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Schufa - Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung

Allgemein:

Die SCHUFA Holding AG (kurz: SCHUFA) ist eine privatwirtschaftliche Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft mit Geschäftssitz in Wiesbaden.

Zweck der SCHUFA ist es, sowohl die Vertragspartner vor Verlusten aus Kreditgeschäften zu schützen als auch Kreditnehmer vor übermäßiger Verschuldung zu bewahren. Hierzu speichert die SCHUFA Daten von Privatpersonen und anderen natürlichen Personen wie Kleingewerbetreibenden, Selbständigen und Freiberuflern. Es erfolgt aber keine Datenspeicherung von Firmenkunden!

Das Verhältnis der Vertragspartner (Wirtschaftsunternehmen, die natürlichen Personen gewerbsmäßig Konsumkredite geben) und der SCHUFA beruht auf Gegenseitigkeit, d.h. es bekommt nur derjenige Informationen, der auch Informationen an die SCHUFA weitergibt.

Es gibt drei Arten von SCHUFA-Vertragspartnern:

A-Vertragspartner:
KIs, Kreditkartengesellschaften, Leasinggesellschaften. Sie erhalten Positiv- und Negativmerkmale. B-Vertragspartner:
Handels-, Versandhandels-, E-Commerce-, Telekom-Unternehmen. Sie erhalten nur Negativmerkmale. F-Vertragspartner:
Inkassounternehmen. Sie erhalten nur Adressen.

Angaben im SCHUFA-Datenbestand:

  • Vorname und Name
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Anschrift und Voranschriften
  • Aufnahme und vertragsgemäße Abwicklung eines Geschäfts (z.B. Ausgabe einer Kreditkarte, Einräumung eines Dispositionskredites)
  • Daten aus Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte (z.B. Eidesstattliche Versicherungen)

Der Datenbestand enthält keine Angaben über Familienstand, Beruf und Arbeitgeber, Kontoguthaben, Depotbestände, Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder sonstige vertrauliche Daten.

Regelungen bei Kreditinstituten

Verpflichtung zur Mitteilung über

  • die Eröffnung und Schließung von Girokonten sowie nicht vertragsgemäßes Verhalten bei der Nutzung der Girokonten
  • die Ausgabe von Kreditkarten sowie nicht vertragsgemäßes Verhalten bei der Nutzung von Kreditkarten
  • die Vergabe von Krediten und Übernahme von Bürgschaften sowie deren vertragsgemäße bzw. nicht vertragsgemäße Abwicklung

Durch das Bankgeheimnis sind die Kreditinstitute verpflichtet, bei Privatkunden vor der Weitergabe von personenbezogenen Informationen die ausdrückliche Genehmigung der Kunden einzuholen. Bei Kontoeröffnungen, Abschluss von Kreditverträgen oder Ausfertigung von Bürgschaftsübernahmeerklärungen lassen Kreditinstitute deshalb ihre Kunden die sogenannte SCHUFA-Klausel unterschreiben.

Inhalte der SCHUFA-Klausel

  • die Genehmigung des Kunden an die Bank, Positiv- und Negativmerkmale an die SCHUFA weiterzugeben
  • Befreiung des Kreditinstitutes vom Bankgeheimnis, um Positiv- und Negativmerkmale weitergeben zu können

Vor der Weiterleitung von Negativmerkmalen sollen die Vertragspartner die Interessen aller Beteiligten abwägen.

  Daten über Giro- und Kreditkartenkonten Daten über Konsumentenkredite
Positiv-
merkmale
Kontoantrag, Kontoeröffnung, Beendigung der Kontoverbindung Kreditantrag, Kreditgewährung (Kreditnehmer, Mitschuldner, Kreditbetrag, Laufzeit, Ratenbeginn), Vereinbarungsgemäße Abwicklung (Rückzahlung, auch Laufzeitverlängerung)
Negativ-
merkmale
Kündigung wegen mißbräuchlicher Nutzung, Wechselprotest, Scheckrückgabe mangels Deckung, Scheckkartenmissbrauch durch den rechtmäßigen Inhaber, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Kündigung wegen Verzugs mit mindestens 2 Raten bei Zahlungsunfähigkeit, Inanspruchnahme einer vereinbarten Lohnabtretung, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Löschfristen

  • Konten:bei Auflösung
  • Kredite: 3 Jahre nach Erledigung
  • Bürgschaften: nach Rückzahlung der Kreditverpflichtung (Hauptschuld)
  • Negativmerkmale und deren Erledigung: zum Ende des 3. Kalenderjahres nach dem Jahre der Speicherung
  • Daten aus Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte: 3 Jahre; unverzüglich bei Nachweis durch das Amtsgericht
  • Angaben über Anfragen durch SCHUFA-Vertragspartner werden nach 12 Monaten gelöscht.

