Verfügungsberechtigt über ein Konto sind:
Gesetzliche Vertreter von natürlichen Personen sind die Eltern für
ihre Kinder, der Vormund, Pfleger oder Betreuer. Vorstände
einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH besitzen als Organe einer juristischen Person
ebenfalls die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Kontoinhaber sind verfügungsberechtigt, wenn sie unbeschränkt geschäftsfähig
sind oder als beschränkt Geschäftsfähiger, wenn die
Einwilligung des gesetzl. Vertreters vorliegt. Über Gemeinschaftskonten
können die Kontoinhaber entweder nur gemeinsam (Und-Konten)
oder jeder für sich (Oder-Konten) verfügen.
Rechtsgeschäftliche Vertreter haben Kontovollmacht, d.h. sie sind vom Kontoinhaber bevollmächtigt
wurden. Die rechtsgeschäftliche Verfügungsmacht kann erteilt
werden:
- nach BGB: Im Rahmen einer Generalvollmacht bzw. aufgrund einer Spezialvollmacht
- nach HGB: Im Rahmen einer Handlungsvollmacht bzw. einer Prokura
oder durch Artvollmacht
Gesetzliche Vertreter natürlicher Personen:
Grundsätzlich gilt die Gesamtvertretung beider Elternteile, unabhängig davon, ob diese zusammenleben
oder getrennt lebend bzw. geschieden sind.
Konten für Geschäftsunfähige:
Konten und Depots für Geschäftsunfähige können nur durch den gesetzlichen Vertreter
oder durch einen vom gesetzlichen Vertreter Bevollmächtigten eröffnet werden.
Verfügungen sind ebenfalls nur durch die gesetzlichen Vertreter oder durch vom gesetzlichen Vertreter
Bevollmächtigte möglich. Gesetzliche Vertreter können uneingeschränkt über das Guthaben verfügen,
Bevollmächtigte nur im Rahmen der erteilten Vollmacht.
Als
geschäftsunfähig gilt (§ 104 BGB),
- wer nicht das siebte Lebensjahr vollendet hat.
- wer sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit
befindet und dieser Zustand nicht von vorübergehender Art
und Dauer ist.
Willenserklärungen Geschäftsunfähiger sind nichtig, d.h. von Anfang an
unwirksam. Nicht geschäftsunfähig ist, wer bewusstlos
oder vorübergehend in seiner Geistestätigkeit gestört
ist. Abgegebene Willenserklärung sind allerdings ebenfalls
nichtig (§ 105 BGB).
Konten für beschränkt Geschäftsfähige:
Beschränkt Geschäftsfähige bedürfen zu Willenserklärungen,
durch die sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen,
der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Die Zustimmung kann
im Voraus (Einwilligung) oder nachträglich (Genehmigung)
erteilt werden. Von beschränkt Geschäftsfähigen
geschlossene Verträge sind bis zur Genehmigung durch die
gesetzl. Vertreter schwebend unwirksam.
Als beschränkt Geschäftsfähig gilt (§ 106 BGB),
- wer das siebente Lebensjahr vollendet hat.
- wer noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- ein Betreuter, sofern ein Einwilligungsvorbehalt besteht
Vormund:
Der Vormund wird vom Familiengericht bestellt, wenn ein
Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht (z.B.
beide Eltern verstorben).
Aufgaben des Vormunds:
- Vertretung des Minderjährigen
- Personensorge
- Vermögenssorge
Pfleger:
Ein Pfleger wird, in Abhängigkeit von der Art der Pflegschaft, vom Familiengericht
oder Nachlassgericht bestellt und legitimiert sich anhand einer Bestallungsurkunde.
Ein Pfleger wird dann bestellt, wenn für die Besorgung bestimmter einzelner Angelegenheiten
ein Fürsorge- oder Schutzbedürfnis besteht. Ein Pfleger
kann stets nur im Rahmen der ihm gerichtlich zugewiesenen Aufgaben
und unter Beachtung der ihm auferlegten Grenzen tätig werden.
Formen der Pflegschaft: |
Ergänzungspflegschaft: |
Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. |
Abwesenheitspflegschaft: |
Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt
ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten,
soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger.
