Bürgschaftsrückzug! |
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Verfasst am: 19.07.2005 10:59 - Geaendert am: 19.07.2005 11:06 |
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Kann ein Bürge seine Bürgschaft kündigen wenn er gekündigt und gesellschafter ist, nur nicht mehr Geschäftsführer? |
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Verfasst am: 19.07.2005 13:27 |
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Die Bürgschaft kann (frühesten nach einem Jahr) unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen (drei Monaten) kündigen. Damit beschränkt sich die Bürgschaft auf die Höhe der Forderung zu diesem Zeitpunkt. |
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Verfasst am: 19.07.2005 14:49 |
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@ Herrmann: Ich kenn nur die 3 Monatsfrist - worauf beziehen sich die 4 Wochen? |
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Verfasst am: 19.07.2005 18:54 |
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Es werden oftmals auch Kündigungsfristen von 4 Wochen vereinbart.
Interessant wäre hier die gesetzliche Regelung! |
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Verfasst am: 22.07.2005 09:26 |
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Hallo,
es gibt keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage.
Grundsätzlich geht man davon aus, dass der Bürgschaft nicht kündbar ist, auch ncht aus dem Grund der Verschlechterung der Vermögenssituation beim Hauptschuldner.
Ein Kündigungsrecht kann allerdings ausdrücklich vereinbart werden.
In der Rechtsprechung wurde nach und nach auch ein Kündigungsrecht ohne ausdrücklicher Vereinbarung zugelassen, wenn eine angemessene Frist seit der Übernahme der Bürgschaft vergangen ist. (v.a.: BGH in den Jahren 1959, 1985)
Der Bürge hat jedoch auf berechtigte Interessen des Gläubigers und des Hauptschuldners Rücksicht zu nehmen und daher eine angemessene Kündigungsfrist (ählich wie bei einem Mietvertrag oä) einzuhalten, zusätzlich zur vergangene Zeit seit Übernahme der Bürgschaft. Hierbei spielt dann auch der Kündigungsgrund eine Rolle. Wird etwa wg. Vermögensverfall gekündigt, so ist keine Frist einzuhalten, sondern sie ist fristlos möglich.
So ich hoff das hat geholfen... |
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