Das Bankgeheimnis ist die Pflicht des Kreditinstitutes, keine Auskünfte
über seine Kunden und deren persönliche, wirtschaftliche
und finanzielle Verhältnisse an Dritte zu geben.(=Verschwiegenheitspflicht) Das Kreditinstitut
hat das Recht, Auskünfte über seine Kunden und deren genannte
Verhältnisse zu verweigern.(=Auskunftsverweigerungsrecht)
Ausnahmen vom Bankgeheimnis:
1. Gegenüber Vertretern des Kontoinhabers
- Erben
- Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger und Nachlassverwalter
- Prokuristen umd Handlungsbevollmächtigte
- Bankbevollmächtigte
- Insolvenz- und Vergleichsverwalter
2.Zum Schutz der Bank
- z.B. Rufschädigung durch nichtzutreffende Anschuldigungen von Kunden
3. Aufgrund gesetzlicher Pflichten
- im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens
- im Rahmen des eines Strafprozesses auf richterliche Anordnung (Bankmitarbeiter haben hier als Zeugen Auskunftspflicht)
- im Rahmen eines Strafermittlungsverfahrens bei Vorliegen einer richterlichen Beschlagnahme
- beim Tode des Kunden (Meldung an das Finanzamt)
- im Steuerstraf- und Steuerbussgeldverfahren gegenüber dem Richter oder dem Finanzamt
- bei Vorliegen eines Einzelauskunftsverfahrens, wenn die Sachverhaltsaufklärung
durch den Steuerpflichtigen erfolglos war oder keinen Erfolg verspricht
4. Im Rahmen der Bankauskunft
5. Durch ausdrückliche Entbindung von der Schweigepflicht in z.B. in einem Zivilprozess
6. Im Rahmen der Bankaufsicht
- gegenüber dem Bundesaufsichtsamt
- gegenüber der EZB
Die Bankauskunft
Definition:
Eine Bankauskunft sind allgemein gehaltene Mitteilungen eines Kreditinstitutes
über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine
Kreditwürdigkeit und seine Zahlungsfähigkeit (keine Angabe von Beträgen und Kontoständen!).
Auskünfte über juristische Personen u. im Handelsregister eingetragene Kaufleute:
Über sie werden Auskünfte in Bezug auf ihre Geschäftstätigkeit erteilt, sofern keine anderslautenden
Weisungen vorliegen.
Auskünfte über Privatkunden (hierzu zählen auch Freiberufler und Gewerbetreibende)
und Vereinigungen:
Über sie werden nur Auskünfte erteilt, wenn der Kunde allgemein
oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.
Durchführung einer Bankauskunft:
- Auskunftsanfrage:
Schriftliche Anfrage, in welcher der Anfragende ein berechtigtes Interesse nachweisen muss (z.B. Geschäftspartner).
- Auskunftserteilung:
Schriftliche Erteilung und nur aufgrund vorliegender Kenntnisse an eigene Kunden oder an fremde Kreditinstitute für deren
Zwecke bzw. zur Weiterleitung an deren Kunden.
- Auskunftsverweigerung:
Verweigerungen sollten allgemein gehalten werden und so formuliert sein, dass sie nicht als negative Auskunft
verstanden werden können.