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Forenübersicht >> Baufinanzierungen

Widerspruch betreffend Eitragungen von Grundpfandrechten
 
Iceman
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 15.08.2005 22:18
Hallo liebe Mitstreiter,

diesmal ein komlizierter Sachverhalt:
Folgenden Text zitiere ich aus dem Grill-Percinski:

"Bei einer Darlehensgewährung gegen bestellung eines Grundpfandrechts muss der Grundstückseigentümer regelmäßig eine Vorleistung erbringen. Der Kredit wird erst nach Eintragung des Grundpfandrechtes ausgezahlt. Daraus könnten sich Gefahren für den Grundstückseigentümer ergeben. Der eingetragene Gläubiger kann über das Grundpfandrecht verfügen und es an einen Dritten abtreten. sofern dieser gutgläubig ist, wird er durch den öffentl. Glauben des Grundbuchs geschützt. Er erwirbt das Grundpfandrecht. zu seinen Gunsten fingiert das BGB den Erwerb der Foderung, obwohl der Grundstückseigentümer keine Verbindlichkeit gegen den zuerst eingetragenen Gläubiger besaß. Im Falle eienr Buchhypothek hat der Grundstückseigentümer nur die Möglichkeit, einen Widerspruch im Grundbuch eintragen zu lassen. Wird der Widerspruch innerhalb eines Monats eingetragen, zerstört er rückwirkend den öffentlichen Glauben des Grundbuchs.

Dieser Text steht auf S. 412 GP, auf folgende BGB Paragraphen wird verwiesen: 1138, 1139 und 899. Meine Fragen lassen sich leider nicht durch diese beantworten.

1.) Warum muss der Eigentümer des Grundstückes Angst haben, wenn eine Buchhypothek oder eine Briefhypothek eingetragen ist? Das Recht ensteht zwar vor der Forderung, aber das Recht erwirbt der Grundpfandrechtsgläubiger erst mit entstehung der Forderung, demnach kann er das Recht auch nicht geltend machen. Oder???

2.) Bei was für einer Abtretung kann man bitteschön ein Grundpfandrecht abtreten? Eine Forderungsabtretung?? Grundpfandrechte verbriefen doch keine "direkte" Forderung, sondern nur eine Belastung.

3.) Wieso hat der Grundstückseigentümer "nur" im Falle einer Briefhypothek das Recht, einen Widerpsruch eintragen zu lassen, wieso nicht bei einer Buchgrundschuld?

Hm...wer mir die Fragen beantworten kann, hat was gut bei mir!

Also, besten Dank für eure Mühen!

MfG
Iceman
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.08.2005 23:42 - Geaendert am: 15.08.2005 23:45
Hui ... sowas kommt aber nicht in Abschlussprüfungen vor ...

> 1.) Warum muss der Eigentümer des Grundstückes Angst
> haben, wenn eine Buchhypothek oder eine Briefhypothek
> eingetragen ist? Das Recht ensteht zwar vor der Forderung,
> aber das Recht erwirbt der Grundpfandrechtsgläubiger erst
> mit entstehung der Forderung, demnach kann er das Recht
> auch nicht geltend machen. Oder???

Nun, der Grill spricht von Grundpfandrechten, also Grundschulden, Rentenschulden und Hypotheken. Bei der Grundschuld und Rentenschuld ist die Ausnutzung problemlos, da abstrakt. Für die Hypothek sind Deine Ausführungen zwar grundsätzlich richtig, aber § 1138 BGB dehnt den öffentlichen Glauben des Grundbuchs auch auf die zugrunde liegende Forderung aus, um die Verkehrsfähigkeit der Hypothek zu erhöhen. Deshalb ist hier ausnahmsweise der gutgläubige Erwerb einer nicht bestehenden Forderung möglich.

> 2.) Bei was für einer Abtretung kann man bitteschön ein
> Grundpfandrecht abtreten? Eine Forderungsabtretung??
> Grundpfandrechte verbriefen doch keine "direkte"
> Forderung, sondern nur eine Belastung.

Grundpfandrechte verbriefen einen dinglichen Anspruch, der "normal" abgetreten werden kann, also durch Vereinbarung der Abtretung und Übergabe des Briefes bzw. Eintragung. Bei Hypotheken geht das freilich nur mit Abtretung der entsprechenden Forderung, da beides nicht voneinander getrennt werden kann, § 1153 II BGB.

> 3.) Wieso hat der Grundstückseigentümer "nur" im Falle
> einer Briefhypothek das Recht, einen Widerpsruch
> eintragen zu lassen, wieso nicht bei einer
> Buchgrundschuld?

Du meinst BUCHhypothek, oder?

Zum einen glaube ich, hier liegt ein Missverständnis vor: Es steht nicht im Grill, dass "nur bei einer Briefhypothek" die Eintragung eines Widerspruchs möglich ist, sondern, dass dem Eigentümer bei einer Buchhypothek "nur diese Möglichkeit bleibt". Natürlich kann jeder auf Berichtigung des Grundbuchs gerichtete Anspruch erst einmal als Widerspruch eingetragen werden.

Zum anderen: Eine Hypothek ist ja wie bekannt akzessorisch, im Grundbuch steht auch "Hypothek für Darlehen Nr. 123456 der Sparkasse XY vom TT.MM.JJJ"oder ähnlich drin. Hier kann man den öffentlichen Glauben in das Bestehen der Hypothek zerstören, in dem man eintragen lässt, dass die entsprechende Forderung nie entstanden ist. Bei der Grundschuld ist das deshalb ausgeschlossen, weil die Grundschuld ja an keine Forderung gebunden ist (abstrakt), welche sollte also eingetragen werden?

> Hm...wer mir die Fragen beantworten kann, hat was gut bei
> mir!

Ich hätte gerne einen McFlurry mit Smarties.

> Also, besten Dank für eure Mühen!

Bitteschön.

Gruß
Julien
Iceman
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 17.08.2005 19:25
Moin Julien,

vielen Dank für Deine Antwort.
Das ist wirklich kompliziert?

Wo meinst Du liegt der Schwerpunkt bei der AP?

Gibt es "Gutscheine" für McDonalds, dann würde ich Dir welche zukommen lassen?

MfG
ICE
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.08.2005 20:22
Hi,

> Das ist wirklich kompliziert?

Es geht auch noch komplizierter ... z.B. wenn der Kredit nicht ausgezahlt wird und die Hypothek nicht etwa untergeht, sondern sich in eine Grundschuld verwandelt ... aber lassen wir das ...

> Wo meinst Du liegt der Schwerpunkt bei der AP?

Keinen Schimmer, auf jedenfall nicht so schwer wie Deine Fragen oben.

> Gibt es "Gutscheine" für McDonalds, dann würde ich Dir
> welche zukommen lassen?

Um Himmels Willen, es gibt zwar welche, aber so ernst war das nicht gemeint. Wenn es Dein Gewissen beruhigt: Schmeiß das nächste Mal einen Euro ins Ronald McDonald-kinderhaus, dann passt das schon.

Gruß
Julien
 

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