchgeführt sind. Nachlasskonten tragen einen entsprechenden Zusatz, z.B. "Henning Paul Nachlass, verfügungsberechtigt Hans Beckmann".

Verfügungsbeschränkungen ...

- im Insolvenzverfahren:
Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so verliert der Gemeinschuldner das Verfügungs- und Verwaltungsrecht an den Insolvenzverwalter. Fortan ist nur dieser über die Konten und Depots des Gemeinschuldners verfügungsberechtigt. Bankvollmachten erlöschen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

- bei gerichtlichem Vergleichsverfahren:
Der Gemeinschuldner bleibt verfügungsberechtigt. Der Vergleichsverwalter kann allerdings die Kassenführung übernehmen und Geschäften des Gemeinschuldners widersprechen. Der Vergleichsverwalter legitimiert sich durch den gerichtlichen Eröffnungsbeschluss.

- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss:
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sind zwei getrennte Beschlüsse, die allerdings in der Praxis meist zusammen beantragt, erlassen und zugestellt werden. Der Erlass des Pfändungsbeschlusses bewirkt die sog. Beschlagnahme der Forderungen. Verfügungen des Schuldners sind nach dem BGB (§ 134, 135) unwirksam. Der Bank ist es verboten, an den Schuldner zu zahlen. Zahlt sie, leistet sie nicht schuldbefreiend. Daueraufträge, Lastschriften, Überweisungen und Schecks werden nicht bezahlt bzw. eingelöst. Liegt dem Kreditinstitut nur ein Pfändungsbeschluss vor, so dürfen an den Pfändungsgläubiger keine Auszahlungen geleistet werden.
Mit dem Überweisungsbeschluss erhält der Gläubiger ein Einziehungsrecht. Allerdings darf ein bei einem KI gepfändetes Guthaben einer natürlichen Person bei Vorliegen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erst 4 Wochen nach dessen Zustellung an den Gläubiger überwiesen werden. Ziel ist es, dass der Schuldner gegebenenfalls noch die Einrichtung eines P-Kontos bzw. die gerichtliche Freigabe unpfändbarer Lohn- und Gehaltsbeträge beantragen kann.


