Definition:
Das Konto ist eine zweiseitige Rechnung des Kreditinstituts zur Erfassung
von Forderungen und Verbindlichkeiten, die aus der Geschäftsbeziehung
zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden entstehen. Das Konto zeigt
Bestände und Veränderungen dieser Bestände durch Gut-
bzw. Lastschriften.
Bedeutung:
- für das Kreditinstitut:
Erhalt von Geldern zur Verwendung im Kreditgeschäft, Abwicklung
von Krediten, Erträge durch Provisionen, Gebühren und Sollzinsen.
- für den Kunden:
Verminderung der Bargeldhaltung, Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr,
Zinserträge, Inanspruchnahme weiterer Bankdienstleistungen
Einrichtung eines Kontos (Abschluss eines Kontovertrages):
Der Kontovertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen
zustande. Der Kunde beantragt die Eröffnung eines Kontos (1. Willenserklärung)
und das Kreditinstitut nimmt diesen Antrag an
(2. Willenserklärung). Kontoverträge werden in der Regel schriftlich
geschlossen, damit sich das Kreditinstitut rechtlich absichern kann.
Inhalt des Eröffnungsantrags:
Ein Kontovertrag enthält:
genaue Bezeichnung des Kontos
Bezeichnung der Kontoart
Verfügungsberechtigung bei Gemeinschaftskonten
Angaben zur Person des Kontoinhabers
Angaben nach § 8 Geldwäschegesetz (Konto für eigene oder fremde Rechnung)
Einbeziehung der AGB (Allgemeine Geschäftsbeziehungen) und evtl. Sonderbedingungen
Unterschrift des Antragstellers
Vermerke zur Legitimation (§ 154 AO) und Bearbeitungsvermerk der Bank
Privatpersonen müssen ihre Einwilligung zur Datenübermittlung an die Schufa
(Schufa-Klausel) geben (Nur bei Eröffnung eines KK-Kontos). Kontovollmachten
werden auf gesonderten Formblättern festgehalten.
Kontoinhaber:
Zum Abschluss eines Kontovertrages sind Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit
erforderlich. Nicht voll geschäftsfähige natürliche
Personen (z.B. Minderjährige) können ohne Zustimmung ihrer
gesetzlichen Vertreter keine Konten eröffnen (da eine Kontoeröffnung
auch zu Benachteiligungen führen kann, § 107 BGB).
Kontoinhaber können natürliche Personen, juristische Personen,
Unternehmen und Personenvereinigungen sein. Gemäss § 154 Abgabenordnung
(AO) müssen sich die Kreditinstitute Gewissheit über den
Namen und die Anschrift des Kontoinhabers verschaffen. Zweck: Niemand
darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder
einen Dritten ein Konto eröffnen.
Kontoinhaber:
Kontobezeichnung:
Beispiel:
Legitimation:
Natürliche Person
Vor- und Zuname
Patrick Wolf
Amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass + Meldebestätigung)
Privatkunden, die nicht rechtsfähige Personenvereinigungen vertreten
Konto auf den Name der Vereinigung oder auf den Namen des Vertreters mit Zusatz
Peter Paul, Sonderkonto Klassenfahrt
Amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass + Meldebestätigung)
Konto als Gemeinschaftskonto auf die Beteiligten
Erbengemeinschaft Franz und Ingrid Reim
Firmenkunden, die als Einzelfirmen eingetragen sind
Firmenbezeichnung laut Handelsregister
Spedition Myers, Inh. Mike Myers
Beglaubigter Handelsregisterauszug und persönliche Legitimation der kontoeröffnenden Person
Firmenkunden als:
- Kapitalgesellschaften
- Genossenschaften
- eingetragener Verein
Firmenbezeichnung
laut Handelsregister
DVD-Direct
GmbH, Muster AG, Taxigenossenschaft e.G., FC Celle e.V.
