Mit dem Tode einer natürlichen Person erlischt deren Rechtsfähigkeit. Rechtsnachfolger
sind die Erben. Bis zur Legitimation durch die Erben wird das Konto
des Verstorbenen als Nachlasskonto geführt.
Belastungen aufgrund "lebzeitiger Weisungen":
Aufträge
des Kontoinhabers, die dieser zu Lebzeiten abgegeben hatte, bleiben
auch nach dessen Tod wirksam (§ 672 BGB) und müssen von der
Bank ausgeführt werden, soweit die legitimierten Erben nicht widersprechen.
Dabei könnte es sich um folgende Vorgänge handeln:
Einlösung von Schecks, die der Erblasser noch ausgestellt hatte
Ausführung von Überweisungsaufträgen
Ausführung von Daueraufträgen, bis die Erben widerrufen
(bestimmte Daueraufträge stellt die Bank von sich aus ein, z.B.
Versicherungsbeiträge)
Lastschriften
Anzumerken ist, dass die vom Erblasser anerkannten AGB auch den Erben gegenüber
verbindlich sind.
Erbfallmeldung:
Die Bank ist gemäß
§ 33 ErbStG in Verbindung mit dem § 5ErbStDV verpflichtet,
bei Tod eines Kunden dem für die Veranlagung der Erbschaftssteuer
zuständigen Finanzamt Meldung über die bei ihr geführten
Nachlasswerte des Erblassers zu machen.
Die Erbfallmeldung hat
innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Todesfalles zu erfolgen
(sonst Steürordnungswidrigkeit = Geldbuße).
Allerdings besteht eine Anzeigepflicht nur, wenn der Gesamtwert des bei der Bank
unterhaltenen Nachlaßvermögens am Todestag bzw. am Tag vor
dem Tod 5.000,00 EUR übersteigt.
Nach einer Anweisung des Bundesministers der Finanzen ist der Todestag nur dann Stichtag,
wenn der Buchungsschnitt zu Beginn des Tages liegt. Ansonsten ist das
Guthaben des Vortages anzugeben.
Meldepflichtig sind auch Konten, für welche der Erblasser eine
Drittbegünstigtenvereinbarung (Vertrag zugunsten Dritter) getroffen hat.
Ebenso sind Schließfächer unter Mitverschluss der Bank meldepflichtig
Soweit Gemeinschaftskonten existieren, ist das gesamte Guthaben anzugeben.
Bei einem Depot (Wertpapiere) ist der Kurswert des Todestages maßgebend.
Erbenlegitimation:
Die Legitimation der Erben ist zu prüfen. Ein Erbschein darf nicht mehr verlangt werden
(lt. BGH-Urteil vom 10.10.2012). Das KI kann einen Erbvertrag oder die beglaubigte Abschrift
des Testaments zuzüglich Eröffnungsprotokoll verlangen. Bei kleineren Erb schaften reicht
oft eine Haftungserklärung der Erben.
Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht im Erbscheinverfahren ausgestelltes amtliches
Zeugnis. Er genießt öffentlichen Glauben.
Verfügungen
über Nachlasskonten:
Die Verwaltung von
Nachlasswerten steht den Erben gemeinschaftlich zu (§ 2038 BGB).
Sie können damit über Nachlasskonten nur gemeinschaftlich
verfügen (gesetzliches Und-Konto).
Beachte, dass jeder Erbe aber ein alleiniges Auskunfstrecht hat.
Erblasservollmacht:
Eine vom Erblasser
zu Lebzeiten eingeräumte Vollmacht über den Tod hinaus bleibt
wirksam. Der Kontobevollmächtigte kann also bereits zu Lebzeiten
des Kontoinhabers und auch nach dessen Tod uneingeschränkt verfügen.
Bei einer Vollmacht
für den Todesfall darf der Bevollmächtigte erst über
Nachlasskonten verfügen, wenn der Bank der Tod des Kontoinhabers
durch Vorlage einer Sterbeurkunde nachgewiesen worden ist.
Die legitimierten
Erben können die Kontovollmacht widerrufen (schriftlich). Bei einer
Erbengemeinschaft reicht bereits der Widerruf eines Erben aus, um dem
Bevollmächtigten das Verfügungsrecht zu entziehen.
