Die SCHUFA Holding AG (kurz: SCHUFA) ist eine privatwirtschaftliche Gemeinschaftseinrichtung
der kreditgebenden Wirtschaft mit Geschäftssitz in Wiesbaden.
Zweck der SCHUFA ist es, sowohl die Vertragspartner vor Verlusten aus Kreditgeschäften
zu schützen als auch Kreditnehmer vor übermäßiger Verschuldung zu bewahren. Hierzu speichert
die SCHUFA Daten von Privatpersonen und anderen natürlichen Personen wie Kleingewerbetreibenden,
Selbständigen und Freiberuflern. Es erfolgt aber keine Datenspeicherung von Firmenkunden!
Das Verhältnis der Vertragspartner (Wirtschaftsunternehmen, die natürlichen Personen
gewerbsmäßig Konsumkredite geben) und der SCHUFA beruht auf Gegenseitigkeit,
d.h. es bekommt nur derjenige Informationen, der auch Informationen an die
SCHUFA weitergibt.
Es gibt drei Arten von SCHUFA-Vertragspartnern:
A-Vertragspartner:
KIs, Kreditkartengesellschaften, Leasinggesellschaften. Sie erhalten Positiv- und Negativmerkmale.
B-Vertragspartner:
Handels-, Versandhandels-, E-Commerce-, Telekom-Unternehmen. Sie erhalten nur Negativmerkmale.
F-Vertragspartner:
Inkassounternehmen. Sie erhalten nur Adressen.
Angaben im SCHUFA-Datenbestand:
Vorname und Name
Geburtsdatum und Geburtsort
Anschrift und Voranschriften
Aufnahme und vertragsgemäße Abwicklung eines Geschäfts (z.B. Ausgabe einer Kreditkarte, Einräumung eines Dispositionskredites)
Daten aus Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte (z.B. Eidesstattliche Versicherungen)
Der Datenbestand enthält keine Angaben über Familienstand, Beruf und Arbeitgeber, Kontoguthaben, Depotbestände,
Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder sonstige vertrauliche Daten.
Regelungen bei Kreditinstituten
Verpflichtung zur Mitteilung über
die Eröffnung und Schließung von Girokonten sowie nicht vertragsgemäßes Verhalten
bei der Nutzung der Girokonten
die Ausgabe von Kreditkarten sowie nicht vertragsgemäßes Verhalten bei der Nutzung
von Kreditkarten
die Vergabe von Krediten und Übernahme von Bürgschaften sowie deren vertragsgemäße bzw. nicht vertragsgemäße Abwicklung
Durch das Bankgeheimnis sind die Kreditinstitute verpflichtet, bei Privatkunden vor der
Weitergabe von personenbezogenen Informationen die ausdrückliche Genehmigung der Kunden
einzuholen. Bei Kontoeröffnungen, Abschluss von Kreditverträgen oder Ausfertigung von
Bürgschaftsübernahmeerklärungen lassen Kreditinstitute deshalb ihre Kunden
die sogenannte SCHUFA-Klausel unterschreiben.
Inhalte der SCHUFA-Klausel
die Genehmigung des Kunden an die Bank, Positiv- und Negativmerkmale an die
SCHUFA weiterzugeben
Befreiung des Kreditinstitutes vom Bankgeheimnis, um Positiv- und Negativmerkmale
weitergeben zu können
Vor der Weiterleitung von Negativmerkmalen sollen die Vertragspartner die Interessen aller Beteiligten abwägen.
Daten über Giro- und Kreditkartenkonten
Daten über Konsumentenkredite
Positiv- merkmale
Kontoantrag, Kontoeröffnung, Beendigung der Kontoverbindung
Kündigung wegen mißbräuchlicher Nutzung, Wechselprotest, Scheckrückgabe mangels Deckung, Scheckkartenmissbrauch durch den rechtmäßigen Inhaber, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Kündigung wegen Verzugs mit mindestens 2 Raten bei Zahlungsunfähigkeit, Inanspruchnahme einer vereinbarten Lohnabtretung, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Löschfristen
Konten:bei Auflösung
Kredite: 3 Jahre nach Erledigung
Bürgschaften: nach Rückzahlung der Kreditverpflichtung (Hauptschuld)
Negativmerkmale und deren Erledigung: zum Ende des 3. Kalenderjahres nach dem Jahre der Speicherung
Daten aus Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte: 3 Jahre; unverzüglich bei Nachweis durch das Amtsgericht
Angaben über Anfragen durch SCHUFA-Vertragspartner werden nach 12 Monaten gelöscht.
Jede Privatperson kann der SCHUFA-Klausel widersprechen oder seine bereits gegebene Einwilligung zur Weitergabe von Informationen zurückziehen.
Das Kreditinstitut kann den Kunden nicht dazu zwingen, die SCHUFA-Klausel zu unterschreiben,
wird jedoch bei vielen Positivmerkmalen in der
SCHUFA eher zur Ausgabe einer Bank- oder Kreditkarte oder zur Gewährung eines Kredites bereit
sein. Es gibt auch einige Banken, vor allem kleine Privatbanken, die keinen Vertrag mit der
SCHUFA haben. Auch Banken sind nicht verpflichtet mit der SCHUFA zusammenzuarbeiten, sollten
es aber aus Gründen der Absicherung tun.
Die SCHUFA bietet für alle Seiten Vorteile; die Bank kann sich durch den Austausch von
Daten absichern, um nicht an hochverschuldete Kunden zu geraten, die nicht kreditwürdig sind.
Der Kunde kann bei positiven Merkmalen auf eine schnelle Gewährung von Krediten hoffen und
durch Bank- oder Kreditkarten am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen; während er bei sehr vielen Negativmerkmalen
vor Überschuldung bewahrt wird.
Jede Privatperson hat außerdem das Recht, einmal jährlich eine unentgeltliche Auskunft bei der SCHUFA über seine gespeicherten Daten in Textform zu erhalten.
alsoooo ich find trotz der "paar" Schreibfehler den Text gut geschrieben, hat mir sehr geholfen, da ich vor 3 Monaten meine Ausbildung begonnen habe, noch nicht alles 100%ig weiß und überhaupt es ist alles gut erklärt!
Und zwar lautet die Schufa-Klausel richtig:
1. Genehmigung des Kunden Positivmerkmale an die Schufa weiterzugeben!
2. Information an den Kunden, dass wir Negativmerkmale an die Schufa übermitteln!
(--> Ganz wichtig, wir INFORMIEREN den Kunden und holen uns KEINE Genehmigung um Negativmerkmale an die Schufa zu übermitteln)
3. Befreiung des KI vom Bankgeheimnis, um Positiv- und Negativmerkmale weitergeben zu können!