Beglaubigter
Auszug aus dem jeweiligen öffentlichen Register und die
persönliche Legitimation der kontoeröffnenden Person
Firmenkunden als Personenhandels-gesellschaften - OHG - KG
Beglaubigter Handelsregisterauszug und persönliche Legitimation der kontoeröffnenden Person
Firmenkunden als Personen des öffentl. Rechts
Genaue Bezeichnung des Kontoinhabers
Gemeinde Winsen -Amtskasse-
Existenznachweis in Form von Gesetzen, Satzungen usw. sowie die persönliche Legitimation der kontoeröffnenden Person
BGB-Gesellschaften
Arztpraxen, Rechtsanwaltskanzleien
Arztpraxis Dr. Gohlke und Dr. Wolf
Legitimation der einzelnen Gesellschafter und Vorlage des Gesellschaftsvertrages
Partnergesellschaften
Name der Partnerschaft, die im Partnerschaftsregister steht
Gehrke & Partner. Steuerberater
Beglaubigter Auszug aus dem Partnerschaftsregister und persönliche Legitimation der kontoeröffnenden Person
nicht-rechtsfähiger Verein
Bezeichnung laut Satzung
Kegelclub "Haut sie um"
Vorlage der genehmigten Satzung und Legitimation des Vertreters
Einzelkonto oder Gemeinschaftskonto:
Kreditinstitute unterscheiden zwischen Einzel- bzw. Gemeinschaftskonten.
Kontoinhaber eines Einzelkontos ist eine einzelne Person, während
Gemeinschaftskonten mehrere Kontoinhaber haben. Bei Gemeinschaftskunden gilt grundsätzlich die gesamtschuldnerische
Haftung, d.h. jeder haftet für alle Schulden!
Es gibt zwei Arten von Gemeinschaftskonten:
Kreditaufnahmen und Kontoauflösungen können auch bei Oder-Konten nur gemeinschaftlich
vorgenommen werden. Ein Oder-Konto kann von jedem Kontoinhaber in
ein Und-Konto umgewandelt werden. Kontovollmachten müssen i.d.R. ebenfalls
gemeinsam erteilt werden. Kreditinstitute können allerdings auch andere Regelungen vorsehen. Der Widerruf einer
Kontovollmacht ist jedoch durch jeden Kontoinhaber einzeln möglich.
Konten zugunsten Dritter:
Konten können auch auf den Namen einer dritten Person eingerichtet
werden (z.B. ein Sparkonto auf den Namen des Enkels).
Auch hier gibt es zwei Möglichkeiten:
Vertrag zugunsten Dritter mit sofortigem Gläubigerwechsel
Vertrag zugunsten Dritter mit späterem Gläubigerwechsel
Vertrag zugunsten Dritter mit sofortigem Gläubigerwechsel:
Der Dritte wird sofort verfügungsberechtigter Kontoinhaber und Gläubiger der Einlage.
Daher ist sowohl die Legitimation des Antragstellers als auch die Legitimation des Dritten
bzw. seines gesetzl. Vertreters erforderlich. Der Dritte wird sofort abgeltungssteuerpflichtig
und kann einen FSA stellen. Es handelt sich um eine unwiderrufliche Vereinbarung des
Antragsteller/Einzahlers. Dieser hat kein Verfügungsrecht mehr über das Guthaben.
Allerdings kann er bei Einrichtung des Vertrages eine Kontosperre verfügen (z.B. keine
Verfügung vor dem 18. Geburtstag). Diese Kontensperre kann der Antragsteller/Einzahler
nachträglich nur noch aufheben oder verkürzen.
Vorteilhaft ist, dass diese Vertragsform rechtlich eindeutig ist, da die Schenkung bereits
angenommen wurde und somit nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Beim Tod des Einzahlers
fällt das Guthaben nicht in die Erbmasse.
Allerdings verliert der Einzahler mit Vertragsschluss das Verfügungsrecht über das Guthaben.
Vertrag zugunsten Dritter mit späterem Gläubigerwechsel:
Das Verfügungsrecht soll erst zu einem späteren Zeitpunkt auf den Dritten übergehen
(Zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung genügt die Legitimation des Antragstellers und ein Existenznachweis
des Dritten).
Die Abgeltungssteuer ist vom Kontoinhaber zu zahlen, er kann einen FSA erteilen.
Voraussetzung für einen Gläubigerwechsel ist ein wirksamer Schenkungsvertrag durch Antrag und Annahme.
D.h. der Dritte muss die Schenkung erst annehmen, damit die Forderung auf ihn übergeht. Spätestens
vor der ersten Verfügung durch den Dritten ist dessen Legitimationsprüfung durchzuführen.