Das gleiche gilt für einen Abwesenden, dessen Aufenthalt
bekannt ist, der aber an der Rückkehr und der Besorgung
seiner Vermögensangelegenheiten gehindert ist. (z.B. ein Inhaftierter)
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Nachlasspflegschaft: |
Bis
zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für
die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis
besteht. Das gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn
ungewiss ist, ob er die Erbschaft annehmen wird. Das Nachlassgericht
kann für denjenigen, der Erbe wird, einen Pfleger bestellen.
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Betreuer:
Ein Betreuer kann vom Betreuungsgericht bestellt werden, wenn
ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder
einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen
kann. Er hat die Stellung eines gesetzl. Vertreters und darf nur
für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung
erforderlich ist. Für den Fall, dass dies zur Abwendung einer
erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen
der Person erforderlich ist, kann das Betreuungsgericht anordnen,
dass der Betreute für Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis
des Betreuers betreffen, der Einwilligung des Betreuers bedarf
(Einwilligungsvorbehalt).
Gesetzliche Vertretung von juristischen Personen und Personengesellschaften:
Art der jur. Person, Personenhandels- oder Personengesellschaft: |
Gesetzlicher Vertreter: |
Art der Vertretung: |
Eingetragener Verein
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Vorstand (§ 26 BGB) |
Gesamtvertretung (Satzung kann Einzelvertretung vorsehen) |
Rechtsfähige Stiftung |
Vorstand (§ 86 u. 26 BGB) |
Gesamtvertretung (Anwendung des Vereinsrechts) |
GmbH |
Geschäftsführer (§ 35 GmbHG) |
Gesamtvertretung (Satzung kann Einzelvertretung vorsehen) |
Aktiengesellschaft |
Vorstand (§ 78 AktG) |
Gesamtvertretung (Satzung kann Einzelvertretung vorsehen) |
KGaA |
Komplementär(e) (§ 278 AktG) |
Einzelvertretung (Die Satzung kann Gesamtvertretung vorsehen) |
Eingetragene Genossenschaft |
Vorstand (§ 25 GenG) |
Gesamtvertretung (Satzung kann Einzelvertretung vorsehen) |
OHG |
Gesellschafter (§ 125 HGB) |
Einzelvertretung (Die Satzung kann Gesamtvertretung vorsehen) |
Kommanditgesellschaft |
Komplementär(e) (§ 161 & 125 HGB) |
Einzelvertretung (Satzung kann Gesamtvertretung vorsehen) |
GmbH & Co. KG |
Geschäftsführer der GmbH |
Anwendung des GmbH-Gesetzes |
Partnergesellschaft |
Partner |
Einzelvertretung (Gesellschaftsvertrag kann Gesamtvertretung vorsehen) |
BGB-Gesellschaft |
Gesellschafter (§709, 710 & 714 BGB) |
Gesamtvertretung (Gesellschaftsvertrag kann Einzelvertretung vorsehen) |
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Rechtsgeschäftliche Vertreter:
Die Spezialvollmacht bezieht sich auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft,
die Gattungs- oder Artvollmacht auf bestimmte Arten von Rechtsgeschäften.
Die Generalvollmacht berechtigt zum Abschluss aller Rechtsgeschäfte
(außer Rechtsgeschäfte, die grundsätzlich nicht von Bevollmächtigten abgeschlossen werden können.
Hierzu zählt z.B. eine Testamentserrichtung oder eine Eheschließung)
Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und
aussergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die
der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Eine Sondervollmacht
benötigt der Prokurist aber zur Veräußerung und
Belastung von Grundstücken. Die Prokura kann nur von einem
Vollkaufmann erteilt werden. Sie wird in das Handelsregister eingetragen.