Kommentare

Durchschnittliche Leserbewertung: 
GmbH & co KG, Paraguay, 26.03.2018
Hallo, der Verfügungsberechtigte der GmbH & co KG ist laut Artikel der GmbH Geschäftsführer. Dies ist zwar der Regelfall, aber nicht zwingend so. Per Satzung kann dies auch ein Kommanditist sein. Grüße, Andreas Krüger
Minderjährige als gesetzliche Vertreter, timsteinberg, 06.04.2016
Sehr ausführlicher und leicht verständlicher Text, allerdings würde ich noch hinzufügen, dass unabhängig von den Altersgrenzen der Geschäftsfähigkeit (7,18) und den damit Verbundenen Einschränkungen auch beschränkt geschäftsfähige Minderjährige selbst gesetzlicher Vertreter sein können. Dies bin ich selbst in einem eingetragenen Verein. Als alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied (eingetragen im Vereinsregister beim AG) bin ich berechtigt, vollumfänglich alle Arten von Rechtsgeschäften, die mit der juristischen Person (e.V.) getroffen werden, durchzuführen. Dazu ist dann ausdrücklich KEINE Zustimmung meiner gesetzlichen Vertreter (sprich Eltern) nötig, da diese mit der Zustimmung zur Vorstandsarbeit konkludent allen Handlungen zugestimmt haben, die ich als gesetzlicher Vertreter des Vereins begehen könnte. Meistens läuft das Problemlos ab, aber manche Geschäftspartner sehen mein eigenes Alter und somit die fehlende Volljährigkeit (volle Geschäftsfähigkeit) als Hindernis, mit dem Verein Rechtsgeschäfte einzugehen.
Tolle Berichtigung, tiny_HVB, 29.10.2008
Bestimmt nicht übertrieben die Berichtigung, hast du das selbst überhaupt verstanden??? *grins*
Berichtigung zu privater Konto/Bankvollmacht, walross, 17.03.2008
Bankvollmacht Eine Bankvollmacht ist eine Vollmacht, die Bankkunden an Personen ihres Vertrauens erteilen können, damit diese Bankgeschäfte im Namen des Kunden vornehmen. Inhaltsverzeichnis * 1 Unterscheidung von Vollmachten * 2 Erteilung und Erlöschen der Vollmacht * 3 Vollmacht und Todesfall * 4 Umfang der Vollmacht * 5 Weitere rechtliche Aspekte * 6 Literatur * 7 Weblinks Es wird unterschieden zwischen * gewöhnlichen Vollmachten gelten ZU LEBZEITEN des Kontoinhabers UND, soweit nichts anderes vereinbart, auch ÜBER DEN TOD oder die Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers HINAUS (im deutschen Recht nach § 672 i.V.m. § 168 BGB); im schweizerischen Recht gelten sie über den Tod oder die Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers hinaus nur, falls dies in der Vollmacht ausdrücklich vorgesehen ist. * Vollmacht nur für den Todesfall (postmortale Vollmacht) Erteilung und Erlöschen der Vollmacht Die Bankvollmacht wird typischerweise auf einem Vordruck der Bank begründet. Gesetzlich VERBINDLICH sind jedoch AUCH die nicht auf solchen Vordrucken (z.B. per BRIEF oder gar FORMLOS), erklärten Vollmachten, jedoch ergeben sich in solchen Fällen mitunter Beweisprobleme (Echtheit der Unterschrift, usw.). Das Bestellen einer Kredit- oder Maestro-Karte (ec-Karte) für Dritte steht einer Vollmacht gleich. Die Vollmacht ist durch (aus Beweisgründen vorzugsweise schriftliche) Erklärung gegenüber der Bank oder dem Bevollmächtigten jederzeit widerrufbar. Wichtig ist, dass die gesetzlichen Bestimmungen (BGB, HGB, OR, AGB usw.) auch für die Banken verbindlich sind. Abweichende Vereinbarungen zwischen der Bank und dem Kunden sind, zwingende gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, zwar zulässig. Häufig sind solche in den vorgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken vorgesehen. Im Einzelfall ist jedoch immer zu prüfen, inwiefern solche AGB, die ja einseitig von den Banken aufgesetzt und vom Kunden erfahrungsgemäß nicht vollumfänglich zur Kenntnis genommen bzw. in ihrer Tragweite verstanden werden, für den Bankkunden verbindlich sind. VOLLMACHT und TODESFALL (gern genommener Streitfall zwischen Bank und Kunden mit Haftungsrisiko) Die Vollmacht ERLISCHT gemäß deutschem Recht NICHT MIT DEM TODESFALL (§ 672 i.V.m. § 168 BGB). Ist ein Erlöschen mit dem Tode gewünscht, so ist eine entsprechende Ergänzung in der Vollmachtsurkunde vorzunehmen. Genau umgekehrt ist das Erlöschen der Vollmacht im schweizerischen Recht geregelt. Nach schweizerischem Recht erlischt die Vollmacht im Todesfall, bei Handlungsunfähigkeit oder Verschollenheit des Vollmachtgebers, soweit der Vollmachtgeber nichts Gegenteiliges angeordnet hat (OR 35 Abs. 3). Häufig verwendet wird auch die Vollmacht nur für den Todesfall (sog. postmortale Vollmacht). Diese ermöglicht dem Bevollmächtigten Bankgeschäfte z.B. zur Abwicklung des Erbes. Nach schweizerischem Recht sind solche Vollmachten höchstens für kurze Zeit nach dem Tode des Vollmachtgebers gültig und befähigen, sobald der Bevollmächtigte vom Tode des Vollmachtgebers Kenntnis hat, nicht zu mehr als dringlichen Verwaltungshandlungen. Im übrigen geht die Handlungsbefugnis nach schweizerischem Recht in jedem Falle auf die Erben über, es sei denn, der Erblasser habe einen Willensvollstrecker eingesetzt. Das Gesagte gilt auch für die Banken, also auch bei Vorliegen anderslautender Bankvollmachten. Eigentümer des Kontos