Der Vertrag zugunsten Dritter mit späterem Gläubigerwechsel kann „mit Widerrufsvorbehalt“ und „ohne
Widerrufsvorbehalt“ geschlossen werden. Der Vertrag „mit Widerrufsvorbehalt“ kann jederzeit vom Kontoinhaber
widerrufen werden. Wenn die Vereinbarung „ohne Widerrufsvorbehalt“ getroffen wurde, kann der Vertrag
folgerichtig nicht widerrufen werden.
Treuhandkonten:
Diese Konten dienen der Verbuchung von Vermögenswerten, die nicht
dem Kontoinhaber gehören. Der Kontoinhaber unterhält das
Konto im eigenen Name für fremde Rechnung. Es gibt zwei Arten
von Treuhandkonten:
Offene Treuhandkonten: Diese lauten auf den Namen des Treuhändlers
mit einem Zusatz, der das Treuhandverhältnis anzeigt.
Verdeckte Treuhandkonten lauten auf den Namen des Treuhändlers
ohne Zusatz. Das Treuhandverhältnis ist nicht offensichtlich.
Offene Treuhandkonten lassen sich in zwei Typen unterteilen:
"Anderkonten" und "Andere offene Treuhandkonten"
Anderkonten dürfen nur von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (Notare,
Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) eröffnet und geführt
werden. Bei der Eröffnung hat der Notar, Rechtsanwalt usw. zu
erklären, dass das Konto nicht für eigene Rechnung geführt
wird. Der Kontoeröffnende ist bei jeder Kontoeröffnung verpflichtet,
den Namen und die Anschrift desjenigen mitzuteilen, für dessen
Rechnung er handelt. Er darf eigene Vermögenswerte nicht einem
Anderkonto zuführen oder auf einem solchen belassen. Die Bank
darf gegen ein Anderkonto weder ein Pfändungs- noch ein Zurückbehaltungsrecht
geltend machen. (Ausnahme: ausstehende Kontoführungsgebühren für dieses Konto!) Ansprüche aus Anderkonten
sind nicht abtretbar bzw. verpfändbar. Der Kontoinhaber darf jeden bevollmächtigen, der selbst ein Anderkonto
eröffnen darf. Stirb der Kontoinhaber, so geht die Forderung aus seinem Anderkonto nicht auf die Erben über.
Der Treugeber hat kein Auskunfts- und kein Verfügungsrecht über die Einlagen. (Das gilt auch dann, wenn er
nachweisen kann, dass das Geld für ihn bestimmt ist oder von ihm kommt!)
Besonderheit: Bei einem Notar-Anderkonto kann nur ein amtlich bestellter Vertreter oder Notariatsverwalter als
Bevollmächtigter ernannt werden können.
Andere offene Treuhandkonten können für gesetzliche und private
Treuhänder eingerichtet werden (Nachlassverwalter, Wohnungsverwalter,
Treuhandgesellschaften usw). Das Treuhandkonto muss durch einen entsprechenden
Zusatz als ein solches deklariert werden.
Prüfungspflichten bei einer Kontoeröffnung:
Bevor ein Konto von dem Kreditinstitut gesetzteskonform eröffnet
werden kann, müssen einige Prüfungen durchgeführt werden.
Gemäss § 154 AO muss sich der Antragsteller anhand eines
amtlichen Lichtbildausweises legitimieren, da niemand Konten auf einen
erfundenen oder falschen Namen eröffnen darf. Auch die Bevollmächtigten
eines Kontos müssen sich gem. § 154 Abs. 2 legitimieren,
da das KI jederzeit in der Lage sein muss, die Bevollmächtigten
eines Kontos und deren Anschrift nennen zu können. Mit der Legitimationsprüfung
verbinden die KI gleichzeitig die Prüfung der Geschäftsfähigkeit.
Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechte und
Pflichten durch Rechtsgeschäfte erwerben zu können. Natürliche
Personen sind mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs voll geschäftsfähig.
Juristische Personen werden durch ihre Organe bzw. Inhaber rechtsgeschäftlich
verpflichtet. Ist die Geschäftfähigkeit nicht oder nur beschränkt
gegeben, so sind die Kontoverträge unwirksam bzw. schwebend unwirksam.
Eröffnet z.B. ein 16-Jähriger ein Girokonto, so ist der
Kontovertrag schwebend unwirksam, da der Minderjährige nur beschränkt
geschäftsfähig ist. Zur vollen Gültigkeit des Vertrages
bedarf es der Unterschrift beider gesetzlichen Vertreter.