Die Eintragung hat aber lediglich rechtsbekundende (deklatorische),
nicht rechtsbegründende (konstative) Wirkung. Der Prokurist
kann über Konten und Depots seines Unternehmens uneingeschränkt
verfügen. Er kann alle Bankgeschäfte eingehen, insbesondere
auch Kredite im Namen des Unternehmens aufnehmen und hierfür
alle möglichen Sicherheiten stellen. Es gibt drei Arten von
Prokura:
Gesamtprokura: |
Der Prokurist darf nur zusammen mit einem anderen Prokuristen der Firma vertreten. |
Filialprokura: |
Die Prokura beschränkt sich auf eine oder mehrere Filialen des Unternehmens. |
Unechte oder gemischte Gesamtvertretung: |
Der Prokurist darf nur zusammen mit einem 2. Prokuristen, dem Inhaber, Geschäftsführer oder einem Vorstandsmitglied zeichnen. |
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Handlungsvollmacht:
Kreditinstitute unterscheiden zwischen:
- Handlungsvollmacht ohne Befugnis nach § 54 Abs. 2 HGB
- Handlungsvollmacht mit Befugnis nach § 54 Abs. 2 HGB
Handlungsvollmacht ohne Befugnis:
Berechtigung, alle gewöhnlichen Geschäfte und Rechtshandlungen
im Geschäftsverkehr mit der Bank vorzunehmen, insbesondere:
- Verfügungen über Kontoguthaben
- Verfügungen über bewilligte Kredite
- Ankauf und Verkauf von Wertpapieren
- Vornahme von Kündigungen
- Anerkennung von Salden und Abrechnungen
Handlungsvollmacht mit Befugnis:
Berechtigung, alle gewöhnlichen Geschäfte und Rechtshandlungen
im Geschäftsverkehr mit der Bank vorzunehmen (wie obenstehend),
und ausserdem Berechtigung zur:
- Aufnahme von Krediten und Darlehen
- Belastung oder Veräusserung von Grundstücken
Die Handlungsvollmacht wird nicht im Handelsregister eingetragen.
Vollmachten über Konten der Privatkundschaft:
Kontovollmachten berechtigen zur Vornahme aller Geschäfte,
die mit der Kontoführung in Zusammenhang stehen. Dazu gehört:
- Verfügungen über Kontoguthaben, Inanspruchnahme von
eingeräumten Krediten
- Ankauf von Wertpapieren und Devisen
- Entgegennahme von Abrechnungen, Kontoauszügen, Wertpapier-,
Depot- und Erträgnisaufstellungen
Kontovollmachten berechtigen nicht
- zum Abschluss oder zur Änderung von Kreditverträgen
- zur Bestellung oder Rücknahme von Sicherheiten
- zur Eröffnung weiterer Konten und Depots
- zur Entgegennahme von Konto- und Kreditkündigungen
- zur Beantragung von Bank- und Kreditkarten
- zum Abschluss von Schrankfach- und Verwahrverträgen
- zur Erteilung von Untervollmachten.
Kontovollmachten können vom Kontoinhaber jederzeit widerrufen werden. Vollmachten
erlöschen automatisch ohne besondere Erklärung bei:
- Tod des Bevollmächtigten
- Geschäftsunfähigkeit des Bevollmächtigten
- Konkurseröffnung über das Vermögen des Kontoinhabers
Kontovollmachten werden auf dem Kontoeröffnungsvertrag oder einer separaten
Unterschriftsprobenkarte festgehalten.
Vollmachten für den Todesfall können unterschiedlich vereinbart werden:
Vollmachten über den Tod hinaus:
Diese Vollmacht gilt bis zum Widerruf durch die Rechtsnachfolger
oder Erben. Der Bevollmächtigte darf auch nach dem Tod des
Kontoinhabers verfügen.
Vollmacht für den Todesfall:
Die Vollmacht tritt erst mit dem Tod des Kontoinhabers in Kraft.
Vollmacht bis zum Todesfall:
Hier erlischt die Vollmacht mit dem Tod des Kontoinhabers. Bei
jeder Verfügung durch den Bevollmächtigten muss das KI überprüfen,
ob er Kontoinhaber noch am Leben ist. Daher ist diese Vollmacht nicht praxisgeeignet!