Erbenvollmacht:
Möglich ist
auch, dass ein Miterbe oder eine andere Person, die nicht Erbe ist,
von den Erben eine Vollmacht erhält und damit in der Lage ist,
die Erbengemeinschaft allein zu vertreten.
Verfügungen
zwecks Begleichung von Beerdigungskosten:
Gemäß
§§ 1967 und 1968 BGB hat der Erbe die Kosten einer "standesgemäßen"
Beerdigung zu tragen.
Zu den Beerdigungskosten
zählen:
die eigentliche
Bestattung
die kirchlichen
und bürgerlichen Trauerfeiern sowie
Todesanzeigen
und Danksagungen.
Übernimmt ein
Dritter, der nicht Erbe ist, die Kosten für die standesgemäße
Beerdigung, so steht ihm gemäß § 1968 BGB ein Ersatzanspruch
gegen die Erben zu. Erstattet die Bank dem Dritten die entstandenen
Kosten, so erwirbt sie ihrerseits einen Anspruch gegen die Erben. Mit
diesem Anspruch kann sie dann mit dem Anspruch der Erben aus dem Guthaben
aufrechnen.
Die Beerdigungsrechnung
kann auch dann beglichen werden, wenn noch keine rechtmäßige
Legitimation vorliegt. Die Einreichung der Originalrechnung genügt
in diesem Fall zur Legitimation und berechtigt die Bank, die Beerdigungskosten
an den Bestatter zu überweisen, auch wenn keine Vollmacht vorliegt
(Beerdigungskosten müssen bezahlt werden).
Testamentsvollstrecker:
Er wird durch das
Testament bestellt und legitimiert sich durch das Testamentsvollstreckerzeugnis.
Nachlasspfleger
oder- verwalter:
Er wird vom Nachlassgericht per Gerichtsbeschluss bestellt und legitimiert sich durch die Bestallungsurkunde.
Verfügungen im Todesfall des Kontoinhabers
Verfügungsberechtigter
Eingesetzt durch
Legitimation
Hinweis
Erben
Gesetzliche Erbfolge oder Testament
- Erbschein
- beglaubigte Testamentskopie mit Eröffnungsniederschrift
- Erbvertrag
Mehrere Erben nur gemeinsam handlungsfähig
Testamentsvollstrecker
Testament
Testamentsvollstreckerzeugnis oder Testamentskopie mit Eröffnungsniederschrift
schließt Verfügungen durch Erben in jedem Fall aus
Nachlasspfleger
Nachlassgericht
Bestallungsurkunde
handelt für die nicht auffindbaren Erben
Nachlassverwalter
Nachlassgericht
Bestallungsurkunde
schließt Verfügungen aller anderen Beteiligten aus (wird bei Ãœberschuldung des Erblassers eingesetzt)
Gesetzliche Erbfolge
(tritt ein, wenn kein Testament vorhanden ist):
Das BGB legt eindeutig
fest, wer von den Verwandten zum Erben berufen ist. Nach dem Gesetz
werden die Verwandten in Erben verschiedener Ordnung eingeteilt (§§
1924 bis 1929 BGB):
Erben erster
Ordnung sind die Kinder des Erblassers: sie erben zu gleichen
Teilen.
An die Stelle verstorbener Kinder treten deren Kinder.
(Erbfolge: Kinder > Enkel > Urenkel)
Erben zweiter
Ordnung
sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
(Geschwister).
(Erbfolge: Eltern > Geschwister > Neffen / Nichten)
Erben dritter
Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(Erbfolge: Großeltern > Onkel / Tanten > Vettern)
Erben vierte
Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren
Abkömmlinge.
§ 1931 BGB
regelt das Erbrecht des überlebenden Ehegatten. Der
überlebende Ehegatte erbt neben Verwandten der ersten Ordnung ein
Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung und neben Großeltern
die Hälfte der Erbschaft.
Lebten die Ehegatten
allerdings im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft,
so erhöht sich der Anteil des Erbes für den überlebenden
Ehegatten jeweils um ein Viertel.
Wenn weder
Verwandte noch Ehegatte vorhanden sind, fällt das Erbe an den Staat.
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter
einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (§ 1930 BGB).
