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Bundesrat bestätigt Vermögensanlage-Gesetz (VermAnlG)

Der deutsche Bundesrat hat am Freitag das Vermögensanlage-Gesetz (VermAnlG) bestätigt. Nach der Verabschiedung im Bundestag am 27. Oktober 2011 hat das Gesetz nun die letzte Hürde genommen, damit gelten für Geschlossene Fonds ab sofort neue gesetzliche Rahmenbedingungen. Sie sollen den Anlegerschutz verbessern, indem Initiatoren und freie Vermittler mehr Pflichten unterworfen werden, um Anleger besser zu informieren.

Das neue Gesetz stellt strengere Anforderungen sowohl an die Produkte als auch an die Vermittler von Vermögensanlagen. So erhalten Anleger, die einen neuen Fonds zeichnen, jetzt noch mehr Informationen: Im Fondsprospekt sind nicht nur Angaben über das Investitionsobjekt, sondern auch über die geschäftliche Situation des Initiators verpflichtend. Auch die Gesellschafter des Initiators, deren Einkünfte im Zusammenhang mit dem Fondsobjekt, mögliche Interessenkonflikte und relevante Verurteilungen wegen Betruges oder Unterschlagungen, müssen jetzt aufgeführt werden. Zudem werden die Fondskosten noch besser dargestellt, Vertriebsprovisionen zum Beispiel sollen in Summe und in Prozent deutlich ausgewiesen werden. Und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) prüft die Prospekte nun nicht nur auf Vollständigkeit, sondern auch, ob die Informationen widerspruchsfrei und schlüssig sind. Neu eingeführt wurde der sogenannte Beipackzettel, der auf drei Seiten alle wesentlichen Informationen zum Produkt enthält.

Auch über die Fondslaufzeit werden die Rechte der Anleger gestärkt. Sie haben nun drei Jahre statt einem Jahr Zeit, Prospektfehler geltend zu machen, wenn sie innerhalb von zwei Jahren, statt wie bisher sechs Monaten, nach Auflegung beigetreten sind. Und geschlossene Fonds sollen in Zukunft nicht nur Jahresabschlüsse erstellen, sondern ihren Anlegern auch die Situation des Fonds und die Summe der festen und variablen Vergütungen aufschlüsseln, die an Geschäftsführer und Mitarbeiter gezahlt werden.

Vermittler: Nur alte Hasen müssen nicht zur Prüfung

Strenger kontrolliert werden auch die freien Fondsvermittler: Sie müssen in Zukunft eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung haben und ihre Sachkunde nachweisen. Ausgenommen von der Sachkunde-Prüfung sind freie Vermittler, die eine durchgehende Tätigkeit seit dem 1. Januar 2006 belegen können. Sie fallen dann unter die sogenannte Alte-Hasen-Regelung. Für alle freien Vermittler werden Beratungsprotokolle und die Offenlegung der Provisionen Pflicht. Für die Beraterpflichten wie auch für die Emissionshaus-Pflichten gilt jedoch: Das Gesetz schreibt in vielen Punkten zwar allgemein mehr Transparenz vor. Die Details der Umsetzung, also das Wer, Wie und Wann, regelt erst die kommende Durchführungsverordnung aus dem Bundesministerium für Verbraucherschutz (BMELV).

"Die Idee, Anlegern einen besseren Einblick in die Chancen und Risiken der Produkte zu ermöglichen, ist ein sinnvoller Schritt hin zu mehr Anlegerschutz", begrüßt Frank Schuhmann, Prokurist und Chefanalyst von dima24.de die Regulierung. Er betont aber: "Eine Garantie für den Erfolg jeder Beteiligung ist die Regulierung jedoch nicht." Vielmehr sollten auch in Zukunft Anleger und Vermittler die Fonds einzeln prüfen und die Fonds aussuchen, die nicht nur die formalen Kriterien erfüllen, sondern mit guten Objekten, solidem Management und plausiblen Ertragsrechnungen überzeugen können.

Quelle: Bankmagazin.de

Veröffentlicht von: TobiasH
Datum: 28.11.2011
Quelle: Bankazubis.de

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