Weiterhin muss das Kreditinstitut den wirtschaftlich Berechtigten
gem. § 8 GWG feststellen. Handelt der Kontoinhaber nicht für
eigene Rechnung, so muss das Kreditinstitut Namen und Anschrift desjenigen
erfragen und festhalten, für dessen Rechnung gehandelt wird.
Die Annahme des Kontoeröffnungsantrags:
Der Kontoeröffnungsantrag kann von dem Kreditinsititut durch
schlüssiges oder ausdrückliches Handeln (Zusendung des Kontoeröffnungsantrags)
angenommen werden. Mit Annahme des Eröffnungsantrages durch das
Kreditinstitut gilt der Kontovertrag als geschlossen.
Ja, Pfändungsschutzkonten können auch im Onlinebanking innerhalb der Verfügungsgrenzen geführt werden.
Online Banking bei Pfändungsschutzkonten, ankee, 27.07.2012
Hallo,
´gibt es bei Pfändungsschutzkonten auch Online Banking? Gibt es dann nur die Ansicht oder kann der Kunde auch ganz normal überweisungen tätigen?
Also wenn eine GmbH, OHG, KG usw. ein Konto eröffnen und man nimmt an, das die jeweils 2 oder mehr Geschäftsführer, Gesellschafter, Vorstände haben (die allesamt die Firma vertretetn), müssen dann zur Kontoeröffnung jweils alle zusammen unterschreiben oder darf auch einer alleine?
Über eine Anwort würde ich mich freuen.
Echt ne super Seite und ein guter Artikel. Da steht alles drin, was man wissen muss. Sehr übersichtlich und gut gemacht!!! Macht weiter so ihr helft uns Azubis echt !
19:45, ein Tag vor der Klausur, keine Ahnung von irgendwas, 2 von 30 Unterrichtsstunden mitgeschrieben, eine Lösung des Problems:
eure Zusammenfassung :-)
prägnant und präzise, schnell und ohne bla bla - diesen Service kenne ich sonst nur von McDonalds.
Weiter so und Dankeschön!
Herr Wolf kann allgemein sehr gut abschreiben, sternle! Siehe beitrag zum Ausbildungsverhältnis! hihi! Für nichtwisser eigentlich aber ganz gute Beiträge!
Da hat die Sternle doch tatsächlich die Endeckung gemacht, das so manches was hier veröffentlicht wird auch anderswo steht!
Sternle liebste, schon mal überlegt das nicht jeder das " Bei mir im System" zuhause hat.
Eure Seite ist echt super. 2-3 Klicks und die gebrauchte Info ist vor der Nase.
Auch wenn ihr euch das alles nicht selbst ausdenkt.. ;-)
Bei mir im System steht es genausodrin wie hier, also grad abgeschrieben
Super Selbststudiumshilfe, , 18.09.2003
Wer schon mal ein Selbststudium geschrieben hat oder gerade eins schreibt, weiß was man oft für Probleme damit hat. Diese Seite hilft wirklich weiter.
Vertrag zu gunsten dritter ohne wiederrufsvorbehalt, N.A., 06.09.2003
Erstmal, ich find es gut das ihr das so ausführlich gemacht habt, da es oft in Zwischen/Abschlusprüfungen reinkommt.
Verträge zugunsten dritter ohne Wieder- rufsvorbehalt können von den Erben wiederrufen werden, solange der Begünstigter die Schenkung noch nicht angenommen hat - Mühlmeier S.?? kenn ich noch nicht auswendig.
Kontoeröffnung - Reisepass -, N.A., 06.09.2003
Wichtig ist, wenn wir zur Legitimation einen
Reisepass nehmen, brauchen wir "umbedingt" eine Meldebestätigung - nur wenn er einen Dispo möchte was eigendlich der regelfall ist. Auf dem Reisepass ist nämlich keine Adresse eingetragen.
Die Meldebestätigung sollte nicht älter als 3 Monate sein. MFG MF
liest sich ja alles ganz nett, nur: es liest sich wie abgeschrieben. ehrlich: jeder azubi hat fachliteratur daheim -sei es nur ein schulbuch-, da wäre auf so einer homepage doch etwas mehr feingefühl angebracht...