Beispielaufgabe:
Thomas Mustermann
stirbt. Er hinterlässt als Verwandte seinen Sohn Patrick und dessen
Ehefrau Heike, sowie seine Enkelkinder, Stefan und Ulrike. Seine Mutter
Ilse lebt noch.
Wer erbt?
Antwort:
Sein Sohn Patrick
erbt alles, da keine weiteren Erben der 1. Ordnung vorhanden sind und
Herr Mustermann nicht verheiratet war.
Übungsaufgaben:
1) Durch
eine Sterbeanzeige in der Presse erfährt ein Kreditinstitut vom
Tod des Kunden Peter Mustermann. Herr Mustermann unterhält bei
dem KI ein Girokonto, das z.Z. ein Guthaben von 451,92 EUR aufweist.
Muss das KI
dem Finanzamt anzeigen, dass diese Kontoverbindung besteht?
2)
Die Kundin Anna Schneider ist verstorben. Bei einem Kreditinstitut,
das um 12.00 Uhr Buchungsschnitt hat, unterhielt sie folgende Konten:
-
-
S/H
am Todestag
am Vortag
Girokonto
Anton und Anna Schneider
H
320,67 EUR
852,00 EUR
Sparkonto
Anna Schneider
H
10.005,29 EUR
10.005,29 EUR
a) besteht für
das KI Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt?
b) Welches Finanzamt ist gegebenenfalls zu benachrichtigen?
c) Welche Guthabensumme muss gemeldet werden?
3)
Ein Kreditinstitut erfährt vom Tod des Depotkunden Karl Weber.
In seinem Depot befinden sich 10 St. X-Aktien, Kurs 90,00 und 5 St.
V-Aktien, Kurs 120,00.
Das Kreditinstitut hat an diesen Kunden Forderungen in Höhe von
7.100,00 EUR.
Ist in diesem Fall
eine Anzeigepflicht gegeben?
Lösungen
zu den Übungsaufgaben:
1)
Nein, da das Guthaben 5.000,00 EUR nicht übersteigt.
2.a)
Ja, da das Guthaben am Vortag 5.000,00 EUR übersteigt.
2.b)
Meldung an die Erbschaftssteuerstelle des Finanzamts des verstorbenen Kontoinhabers (§ 33ErbStG)
2.c)
10.857,29 EUR müssen gemeldet werden. Der Buchungsschnitt das KI
liegt nicht zu Beginn des Todestages, deshalb sind die Tagesendsaleden des Vortodestages für die Meldung maßgebend.
3)
Nein, die Anzeigepflicht ist nicht gegeben, da das Guthaben unter 5.000,00 EUR liegt.
Frage zur Meldung ans Finanzamt, Bea1005, 15.05.2016
....Die Frage wurde bestimmt schon häufiger gestellt ...aber kann mir die Antwort darauf jmd mit Paragraphen oder ähnlichem belegen?
...Wenn das Guthaben unter 5000 liegt und ein Schließfach vorhanden ist ...wird dann trotzdem alles gemeldet ...auch die Konten mit z.B 250€ ? oder nur das Schließfach? ....Bitte um Antwort
Ich wollte mir einen groben Überblick über die
Materie verschaffen um mich auf die nächste
Abteilung vorzubereiten.
Durch die Super Zusammenfassung ist mir das
sehr gut gelungen!
Vielen Dank!
Verständlich und auf den Punkt gebracht, Ninjaxoxo, 12.09.2015
Sehr verständlicher Artikel, der nicht zu
ausschweifend ist und das Thema gut auf den
Punkt bringt, jedoch fehlen die Möglichkeiten der
Kontoumschreibung und die
Verfügungsmöglichkeiten eines Mitkontoinhabers
bei Gemeinschaftskonten.
@Gianna91 - Zur Bedeutung des Buchungsschnittes: Am Todestag selbst können ja noch Verfügungen von Berechtigten oder Abbuchungen erfolgen. Um dann festzustellen, welches Guthaben am Todestag tatsächlich morgens auf dem Girokonto war, nimmt man den Vortodestag Endsaldo. Oder Falls der Buchungsschnitt am Todestag morgens war, diesen Saldo.
Im Endeffekt sollten sich die beiden Salden gleichen.
