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Forenübersicht >> Zwischenprüfung

Aufgabe 11 ZP H 2005
 
Dortmunder83
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 27.09.2005 15:00
Beim Scheckinkasso werden BSE und GSE Schecks unterschieden. Ordnen sie 2 der 6 Erläuterungen zu:


1) das bezogene KI kann die Unterschrift des Ausstellers nicht prüfen.
2.) das bezogene KI leitet die Scheckdatensätze per DTA oder DFÜ weiter
3) Die 1. Inkassost. muss die Originalschecks mikroverfilmen und an die Bundesbank weiterleiten.
4.)Nicht eingelöste Schecks müssen spätestens einen Tag nach Vorlage des körperlichen Papiers im Original zurückgegeben werden
5) Schufa-Meldung bei nichteinlösung erfolgt ab 3.000 €
6) Eine Teileinlösug ist nur mit zustimmung der Inkassostelle möglich



BSE-Scheck

GSE-Scheck


Habe mich für

1

4

entschieden.

3,5+6 war für mich quatsch.

Und bei 2 wird ja vom bezogenen KI gesprochen.Und ich denke die 1. Inkassostelle muss diese Daten weiterleiten.

Daher 1 4

Was meinen die, die keine ZP hatten ( um eine objektive Meinung zu hören)
Graefin_Whitehaven
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 27.09.2005 15:04
also BSE da könntest du mit 1 Recht haben

aber bei GSE "körperliche Rückgabe" ist ja teileise nicht innerhalb eines Tages möglich, oder?!
Dortmunder83
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 27.09.2005 15:12
1 Tag nach Vorlage.


Ja aber was passt sonst zu GSE.


Hab es nach dem Ausschlussverfahren ausgewählt.
Curryblitz86
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 27.09.2005 15:20
Also ich hab 1 und 6 genommen. bin mir aber auch nicht sicher !!! Was hattet ihr für ein Gefühl ? Hab oll viel gelernt aber es waren so viele neue fragen dabei...
Flasssche
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 27.09.2005 15:22
1 und 4 ist richtig
black_cat
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 27.09.2005 15:25
Fragt doch nicht jede Frage einzeln!
Kann man doch in den anderen Threads auch klären!
Sonst haben wir bald 56 verschiedene, für jede Aufgabe einen...
TheCorporateRaider
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 27.09.2005 15:26
Ich denke 1 und 3.

4. fällt m.E. raus, weil der Scheck nicht einen Tag nach Vorlage physisch zurückgegeben werden muss, sondern einen Tag nach der Rückgabe, wenn überhaupt.

"If you think money can´t buy happiness, you just don´t know where to shop!"

Graefin_Whitehaven
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 27.09.2005 15:37
Also die 6 ist zu 100% falsch. Teileinlösungen sind nie zulässig!!! Eher noch die Mikroverfilmung.... so ne ähnliche Frage war bei uns in der ZP auch dran ...
TheCorporateRaider
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 27.09.2005 16:29
Teileinlösung bei Schecks sind möglich. Aber hier nicht die Lösung.

"If you think money can´t buy happiness, you just don´t know where to shop!"

Dortmunder83
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 27.09.2005 16:47
Die von der Revision in den Fällen II.8c und II.9b der Urteilsgründe erhobenen Bedenken gegen die Kausalität der Täuschungen des Angeklagten für den Eintritt des jeweiligen Betrugsschadens greifen nicht durch. Sie gründen ersichtlich darauf, daß die Bankangestellten gegen eine sich aus V Nr. 1 (1) des Scheckabkommens ergebende Pflicht verstoßen haben sollen, vorgelegte und nicht eingelöste Schecks spätestens am nächsten Bankarbeitstag den Inkassostellen zurückzuleiten, weshalb diesen in Höhe der Schecksummen Schadensersatzansprüche erwachsen seien
Dortmunder83
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 27.09.2005 17:04
Quelle: http://www.ba-studium.com/downloads/BBL-ZV-4.htm

Nichteinlösung im BSE-Verfahren:
Benachrichtigung der 1. Inkassostelle bis zum Folgetag; Nichteinlösevermerk von der 1. Inkassostelle auf Kopie vermerkt


Nichteinlösung im GSE-Verfahren
Scheck mit Nichteinlösevermerkt per Eilnachricht bis zum Folgetag an 1. Inkassostelle



Also ist

1

und

4

richtig.
 

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