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Bereich Bausparen und Versicherungen
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Bausparen und Versicherungen

Vollmacht für nen Safe
 
Kugelfang
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 16.08.2005 14:52
Würdet ihr einen Kunden, der eigentlich keine Vollmacht hat, an euren Safe im Tresor lassen, wenn er eine handgeschriebene Vollmacht vom Safe-Inhaber hat, der angeblich im Krankenhaus liegt?

______________________________________
Lautern ist der geilste Club der Welt!

Niemand_mehr
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 16.08.2005 14:57
wenn er mir sowohl den ausweis des safe-inhabers als auch seinen vorlegt....wahrscheinlich schon, ja....
Pato
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 16.08.2005 15:02
Lasst euch doch die Nummer des Kunden im Krankenhaus geben?

Ansonsten würde ich es nicht machen
xr2i
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 16.08.2005 15:10
Zusätzlich liesse sich auch noch die Unterschrift auf der Vollmacht mit der hinterlegten vergleichen.
Wenn der Kunde und die allgemeinen persönlichen Verhältnisse des Kunden bekannt sind, lässt sich je nach Situation sicherlich eine flexible Lösung finden (z.B. wenn der Sohn mit einer solchen Vollmacht erscheint und sowohl Vater als auch Sohn "PB" sind- so ist das zumindest in ländlichen Gegenden, wo man sich sowieso kennt).
Kugelfang
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 16.08.2005 15:43
Bin in ner Stadt..... °-°

Und wenns net Krankenhaus sondern sonstwas wär?
Meinetwegen der Safe-Inhaber wär nicht zu erreichen?

Dann nicht?

______________________________________
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muffinman
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 16.08.2005 15:45
grundsätzlich kein problem ... aber man sollte aber -wie schon andere gesagt haben- die verhältnisse kennen - was nicht nur im dorf so ist, sondern auch in der stadt =)
einem guten kunden wird man sowas eher net verweigern. ist ja im prinzip ähnlich ner auszahlung ... legitimationen der personen ist jedoch zwingend, denn nur an hand der unterschirft würde ich so etwas nicht gelten lassen, schließlich lässt sich sowas auch gut mal fälschen. 100% sicher gehen kannst durch nen anruf. kommt aber etwas blöd und ist mit aufwand verbunden.
Kai21
Rang: IPO

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Verfasst am: 27.08.2005 17:08
ohne rücksprache mit dem safeinhaber auf keinen Fall ist auch von abzuraten.
allein aus haftungstechnischen gründen.
Entnimmt diese person etwas aus dem safe und behauptet der inhaber nie ne vollmacht gegeben zu haben, und fehlt ein vermögensgegenstand sieht das eher schlecht für die bank aus, vor allem wenn die eigentliche Vollmacht ( die man ja im hause behält) verloren gehen sollte.

Laß es lieber macht nur ärger ich sprech das aus Erfahrung.
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.08.2005 16:38
Ich würde auf jeden Fall eine "Einzelvollmacht" verlangen, die auf einen konkret datierten Fall abziehlt und den Bevollmächtigten genau benennt (möglichst inkl. Geburtsdatum). Diese behalte ich dann im Original und mache mir auch eine Kopie des Ausweises, die ich zur Safekarte packe, auf der der Bevollmächtigte unterschreibt.

Ich würde sogar soweit gehen, in der EDV eine Vollmacht zu erfassen und sofort wieder zu löschen.

Alles andere würde auch auf Nachlässigkeiten der Bank bei der Legitimation von Bevollmächtigten hinauslaufen. Die Bank muss da schließlich vier Jahre lang Rede und Antwort stehen.

Die Unterschrift des Vollmachtgebers muss natürlich zweifelsfrei sein. Wenn die aber passt und der Bevollmmächtigte den Safeschlüssel hat, warum nicht.

ACHTUNG: In jedem Fall Eure Sonderbedingungen lesen, ob die da was regeln. Bei meiner alten Bank haben wir jetzt ein voll automatisches System, bei der man sich die Kassette von einem Robotersystem in eine Kabine fahren lässt, die Bedienung erfolgt mittels Kundenkarte und PIN. Da diese nach den Bedingungen nicht weitergegeben werden dürfen, muss sowieso jede Kundenkarte eines Bevollmächtigten erfasst werden.

Gruß
Julien
Deep-Blue
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.08.2005 21:27 - Geaendert am: 28.08.2005 21:31
"Ich würde auf jeden Fall eine "Einzelvollmacht" verlangen, die auf einen konkret datierten Fall abziehlt und den Bevollmächtigten genau benennt (möglichst inkl. Geburtsdatum)."

Den Bevollmächtigten benennen lass ich mir ja noch eingehen aber versuche mal den Rest einem Kunden zu erklären, der in einer Hand die Vollmacht hat und in der Anderen ein BGB mit einem Zettel beim §164 (1) Satz 1, §167 und §172 (1) ;-)

"Ansonsten würde ich es nicht machen"

Ist schwierig. Wenn die Vollmacht nämlich gültig ist, dann wird der Kunde mit §280 BGB winken. -> Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.09.2005 21:58 - Geaendert am: 05.09.2005 22:02
@ Deep-Blue:

> Den Bevollmächtigten benennen lass ich mir ja noch
> eingehen aber versuche mal den Rest einem Kunden zu
> erklären, der in einer Hand die Vollmacht hat und in der
> Anderen ein BGB mit einem Zettel beim §164 (1) Satz 1,
> §167 und §172 (1) ;-)

Das sollte nicht sonderlich schwierig werden. Zuerst einmal erkläre ich, dass der § 164 schon daran scheitert, dass die Vertretung in den Sonderbedingungen für das Schließfach abweichend geregelt ist und somit kein Raum für das lex generalis bleibt, vgl. z.B. Nr. 6.1 der Standard-Bedingungen der Sparkassen für Schließfächer.

Und dann erkläre ich dem Kunden, dass ich nur so meiner Verpflichtung gemäß § 154 II S. 2 AO nachkommen kann. Entweder Einzelurkunde (was schon ein großes Entgegenkommen meinerseits darstellt) oder er wird "normal" als Bevollmächtigter hinterlegt.

>>"Ansonsten würde ich es nicht machen"

> Ist schwierig. Wenn die Vollmacht nämlich gültig ist, dann
> wird der Kunde mit §280 BGB winken. -> Schadensersatz
> wegen Pflichtverletzung

Wie schon gesagt, eine Pflicht, jemanden mit Vollmachtsurkunde an das Schließfach zu lassen, gibt es wegen besonderer vertraglicher Regelungen nicht. Davon abgesehen müsste der Kunde erst einmal einen konkreten Schaden beweisen, der sich aus dieser Pflichtverletzung (so sie denn vorliegt) ergibt.

Rechtliche Probleme sehe ich wegen der Sonderbedingungen für das Schließfach bei einem ordentlichen Kreditinstitut nicht. Kundenfreundlichkeit ist eine Sache, Sanktionen nach dem Geldwäschegesetz zu riskieren eine ganz andere.

Gruß
Julien
 

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