Verfügungsberechtigte im Todesfall des Kontoinhabers:
Verfügungsberechtigter |
Eingesetzt durch |
Legitimation / Nachweis |
Hinweis |
Erben |
Gesetzliche Erbfolge bzw. Testament |
- Erbschein (darf lt. BGH-Urteil nicht mehr verlangt werden!)
- beglaubigte Kopie des Testament mit Eröffnungsniederschrift bzw. Eröffnungsprotokoll
- Erbvertrag |
Mehrere Erben sind nur gemeinsam handlungsfähig |
Testamentsvollstrecker |
Testament |
Testamentsvollstreckerzeugnis oder Kopie des Testaments mit Niederschrift |
schliesst Verfügungen durch die Erben aus |
Nachlasspfleger |
Nachlassgericht |
Bestallungsurkunde |
handelt für die nichtauffindbaren Erben |
Nachlassverwalter |
Nachlassgericht |
Bestallungsurkunde |
schliesst Verfügungen aller anderen Beteiligten aus |
|
Wie bereits weiter oben erwähnt, erlöschen die Vollmachten,
die der Verstorbene zu Lebzeiten erteilt hat, nicht mit dessen
Tod (ausser: Vollmacht bis zum Todesfall). Die erteilten Vollmachten
können von den Erben bzw. dem Testamentsvollstrecker / Nachlasspfleger
jederzeit widerrufen werden.
Die Erben müssen sich dem Kreditinstitut gegenüber legitimieren.
Dazu müssen sie einen Erbschein oder Erbvertrag vorlegen bzw. das Testament
mit Eröffnungsniederschrift. Der Erbschein geniesst öffentlichen
Glauben. Die Vorlage des Testaments ohne Eröffnungsniederschrift
reicht zur Legitimation nicht aus, da mehrere Testamente vorhanden
sein könnten.
Ein Testamentsvollstrecker schliesst die Verfügung durch die
Erben aus. Er verwaltet die Konten solange, bis die letztwilligen
Verfügungen des Verstorbenen durchgeführt sind. Nachlasskonten
tragen einen entsprechenden Zusatz, z.B. "Henning Paul Nachlass,
verfügungsberechtigt Hans Beckmann".
Verfügungsbeschränkungen ...
- im Insolvenzverfahren:
Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so verliert der Gemeinschuldner
das Verfügungs- und Verwaltungsrecht an den Insolvenzverwalter.
Fortan ist nur dieser über die Konten und Depots des Gemeinschuldners
verfügungsberechtigt. Bankvollmachten erlöschen mit
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
- bei gerichtlichem Vergleichsverfahren:
Der Gemeinschuldner bleibt verfügungsberechtigt. Der Vergleichsverwalter
kann allerdings die Kassenführung übernehmen und Geschäften
des Gemeinschuldners widersprechen. Der Vergleichsverwalter legitimiert
sich durch den gerichtlichen Eröffnungsbeschluss.
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss:
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sind zwei
getrennte Beschlüsse, die allerdings in der Praxis meist
zusammen beantragt, erlassen und zugestellt werden. Der Erlass
des Pfändungsbeschlusses bewirkt die sog. Beschlagnahme der
Forderungen. Verfügungen des Schuldners sind nach dem BGB
(§ 134, 135) unwirksam. Der Bank ist es verboten, an den
Schuldner zu zahlen. Zahlt sie, leistet sie nicht schuldbefreiend.
Daueraufträge, Lastschriften, Überweisungen und Schecks
werden nicht bezahlt bzw. eingelöst. Liegt dem Kreditinstitut
nur ein Pfändungsbeschluss vor, so dürfen an den Pfändungsgläubiger
keine Auszahlungen geleistet werden.
Mit dem Überweisungsbeschluss erhält der Gläubiger
ein Einziehungsrecht.
Allerdings darf ein bei einem KI gepfändetes Guthaben einer natürlichen Person
bei Vorliegen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erst 4 Wochen nach
dessen Zustellung an den Gläubiger überwiesen werden. Ziel ist es, dass der
Schuldner gegebenenfalls noch die Einrichtung eines P-Kontos bzw. die gerichtliche
Freigabe unpfändbarer Lohn- und Gehaltsbeträge beantragen kann.