Zur Zusammenfassung selbst - wirklich Top!
Mir sind noch ein paar Dinge unklar hoffe ihr
könnt mir helfen.
Meine erste Frage ist; muss bei Ehepartnern
auchdas / die einzelkonten des überlebenden
eherpartners gemeldet werden?
Zweite Frage; bleibt eine widerrufene Vollmacht
noch bestehen? Also kann der bevollmächtigte
dann noch mit den Erben zusammen verfügen
oder gar nicht mehr?
alles gut.
Aber bei der Aufgabe 3 muss keine Meldung ans Finanzamt erfolgen, es übersteigt nämlich nicht 5.000,-€.
Evtl. wegen Gesetzesänderung falsch korrigiert worden.
Abwicklung eines Nachlassfalles @ Matthias, Aniles02, 03.01.2012
Hallo Matthias,
falls sich deine Frage inzwischen immernoch nicht beantwortet hat, und zwar hast du theoretisch Recht mit dem was du sagst, der bevollmächtigte könnte das Konto abräumen, allerdings ist es so, dass es sich dann um einen Wettlauf handelt. D.h. Wer als erster bei der Bank ist und seine Willenserklärung abgibt (sei es der Bevollmächtige oder die Erben) hat gewonnen. Ich hoffe meine Aussage hat dir weitergeholfen.
Viele Grüße
Aniles02
... und hilfreich aber einge Sachen, wie zum Beispiel die Meldung ab 5000,00 €, sollten dringen geändert werden, bevor nicht noch eine naive Selle an die 1200,00 € glaubt.
Abwicklung eines Nachlassfalles, ahornblatt, 25.07.2011
Hallo,
Du schreibst:
Bei einer Vollmacht für den Todesfall darf der Bevollmächtigte erst über Nachlasskonten verfügen, wenn der Bank der Tod des Kontoinhabers durch Vorlage einer Sterbeurkunde nachgewiesen worden ist.
Die legitimierten Erben können die Kontovollmacht widerrufen (schriftlich). Bei einer Erbengemeinschaft reicht bereits der Widerruf eines Erben aus, um dem Bevollmächtigten das Verfügnungsrecht zu entziehen.
Meine Frage wäre: Bis man legitimiert ist, ein Erbe zu sein, vergeht einige Zeit. Derjenige kann dann doch das Konto/Sparbuch leeren.
Wie schützt sich der kommende/wahrscheinliche Miterbe?
Wenn der Miterbe die Sparbücher hat, ist er verpflichtet, die Bücher herauszugeben oder wie läuft das.
Gruss
Matthias
Anzeigepflicht seit 2011 bei 5000 EUR !!, Robert1984, 27.02.2011
Der Artikel an sich ist wirklich gut und mit allen
wichtigen Fakten geschrieben. Sehr negativ ist
nur, dass er FALSCH ist...
Wie schon geschrieben wurde, ist seit Anfang
Januar 2011 die Anzeigepflicht der Guthaben bei
Nachlasskonten EUR 5000,- !
ab 01.01.2011 besteht die Anzeigepflicht, wenn der Gesamtwert des bei der Bank unterhaltenen Nachlaßvermögens am Todestag bzw. am Tag vor dem Tod 5.000,00 EUR übersteigt.
solangsam wäre eine aktualisierung des ganzen hier mal angebracht...
mindest Guthaben für Meldung ans Finanzamt, Tommy86, 13.04.2006
Das Mindestguthaben für die Meldung ans Finanzamt beträgt seit 01.01.2006 2500 € und nicht wie hier geschrieben 1200 €
Neue Betragsgrenze - Ergänzung, Snailsafer, 20.02.2006
Die Betragsgrenze zur Meldung an das Finanzamt hat sich tatsächlich von 1200 auf 2500,- EUR erhöht. Siehe: Erbschaftssteuerdurchführungsverordnung (ErbStDV), § 1 Abs.4 Satz 2 oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil 1 Nr. 69 (3126) in der die Änderung vom 2.11.2005 am 8.11.2005 bekannt gegeben wurde.
Viele Grüße
Ronny!