ist nach dem Tod der(die) Erbe(n). Die Bankvollmacht ist kein Testament und berührt die Rechte der Erben daher nicht (z.B.: Urteil BayObLG vom 19. April 2000). Die Erben können die Vollmacht als Rechtsnachfolger des Vollmachtgebers jederzeit widerrufen. Nach schweizerischem Recht bedarf es keines Widerrufes der Vollmacht durch die Erben. Hingegen tun die Erben gut daran, den Bevollmächtigten und die Bank vom Ableben des Vollmachtgebers in Kenntnis zu setzen und eine allfällige Vollmachtsurkunde zurückzufordern, da sie andernfalls gutgläubigen Dritten gegenüber, mit denen der Bevollmächtigte (sei es in Kenntnis oder in Unkenntnis des Todes des Vollmachtgebers) noch namens des Vollmachtgebers Rechtsgeschäfte tätigte, für den Schaden verantwortlich sind (OR 36 Abs. 2). Umfang der Vollmacht Der Umfang der Bankvollmacht wird durch die Bankformulare meist eingeschränkt. Nicht möglich sind meist: * Die Auflösung von Konten * Kreditaufnahmen (der Bevollmächtigte darf aber grundsätzlich auch über eingeräumte Kredite verfügen) * Die Erteilung von Untervollmachten oder * Hoch spekulative Geschäfte Bankenüblich ist eine Beschränkung durch den Kunden auf * einzelne Konten (und nicht die ganze Geschäftsbeziehung mit der Bank) * Verfügung nur durch zwei Bevollmächtigte Bei Vollmachten mit gemeinschaftlicher Verfügung wird oft zwischen "A-Vollmachten" und "B-Vollmachten" unterschieden. Während A-Bevollmächtigte mit jedem beliebigen anderen Bevollmächtigten verfügen können, kann der B-Bevollmächtigte dies nur mit einem A-Bevollmächtigten tun. Weitere rechtliche Aspekte * Bevollmächtigte unterliegen der Legitimationsprüfung gemäß § 154 Abgabenordnung (AO). Sie müssen sich mit einem amtlichen Lichtbilddokument z.B. Personalausweis oder Pass legitimieren. * Die Namen der Bevollmächtigten werden im Rahmen des Kontenabrufverfahrens an Behörden weitergegeben. * Gemäß § 9 Wertpapierhandelsgesetz (WphG) ist es vorgeschrieben Börsenumsätze von Bevollmächtigten unter deren Kennummer und nicht dem des Kontoinhabers zu melden. * Auch gelten die Anforderungen des § 31 WphG auch für Bevollmächtigte. Die Bank muss vor Ausführung eines Wertpapiergeschäftes die Erfahrungen und Kenntnisse des Bevollmächtigten erfragen (WphG-Bogen) und mit dem Risiko der vorgesehenen Geschäfte vergleichen. Ob Vorsorgevollmachten eine Bankvollmacht überflüssig machen, ist strittig. Das deutsche Bundesjustizministerium (BMJ) empfiehlt daher, bei Vorsorgevollmachten, die Innenvollmachten sind, stets die Bankvollmacht als Außenvollmacht separat zu erklären. (Die dann von Sparkassen, im Gegensatz zu Banken, aus Eigeninteresse ignoriert werden! Oder kennt man das Sparkassengesetz nicht nicht?) Literatur: Siegfried Platz: Die Vorsorgevollmacht in der Bank- und Sparkassenpraxis; Deutscher Sparkassenverlag, Stuttgart, 2005, ISBN 978-3-09-304994-1 MfG walross
kontovollmacht z.Gunsten beschränkt geschäftsfähiger, lacerta, 06.12.2007
Ich meine in einem Artikel gelesen zu haben das ein beschränkt Geschäftsfähiger, der aber mind. das 16. Lebensjahr vollendet hat, ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter eine Vollmacht über ein anderes Konto bekommen darf. Kann mit das jemand bestätigen und evtl. sogar eine Quelle angeben?
Schön, aber mit Fehlern!, Jens84, 24.06.2006
Bisher eine schöne und gute Übersicht über entsprechendes THema, allerdings sind kleine, wenn auch gravierende Fehler vorhanden: Thema Prokura: rechtsbekundende (deklatorische) <- falsch! richtig: deklaratorische nicht rechtsbegründende (konstative) Wirkung. <- falsch! richtig: konstitutive Prokuraarten: Einzelprokura,Gesamtprokura (mehrere Prokuristen) Hierzu gehört noch die unechte Gesamtprokura (Prokurist mit Vorstand,Geschäftsführer etc.),Filialprokura Handlungsvollmacht mit Befugnis: Hier fehlt: Prozeßführung bei Befugnis nach HBG §54Abs 2
Schöne Zusammenfassung, Lelaina, 13.01.2005
Eine sehr schöne Zusammenfassung. Vielleicht wäre noch die notarielle Generalvollmacht zu erwähnen?! Ansonsten echt gut gemacht. Kann ich sehr gut gebrauchen :)
Echt super hilfreich!, Cobabanker, 12.02.2004
Schreibe morgen eine Bankbetriebswirtschaftslehre unteranderem Kontoeröffnung und Verfügung als Thema und ich muß sagen, unser Unterrichtsstoff dazu ist perfekt getroffen, teilweise sogar wesentlich ausführlicher,....aber übersichtlich! Super!
super detailierte Zusammenfassung, sunny24, 16.01.2004
Diese Zusammenfassung ist echt viel übersichtlicher, als die von der Schule. Hilft mir echt bei meiner Schulaufgabe.
Sauber!, MightyDax, 23.07.2003
Das ist wirklich eine Zusammenfassung, nach der ich lernen kann! Alles ist gut strukturiert und leicht verständlich geschrieben. Trotzdem ist es sehr ausführlich. Mit den Grafiken wird das ganze noch ein wenig plastischer und man kann es besser behalten. Danke!
schöne Zusammenfassung, , 07.05.2002
Der Text eignet sehr gut, um den Stoff noch einmal komprimiert zu lernen. Die Bücher sind eh meist zu detailliert und da ist der Artikel die passende alternative.

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