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Verfasst am: 15.12.2005 21:45 |
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Im öffentlichen Dienst unterliegen Angestellte und Beamte einer Haftung. Das heißt nun, wenn durch eine Person, die im öffentlichen Dienst arbeitet und durch eine Handlung einen Fehler macht oder andere Personen dadurch schädigt, so stellt sich die Frage, wer dafür haftet. Daher ist es möglich zur privaten Haftpflichtversicherung zusätzlich eine Amts- Haftpflichtversicherung abzuschließen. Es kommt aber auf den Einzelfall an, inwieweit gehaftet wird.
RBH-Nr. 07/0794
Amtshaftpflicht-Versicherung mit Privathaftpflicht-Versicherung
Versichert ist nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und im Rahmen der im Versicherungsschein ausgewiesenen Versicherungssummen die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Richter oder Beamter, Angestellter und Arbeiter des öffentlichen Dienstes und als Soldat (nicht jedoch als Wehrpflichtiger) sowie als Privatperson.
Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden wird Versicherungsschutz nach den Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung
von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung
gewährt. Der Wortlaut dieser Besonderen Bedingungen ist im Anschluss an die AHB abgedruckt.
A Amtshaftpflicht-Versicherung
I. Die Versicherung umfasst
1. Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherten,
2. Rückgriffsansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr einem Dritten zu ersetzen hatte,
3. Ansprüche des Dienstherrn wegen ihm unmittelbar zugefügter Schäden.
II. Mitversichert
1. sind Haftpflichtansprüche aus Schäden, für die der Versicherte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlichrechtlichen Inhalts einzustehen hat;
2. ist die gesetzliche Haftpflicht des dienstlichen Vertreters des Versicherten, es sei denn, der Vertreter ist selbst entsprechend versichert;
3. ist – soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart – die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten des Versicherungsnehmers oder des im Versicherungsschein genannten Lebenspartners für die Dauer der häuslichen Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer;
4. ist – soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und/oder seines Ehegatten aus dem Abhandenkommen von Dienstschlüsseln.
Die Höchstleistung je Schadenereignis beträgt
30.000,— €.
III. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind;
2. aus der Jagdausübung.
IV. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
1. Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
2. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
a) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen
(1) die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden,
(2) deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt,
(3) für die keine Versicherungspflicht besteht,
b) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote (auch Windsurfbretter) und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- oder Außenbordmotoren – oder Treibsätzen. |
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