Grenze von 1200€ auf 2500€ erhöht, timtheone, 08.02.2006
Hallo, seit kurzem wurde die Grenze des Betrages, der an das Finanzamt gemeldet werden muss, von 1200€ auf 2500€ erhöht.
Hallo ich bin zwar kein Azubi mehr, aber eines ist mir aufgefallen.
es heißt zwar immer die meldung an das finanzamt muss binnen eines monats nach bekanntwerden des todes erfolgen. ist aber in der praxis nicht relevant. es kann auch keine "strafe" seitens des FA verhängt werden, denn wenn man sich die Formulare genauer anschaut, gibt es kein feld in dem der zeitpunkt des bekanntwerdens angegeben wird. aber als azubi sollte man bei der theorie bleiben.
zu Ergänzung Freistellungsauftrag, NiceSuperstar, 17.12.2004
Der Beitrag ist super allerdings ist die Ergänzung nicht ganz korrekt. Der Freistellungsauftrag für das Gemeinschaftskonto von Eheleuten besteht nämlich weiter zwar nur während des laufenden Kalenderjahres ( Jahr der Umstellung auf Erben-kto) aber er besteht weiter.
Hallo!
Ein sehr gut verständlicher Text!!! Vielen Dank!!!
Allerdings hab ich gehört, die Beerdigungskosten dürfen nicht mehr bezahlt werden, wenn noch keine Erben legitimiert sind... Da gibt es wohl ein Gerichtsurteil oder so...
Hi,
ich bin grad beim Bearbeiten dieses Themas. Meiner Meinung nach, dürfen die Bestattungskosten nicht bezahlt werden.
siehe:
http://www.bildungsverlag1.de/aktuell/ba-264.asp
Artikel ist sehr gut und verständlich geschrieben.
Ich hab nur zwei Fragen:
1) Wie ist ein früher Buchungsschnitt ungefähr zeitlich zu benennen?? (also wegen Meldung ans Finanzamt; Saldo heute oder vom Vortag??) 8 / 9 Uhr??? 12 scheint ja laut Übungsaufgaben schon zu spät sein.
2) Muss das KI wirklich schon dann schritte einleiten, wenn es durch den Tod "nur" aus der Zeitung erfahren hat?? Eine solche Anzeige kann doch im Extremfall ein Scherz sein, und dann gabs schon die Meldung ans Finanzamt. die finden das bestimmt nicht lustig. Warten wir - zumindest in der Praxis- nicht auf die offizielle Sterbeurkunde???
Ansonsten: Echt toll!!!
Was ist, wenn ein Erbew zu Lebzeiten des Erblassers eine Vollmacht über den Tod hinaus besaß, und nach dem Tod diese von einem anderen Erben wiederrufen wird. Wie darf er dann verfügen?
Alles genau die Informationen die man braucht!! Vielen Dank liebe Grüße crazy
Insgesamt sehr hilfreich!, N.A., 06.09.2003
Ich kann mich den meißten hier nur anschließen! Ich finde den Artikel sehr gut gelungen und er hilft bei so einigen Aufgaben! Mehr von solchen Artikeln!
MFG
Severin
Sehr gute und umfassende Übersicht zum Nachlass! Hier sind noch ein paar Ergänzungen:
Das KI meldet der Erbschaftssteuerstelle neben den Guthaben auch die bis zum Todestag aufgelaufenen Zinsen/Stückzinsen aus Kontoguthaben/ Wertpapieren. Werden diese Erträge erst nach dem Tod des Kontoinhabers gutgeschrieben, sind sie jedoch von den Erben zu versteuern. Alle Freistellungsaufträge des Kontoinhabers(auch bei Gemeinschaftskonten) verlieren mit dem Tode Ihre Gültigkeit. Der (Einzel)-Erbe kann für sich selbst einen neuen Freistellungsauftrag einreichen, eine Erbengemeinschaft jedoch nicht. Besass der verstorbene Kontoinhaber Namensaktien, sind die Emittenten verplichtet, die Umschreibung von Wertpapieren eines Verstorbenen dem Finanzamt (WKN, Stückzahl, Nennwert, Anschrift Erblasser /Erben)zu melden. Auch wenn der Gesamtnennwert < 1200 Euro beträgt.