Jede Privatperson kann der SCHUFA-Klausel widersprechen oder seine bereits gegebene Einwilligung zur Weitergabe von Informationen zurückziehen. Das Kreditinstitut kann den Kunden nicht dazu zwingen, die SCHUFA-Klausel zu unterschreiben, wird jedoch bei vielen Positivmerkmalen in der SCHUFA eher zur Ausgabe einer Bank- oder Kreditkarte oder zur Gewährung eines Kredites bereit sein. Es gibt auch einige Banken, vor allem kleine Privatbanken, die keinen Vertrag mit der SCHUFA haben. Auch Banken sind nicht verpflichtet mit der SCHUFA zusammenzuarbeiten, sollten es aber aus Gründen der Absicherung tun.

Die SCHUFA bietet für alle Seiten Vorteile; die Bank kann sich durch den Austausch von Daten absichern, um nicht an hochverschuldete Kunden zu geraten, die nicht kreditwürdig sind. Der Kunde kann bei positiven Merkmalen auf eine schnelle Gewährung von Krediten hoffen und durch Bank- oder Kreditkarten am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen; während er bei sehr vielen Negativmerkmalen vor Überschuldung bewahrt wird.

Jede Privatperson hat außerdem das Recht, einmal jährlich eine unentgeltliche Auskunft bei der SCHUFA über seine gespeicherten Daten in Textform zu erhalten.


Kommentare

Durchschnittliche Leserbewertung: 
Vertragspartner C, MarcelBB, 03.06.2011
Zu den vertragspartnern A und B gibt es auch noch die Vertragspartner C. Vertragspartner C: (Inkassounternehmen) Auskunft: Nur die Adresse.
Sehr gut!, BellaCullen, 11.03.2009
Ich finde den Artikel wirklich gelungen, er ist übersichtlich und es ist nichts überflüssiges dran. Weiter so :)
:-), biancal, 28.03.2006
Sehr hilfreich!
sehr hilfreich..., Silke, 04.11.2005
alsoooo ich find trotz der "paar" Schreibfehler den Text gut geschrieben, hat mir sehr geholfen, da ich vor 3 Monaten meine Ausbildung begonnen habe, noch nicht alles 100%ig weiß und überhaupt es ist alles gut erklärt!
Fehler im Artikel!!!!, Katja, 03.07.2005
Und zwar lautet die Schufa-Klausel richtig: 1. Genehmigung des Kunden Positivmerkmale an die Schufa weiterzugeben! 2. Information an den Kunden, dass wir Negativmerkmale an die Schufa übermitteln! (--> Ganz wichtig, wir INFORMIEREN den Kunden und holen uns KEINE Genehmigung um Negativmerkmale an die Schufa zu übermitteln) 3. Befreiung des KI vom Bankgeheimnis, um Positiv- und Negativmerkmale weitergeben zu können!
Top!, BrokerXY, 07.03.2005
Einfach spitze!!
Sehr gut!!!, Stoni1983, 28.07.2004
Also der Artikel ist wirklich interessant, macht weiter so! Ich wusste eigentlich nichts von der Schufa, jetzt weiss ich einfach mehr! Danke
Supi!, ChevyChase, 18.03.2004
Das mit den A und B- Verträgen wußte ich noch gar nicht! Sehr ausführlich! Danke!
Super!, nine20, 06.12.2003
Das war genau die Hilfe, die ich für mein Referat brauchte! Danke!!!
Kurz und knapp...., Jenny84, 18.09.2003
...aber sehr präzise! Alle wichtigen Infos sind enthalten und verständlich dargelegt! Da braucht es gar kein riesen Roman! Super Beitrag...Danke!!!
=o), Muckel, 08.01.2003
Ein guter Artikel! So ausführlich konnte mir das kein Berater erklären! Ist mir eine große Hilfe für mein Referat...
(´;), N.A., 15.04.2002
DANKE!!!! War sehr hilfreich

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