Rangfolge des Erbbaurechtes? |
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Verfasst am: 31.07.2005 21:09 |
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Hallo,
eine kleine bescheidene Frage:
Wieso muss das Erbbaurecht als Belastung in Abt II z.B vor einer Grundschuld stehen bzw. warum wollen Banken das i.d.R unbedingt? Ich steh hier irgendwie aufm schlauch!
Besten Dank!
MfG ICE |
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Verfasst am: 01.08.2005 13:06 |
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Nunja, ich vermute mal, dass hier das Erbbaurecht beliehen werden soll.
Wenn eine Grundschuld o.ä. vor dem Erbbaurecht im Grundbuch steht, wird das Erbbaurecht doch logischerweise um diesen Betrag entwertet. D.h. die Bank finanziert ein Haus im Rahmen des Erbbaurechts, und bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks geht der größte Brocken (inkl. Wertsteigerung durch Bebauung) dann an jemand anderen, der vorher das Grundstück belastet hat und der erbbauberechtigte verliert sein Recht für einen Appel und ein Ei. Das wäre bitter.
Also: Erbbaurecht muss vorgehen. Dann hat die Bank bzw. der Erbbauberechtigte auch das Sagen bei der Verwertung des Grundstücks.
Gruß
Julien |
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Verfasst am: 01.08.2005 13:52 |
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ErbbauV § 10
(1) Das Erbbaurecht kann nur zur ausschließlich ersten Rangstelle bestellt werden; der Rang kann nicht geändert werden. Rechte, die zur Erhaltung der Wirksamkeit
gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen, bleiben außer Betracht. |
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Verfasst am: 01.08.2005 19:26 |
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Hallo,
Danke für Eure Antworten!
Hm stimmt ist logisch, der Erbbaubesitzer z.B Kirche, würde das Grundstück ja dann verlieren, weil es eben Zwangsversteigert wird und die Rechte demnach auf den "Versteigerungsgewinner" übergehen. |
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Verfasst am: 01.08.2005 22:21 - Geaendert am: 01.08.2005 22:23 |
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> der Erbbaubesitzer z.B Kirche, würde das Grundstück ja
> dann verlieren, weil es eben Zwangsversteigert wird und
> die Rechte demnach auf den "Versteigerungsgewinner"
> übergehen.
Moment, das klingt jetzt ein wenig durcheinander:
1.) Wen meinst Du mit Erbbaubesitzer? Einen solchen Begriff gibt es nicht. Kirchen dürften in fast 100% der Fälle die Grundstücksbesitzer sein und damit Erbbaugeber. Den Nutzer des Gundstücks nennt man Erbbaunehmer.
2.) Der Erbbaugeber (hier die Kirche) hätte sicher nichts gegen eine Belastung, die dem Erbbaurecht vorgeht, das wäre nämlich (wenn es denn möglich wäre, s.o.) eine tolle Sicherheit.
3.) Das Erbbaurecht ist für das Grundstück kein Recht, sondern eine Belastung, da ja jemand anderes (der Erbbaunehmer) ein Recht hat. Eine Belastung geht nicht auf den "Zwangsversteigerungsgewinner" über. Eine Zwangsversteigerung führt zu einem LASTENFREIEN Erwerb durch den sog. Höchstbieter (wie bei eBay). Das heißt eine Zwangsversteigerung, wenn sie denn möglich wäre, würde das Erbbaurecht zerstören.
Fiktives (und nicht mögliches, s.o.) Beispiel:
1. Rang: Grundschuld 100.000,- Euro
2. Rang: Belastung mit Erbbaurecht
Ergebnis der Versteigerung: 110.000,- Euro, bedeutet: 100.00,- Euro an den Inhaber der Grundschuld und 10.000,- Euro an den Erbbaunehmer, dafür ist das Haus weg, herzlichen Glückwunsch!
Wie schon geschrieben, es ist aber nicht möglich (außerdem vernachlässigt mein Beispiel die Zinsen der Grundschuld und die Bewertungsschwierigkeit des Erbbaurechts.
Gruß
Julien |
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