Neue Info zu den Beerdigungskosten, Rotermund, 25.02.2003
Nach neuer Rechtsprechung (z. B. OLG Saarbrücken, 12. 09. 2000) ist die Bank nicht berechtigt, die Beerdigungskosten einem Dritten zu erstatten. Der Anspruch des Dritten gemäß § 1968 BGB richtet sich nur gegen die Erben. Unproblematisch ist es dagegen, wenn ein Bevollmächtigter die Beerdigungskosten begleicht.
Widerruf einer Kontovollmacht, , 27.01.2003
Widerruft ein Miterbe eine Kontovollmacht , sind Verfügungen des Bevollmächtigten diesem Erben gegenüber unwirksam. Die Berechtigung des Bevollmächtigten zur Vertretung der übrigen Miterben bleibt erhalten.
Text ist super leicht zu lesen und sehr gut zu verstehen. Ich bin nur der Meinung, dass wenn ein Erbe den Bevollmächtigten widerspricht, nicht seine ganze Vollmacht erlischt, sondern der Bevollmächtigte dann nur noch mit dem Erben, der ihm widersprochen hat, zusammen verfügen kann.
...dieser Artikel war erste Sahne. Sehr einleuchtend, kurz und prägnant geschrieben.
Die Praxisfälle in den Beispielaufgaben helfen gut, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen.
Lob, Lob, Lob...
MfG Nicole
Kontobezeichung..., MissSixty, 17.09.2002
ich fand den Artikel sehr gut, aber irgendwie fehlen mir so typische Stichpunktaussagen, was genau zu tun ist, wenn ein Kontoinhaber stirbt. Kontobezeichnung etc.
Widerruf der Kontovollmacht, N.A., 03.05.2002
Mir ist eine Ungenauigkeit aufgefallen:
Wenn bei einer Erbengemeinschaft nicht alle Erbe eine Kontovollmacht widerrufen, so erlischt diese nicht. Der Bevollmächtigte kann halt nur noch mit dem widerrufenden Erben über das Konto verfügen.
Abschlußprüfung schon in der Tasche..., N.A., 26.04.2002
Super Artikel...kkp(kurz,knapp und präzise!!)!!!
Lässt sich viel mit anfangen für die Abschl.Prüf.!!
Nur eine kleine Verbesserung:
Die Banken zahlen nicht mehr an jeden Dritten, der mit der Beerdigungskostenrechnung winkt!!
Hintergrund: Erben klagten gegen eine Bank die dies getan hatte, mit der Begründung, die Rechnung sei zu hoch.Die erben haben gewonnen und die Bank stand in der Haftung!!
Aus dem Grund lassen sich Banken von einem Dritten eine Haftungserklärung unterschreiben oder er muß sich als Erbe legitimieren.
Macht weiter so!
PS.: Positive Kenntnisnahme ist auch ein Zeitungsartikel/anzeige!!
Dieser Artikel gefiel mir besonders gut denn ich konnte ihn für eine betriebliche Arbeit nutzen. Vielen vielen Dank an den Autor
Zur Musteraufgabe 1:, Sascha Thiede, 28.08.2001
Also an sich ist Eure Darstellung bzgl. der Erbfallbearbeitung sehr gut und sehr ausführlich, aber die 1. Musteraufgabe ist meiner Meinung nach falsch beantwortet.
Laut Eurer Aussage erfolgt eine Meldung, falls das vorhandene Guthaben am Todestag 2.000,- DM übersteigt. Allerdings erfährt das KI laut Aufgabenstellung durch eine Anzeige in der Presse vom Tod des Kunden. Konten dürfen aber erst nach "positiven Bekanntwerden des Todes" zu Nachlaßkonten umgewandelt werden und evtl. gemeldet werden. Im Klartext muß einwandfrei der Tod des Kunden durch die Sterbeurkunde oder andere sichere Quellen belegt werden. (z. B. Rentenrückruf oder ein Mitarbeiter kannte den Verstorbenen privat etc.)
Insofern ist Eure Musterantwort falsch.
Nachlassfall, N.A., 20.07.2001
Ich fand deine Schilderung der Vorgehensweisen bei einem Nachlassfall sehr einleuchtend und leicht verständlich. Jetzt habe selbst ich die Sache mit der Meldung an das Finanzamt kapiert.